{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-08-28_1_StR_40_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-08-28","aktenzeichen":"1 StR 40/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nı StR_40/90\n\n(8 8.00\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHermann Horst B EEE aus Res:\ngeboren am BD 1958 in oo — 1\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nwıl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n28. August 1990 gemäß S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Ravensburg\nvom 1. Dezember 1989 im Ausspruch über\ndie Unterbringung mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu\n\nbefinden.\n\n3. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\n4. Die Kostenentscheidung des Senats vom\n12. April 1990 ist gegenstandslos, weil\ndie zugrundeliegende Rechtsmittelrück-\n\nnahme des Verteidigers unwirksam war.\n\nGründe:\n\nDie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nsetzt voraus, daß jedenfalls verminderte Schuldfähigkeit\n(s 21 StGB) feststeht. Davon geht die Strafkammer beim Angeklagten zwar aus, doch hält ihre Überzeugungsbildung der\nNachprüfung nicht stand. Der zugezogene psychiatrische Sachverständige war der Auffassung, beim Angeklagten liege eine\nschwere Persönlichkeitsstörung vor, die dem Merkmal \"schwere\nandere seelische Abartigkeit\" entspreche und im Fall II5\nfür sich allein, in den Fällen II 1 - 4 zusammen mit der\nwirkung des Alkohols möglicherweise - nicht ausschließbar -\nzu verminderter Schuldfähigkeit geführt habe; positiv bejahen könne er deren Voraussetzungen freilich nicht.\n\nGrundsätzlich war das Landgericht nicht gehindert, die\nselbst festgestellte und vom Sachverständigen zusätzlich\ndargelegte und erläuterte geistig-seelische Befindlichkeit\ndes Angeklagten anders, nämlich dahin zu werten, die Voraussetzungen des § 21 StGB seien nachweislich gegeben; nur\nmußte es diese abweichende Entscheidung mit Argumenten begründen, die hinreichende Sachkunde erkennen ließen. Das ist\nnicht der Fall. Den Ausführungen des Sachverständigen hat\ndas Landgericht als zusätzliches Argument nur den Umstand\nangefügt, daß der Angeklagte in einigen der Fälle in \"plötzlicher explosionsartiger Weise\" reagierte und, zusätzlich,\ndaß er in kürzesten Abständen vor Gericht stand - beides\nDinge, die dem Sachverständigen nicht verborgen geblieben\nsein können, zu denen er erforderlichenfalls zu befragen gewesen wäre. Ohne weitere Befassung damit bleibt jedenfalls\n\noffen, ob diese Umstände als weitere Indizien für verminder-\n\nte Schuldfähigkeit taugten.\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\n\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten ergeben.\n\nMaul Foth Granderath\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-28/1-str-40-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-28/1-str-40-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:56.918756+00:00"}}