{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-08-28_1_StR_392_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-08-28","aktenzeichen":"1 StR 392/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR _ 392/90 URTEIL\n\nFa\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus ED —_ | aus NED, dort geboren am\nCE 1969,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung mit Todesfolge\n\nwIIl\n\nSF\n\nper 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28. August 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte gg\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n624\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. November\n\n1989 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen. Die Kosten des\nRechtsmittels der Staatsanwaltschaft und\ndie dem Angeklagten durch diese Revision\nentstandenen notwendigen Auslagen werden\n\nder Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nl. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.\n\nIhre Einwendungen, der Angeklagte habe das Tatopfer\nvorsätzlich getötet (UA S. 72), richten sich letztlich gegen\ndie Feststellungen und die Beweiswürdigung der Jugendkanmer.\nDiese hat festgestellt, daß der Angeklagte das Tatopfer mindestens drei Minuten würgte (UA S. 18, 73) und die Würgehandlung die \"eigentliche Todesursache\" war (UA S. 48, 49,\n73). Ein solches Verhalten legt in aller Regel den Schluß\nauf einen direkten Tötungsvorsatz nahe. Wenn das Landgericht\ngleichwohl nicht die volle Überzeugung von einem Tötungsvorsatz des Angeklagten gewinnen konnte, so beruht das letzt-\n\nlich darauf, daß es nicht auszuschließen vermochte, daß\n\n\"sich der Angeklagte in seiner sexuellen Erregung und auch\nangesichts seiner Alkoholbeeinflussung über die Folgen der\nGewaltanwendung für das Opfer überhaupt keine Gedanken gemacht\" hat (UA S. 74). Das war ein jedenfalls möglicher\nSchluß. Die Überlegungen der Jugendkammer bewegen sich daher\nim Rahmen der dem Tatrichter obliegenden freien Beweiswürdi-\n\ngung. Sie sind vom Revisionsgericht hinzunehmen.\n\nAuch die weiteren Angriffe der Staatsanwaltschaft\n\ndecken keinen Rechtsfehler auf.\n\n2. Die Revision des Angeklagten ist ebenfalls unbegründet. Sie erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen\n\ndie tatrichterliche Beweiswürdigung.\n\nMaul Foth Granderath\n\nv. Gerlach Brüning\n\nPre","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-28/1-str-392-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-28/1-str-392-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:56.905363+00:00"}}