{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-08-14_1_StR_62_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-08-14","aktenzeichen":"1 StR 62/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB 1975 $S 46 Abs. 3, S 177\n\nDaß der Geschlechtsverkehr ungeschützt und mit Samenerguß in\ndie Scheide stattfand, kann bei Vergewaltigung strafschär-\n\nfend berücksichtigt werden.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 $S 46 Abs. 3, S 177\n\nDaß der Geschlechtsverkehr ungeschützt und mit Samenerguß in\ndie Scheide stattfand, kann bei Vergewaltigung strafschär-\n\nfend berücksichtigt werden.\n\nBGH, Urt. vom 14. August 1990 - 1 StR 62/90 - LG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 62/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHelmuth Dieter M immun aus ME Teboren am\nNUT ET\n\nwegen Vergewaltigung\n\nwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 14. August 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Foth,\nDr. von Gerlach,\nDr. Brüning,\nDr. Miebach\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt emp\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte um\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 2. Oktober 1989\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision\nin unzulässiger Weise das Verfahren und erhebt Sachrügen.\n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\nDer Erörterung bedarf nur folgendes: Das Landgericht\nhat beim Strafmaß \"zu Lasten des Angeklagten die Tatsache\ndes ungeschützten Geschlechtsverkehrs mit Samenerguß\" in die\nScheide berücksichtigt. Im Gegensatz zur Entscheidung des\n3. Strafsenats vom 26. Oktober 1984 (NStZ 1985, 215)\n\nsieht der Senat hierin keinen Rechtsfehler.\n\nIn dem vom 3. Strafsenat zu beurteilenden Fall hatte\ndie Strafkammer strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte\nes \"bei dem erzwungenen Geschlechtsverkehr zum Samenerguß in\ndie Scheide der Frauen\" hatte kommen lassen; er habe keine\nRücksicht auf die Folgen genommen und keine Vorkehrungen\ngegen eine Schwangerschaft der Geschädigten getroffen. Diese\nErwägungen liefen - so der 3. Strafsenat - \"im Ergebnis auf\n\neinen Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung von\nTatbestandsmerkmalen hinaus (§ 46 Abs. 3 StGB)\"; denn es gehöre \"zum normalen Erscheinungsbild des vom Tatbestand der\nVergewaltigung erfaßten Unrechts, daß der Täter den gewaltsamen Geschlechtsverkehr mit einer empfängnisfähigen Frau\n\nauch bis zum Samenerguß ausführt\" (BGH aaO).\n\nDem schließt sich der Senat nicht an.\n\nDer Grund, weshalb Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, für die Strafzumessung nicht verwendet wer-\n\nden dürfen, liegt darin, daß diese Umstände es sind,\n\n\"gie den Gesetzgeber bei der Aufstellung des Strafrahmens geleitet haben und daher auf der ganzen Breite\ndieses Rahmens bereits berücksichtigt sind und vorausgesetzt werden. Sie können daher nicht dazu helfen, die\nfür die einzelne Tat gerechte Strafe innerhalb dieses\nRahmens zu bestimmen\" {(E 1962 S. 181; wortgleich schon\nE 1956 S. 62).\n\nNach § 177 StGB kann nur verurteilt werden, wer die\ndort aufgeführten Tatbestandsmerkmale verwirklicht, wer also\neine Frau mit den dort beschriebenen Mitteln zum außerehelichen \"Beischlaf\" nötigt. Wann dieses Tatbestandsmerkmal\nvorliegt, hat die Rechtsprechung in Auslegung der Vorschrift\nfestgelegt: Mit dem Eindringen des Gliedes in den Scheidenvorhof ist der Beischlaf vollendet (BGHSt 16, 175).