{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-08-14_1_StR_422_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-08-14","aktenzeichen":"1 StR 422/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"22\n\nfs\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nsr mt 2 a0 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\naus N.\n\nden Elektromechaniker Engelbert z un\n\ngeboren am a 1955 in ru (Rumänien),\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nwI\n\nN\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 14. August 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n22. Februar 1990 im Fall II 4 der Gründe\n\nim Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels zu befinden.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nOb im Fall II 4 der Urteilsgründe ein Hinweis nach\n§ 265 StPO erforderlich war, anstelle des angeklagten Bandendiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) komme einfacher\nDiebstahl in Betracht, bedarf keiner Entscheidung, weil\ninsoweit jedenfalls eine Auswirkung auf Verteidigung und\nUrteil auszuschließen ist. Fehlerhaft war dagegen, nicht\ndarauf hinzuweisen, daß anstatt vollendeten Diebstahls\n\n- 3 -\n\nDiebstahlsversuch zur Erwägung stand, und dennoch nach\n\nss 242, 23 StGB zu verurteilen. Zwar ist auch hier zum\nSchuldspruch eine andere Möglichkeit der Verteidigung nicht\nersichtlich; denn das Landgericht beließ es allein deshalb\nbeim Versuch, weil wegen ständiger Überwachung und alsbaldiger Rückgewinnung der Ware durch das Verkaufspersonal ein\nGewahrsamswechsel nicht stattgefunden habe. Doch kann der\nStrafausspruch beeinflußt sein: Solange versuchter Diebstahl\nnicht in Frage stand, hatte die Verteidigung keinen Anlaß,\nsich mit der besonderen Frage der fakultativen Versuchsmilderung ($S 23 Abs. 2 StGB) zu befassen; tatsächlich nahm\ndas Landgericht keine Milderung vor. Deshalb muß insoweit\nüber die Strafe neu verhandelt werden; dabei hat der Senat\nkeinen Anlaß gesehen, die zum Strafausspruch getroffenen\n\nFeststellungen aufzuheben.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten ergeben.\n\nMaul Foth v. Gerlach\nBrüning Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-14/1-str-422-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-14/1-str-422-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:56.495590+00:00"}}