\n\nAlle Täter, die diese Merkmale verwirklicht haben, sind\nsich in einem gleich: Sie werden - im Normalfall - mit Freiheitsstrafe zwischen zwei und fünfzehn Jahren bestraft; denn\nsie haben alle das gleiche getan: den Tatbestand des S$S 177\nStGB vollendet. Diese Gemeinsamkeit endet indes, sobald mehr\nins Spiel kommt als nur die bloße Vollendung des Tatbestands. Alles, was die Tat im übrigen begleitet oder sonst\nprägt, ist nicht mehr bloße Tatbestandserfüllung, sondern\n\"Art der Ausführung\", die als Strafzumessungsgrund \"namentlich in Betracht kommt\" (§ 46 Abs. 2 StGB). Folgerichtig\nführen die Entwürfe 1956 und 1962 das oben wiedergegebene\nZitat fort:\n\n\"Das bedeutet allerdings nicht, daß es dem Richter verwehrt wäre, die besondere Art, in der solche Umstände\ndes Tatbestands im Einzelfall gegeben oder verwirklicht\nsind, bei der Strafzumessung zu verwerten\" (E 1962, E\n1956 je aaO).\n\nDie Modalitäten des in § 177 StGB genannten Tatbestandsmerkmals \"Beischlaf\" sind vielfältig. Das gilt für die\nArt des Eindringens, dessen Zeitdauer und - neben weiterem -\nauch dafür, ob der Geschlechtsverkehr ungeschützt durchgeführt wurde und Samenerguß in die Scheide stattgefunden hat.\nDaß Samenerguß zur Vollendung des Tatbestands .nicht gehört,\nist seit langem gesicherte Rechtsprechung (RGSt 4, 23).\n\nDamit steht fest, daß § 46 Abs. 3 StGB dem Richter\nnicht verbietet, bei der Strafzumessung nach § 177 StGB zu\nberücksichtigen, ob die Vergewaltigung ungeschützt erfolgte\nund mit Samenerguß in die Scheide verbunden war.\n\nAllerdings verwendet der 3. Strafsenat (NSt2Z 1985, 215)\n- wie dies auch in anderen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geschieht (vgl. etwa BGH NStZ 1981, 343 <Gewinnstreben bei Betrug und Untreue>) - den Begriff des \"normalen\nErscheinungsbildes\" (gleichbedeutend: \"Normalfall\", \"Regeltatbild\", \"regelmäßiges Erscheinungsbild\"), zu dem bei § 177\nStGB der Geschlechtsverkehr \"mit einer empfängnisfähigen\nFrau auch bis zum Samenerguß\" gehöre. Jedoch verkennt diese\nAuffassung die oben aufgezeigte Grenze des § 46 Abs. 3 StGB.\nUm \"ungeschriebene Tatbestandsmerkmale\" handelt es sich hier\nnicht; wäre dies der Fall, hinge die Vollendung der Tat davon ab, daß sie vorliegen. Darüber hinaus bietet das Gesetz\nkeine Handhabe, andere - mehr oder weniger häufig oder auch\n\"regelmäßig\" vorkommende, die Straftat in ihrer Ausgestaltung mit prägende - Umstände den \"Merkmalen des gesetzlichen\nTatbestands\" (§ 46 Abs. 3 StGB) als ungeschriebene Merkmale\n\ngleichzusetzen.\n\nIn Wirklichkeit handelt es sich hier um die Frage, ob\nModalitäten der Tatausführung im konkreten Fall hinreichendes Gewicht und hinreichende Unterscheidungskraft zu anderen\nSpielarten der Tatbestandsvollendung haben, um - unterschieden nach strafschärfenden und strafmildernden Gesichtspunkten - bei der Zumessung der Strafe ins Gewicht zu fallen.\nDie weitere Argumentation macht deutlich, daß hier das Gebiet des § 46 Abs. 3 StGB verlassen wird:\n\n\"Der Vergewaltiger, der in der vom Landgericht erwogenen Richtung Rücksicht walten läßt, mag im\nEinzelfall Strafmilderung verdienen. Ein Grund zur\nStrafschärfung liegt allein in der Unterlassung von\nVorkehrungen gegen eine Schwängerung jedenfalls nicht\"\n(BGH NStZ 1985, 215).\n\nFür solche Ausführungen ist im Bereich des S 46 Abs. 3\nStGB kein Raum. Es gibt kein \"Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes\", das zwar strafmildernd, nicht aber strafschärfend wirken könnte. Zumessungserheblich - positiv wie negativ - kann nur sein, was nicht mehr bloßes Tatbestandsmerkmal ist und damit von S§ 46 Abs. 3 StGB nicht erfaßt wird.\n\nEntsprechend hat sich die Frage, ob bei der Strafzumessung von einem \"normativen Normalfall\" oder einem \"normalen\nErscheinungsbild\" auszugehen sei, nicht im Zusammenhang mit\nS$S 46 Abs. 3 StGB, sondern bei der - aus der Sicht des § 46\nAbs. 3 StGB zulässigen - Strafzumessung erhoben, wobei keine\nRolle spielt, ob es sich um den \"Normalfall\" eines Tatbestandsmerkmals oder den \"Normalfall\" eines anderen zumessungserheblichen Umstandes (etwa: \"nicht in Geldnot\", vgl.\nBGHSt 34, 345) handelt.\n\nEinen (normativen) Normalfall kennt das Gesetz nicht\n(BGH aaO S. 351).\n\nTatsächlich ist hier - jenseits und unabhängig von § 46\nAbs. 3 StGB - die Frage der Erheblichkeit und Gewichtung von\nTatmodalitäten bei der Strafzumessung angesprochen, Nicht\njeder Umstand, der einer Straftat (oder ihrem Täter) anhaftet, ist als Zumessungsgrund geeignet; es kann sein, daß er,\nweil häufig vorkommend, über das Maß der Schuld im Einzelfall wenig aussagt. Jedoch ist das weithin Sache des Tatxichters; er hat im Einzelfall die Bewertung und Gewichtung\nvorzunehmen und in einer Gesamtschau die Strafe zuzumessen\n{vgl. BGHSt 34, 345, 349).\n\nDer Senat hat keinen Zweifel, daß die Tatsache des\nungeschützten Geschlechtsverkehrs mit Samenerguß in die\nScheide zumessungserheblich sein kann. In der Rechtsprechung war nie umstritten, daß, wo das Strafgesetzbuch\ndie Vollziehung des Beischlafs verbietet, dies \"jedenfalls\nauch der Verhinderung unerwünschter Zeugung” dient (BGHSt\n16, 175, 177); eine gewisse Entsprechung findet das in\n§ 218 a Abs. 2 Nr. 2 StGB. Auch die Entscheidung, ein Kind\n\nzu empfangen, gehört zur freien Selbstbestimmung der Frau.\n\nMit dieser Auffassung wird der Frage, ob die Vergewaltigung mit Samenerguß in die Scheide verbunden war, nicht\netwa deshalb die Strafzumessungsrelevanz abgesprochen, weil\nUmstände, die den einem Tatbestand zugrundeliegenden gesetzgeberischen Zweck kennzeichnen, nicht für die Strafzumessung\nverwendet werden dürfen. Auch der gesetzgeberische Zweck\nfindet seinen Ausdruck im Tatbestand und seiner Auslegung\ndurch die Rechtsprechung. Soweit § 177 StGB auch vor ungewollter Schwangerschaft schützen soll, greift dieser Schutz\nschon ein, wenn es um die Vollendung des Tatbestands, also\num das Eindringen des Gliedes in den Scheidenvorhof geht.\nAlle weiteren Umstände geben Aufschluß, in welcher Art und\nWeise dem gesetzgeberischen Anliegen zuwidergehandelt wurde,\nund sind taugliche Strafzumessungsgründe.\n\nNeuerdings kommt bei der Frage, ob Samenerguß in die\nScheide die Strafzumessung beeinflussen kann, der Umstand\nhinzu, daß damit die erhöhte Gefahr einer HIV-Infektion verbunden sein kann. \"\n\nDer 3. Strafsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, daß er im\nHinblick auf die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen {BGHSt 34, 345) an seiner früheren Rechtsprechung in\nder in BGH NSt2 1985, 215 wiedergegebenen allgemeinen Form\nnicht festhält.\n\nRichter am BGH\n\nDr. von Gerlach ist\nin Urlaub und kann\ndaher nicht unterschreiben.\n\nMaul Foth Maul\n\nBrüning Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-14/1-str-62-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218a","ref_norm":"218a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-14/1-str-62-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:56.513382+00:00"}}