{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-08-14_1_StR_258_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-08-14","aktenzeichen":"1 StR 258/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \"7\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 258/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSnezana R du , sceborene RB, aus EB\nEm geboren an EB 1948 in SE (Jugoslawien),\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nwıIIl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nvom 14. August 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\n\nMaul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\nDr.\nDr.\nDr.\n\nFoth,\n\nvon Gerlach,\nBrüning,\nMiebach\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n7\n\nL/\n\nder Sitzung\n\nRechtsanwalt Dr. aa» aus Fe und\nRechtsanwalt #9 aus iii\n\nRechtsanwalt EB :.: aD\n\nals Vertreter der Nebenkläger,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte «>\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n14\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Tübingen vom\n20. Dezember 1989 im Strafausspruch mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen. Diese hat auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten dieses Rechtsmittels und\ndie durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die\n\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge (S 226 StGB) zu der Freiheitsstrafe\nvon acht Jahren verurteilt. Dagegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Angeklagte jeweils mit der auf die\nSachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Dagegen führt die auf den\nStrafausspruch beschränkte Revision der Angeklagten zur Auf-\n\nhebung des Urteils in diesem Umfang.\n\nI. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Begründung, mit der die Strafkammer eine vorsätzliche Tötung verneint hat, läßt keinen Rechtsfehler er-\n\nkennen.\n\nDie Strafkammer hat die Einlassung der Angeklagten, sie\nhabe auf das Tatopfer lediglich mit Verletzungswillen, nicht\naber mit Tötungswillen eingestochen, \"in Anbetracht des\näußeren Tathergangs\" für glaubhaft gehalten (UA S. 17).\nDiese Überzeugungsbildung ist aus Rechtsgründen nicht zu\n\nbeanstanden.\n\nAuch soweit das Landgericht nicht die Überzeugung zu\ngewinnen vermocht hat, die Angeklagte habe mit der Möglichkeit tödlicher Verletzungen gerechnet, sind ihre Aus- |\nführungen frei von Rechtsfehlern. Maßgeblicher Ausgangspunkt\nihrer Überlegungen war, was die Revision nicht beachtet, daß\ndie Angeklagte den zum Tode führenden Stich nicht willentlich in den Schlüsselbeinbereich geführt, sondern auf den\n\"linken Oberarm im Bereich des Schulteransatzes\" gezielt hat\n(UA S. 11, 17, 18). Da der Stich nach den Vorstellungen der\nAngeklagten somit nicht unmittelbar auf lebenswichtige Bereiche gerichtet war, lag der Schluß auf eine billigende Inkaufnahme tödlicher Verletzungen nicht nahe. Zu diesen Verletzungen kam es nur deshalb, weil der Stich wegen der \"heftigen Bewegungen\" des Tatopfers fehlging (UA S. 17) und die\nAngeklagte \"unglücklicherweise gerade den äußeren Weichteilbereich beim linken Schlüsselbein traf und so die an sich\ndurch Knochen verhältnismäßig gut geschützte Unterschlüssel-\n\nbeinschlagader eröffnete\" (UA S. 18). Es lag zwar angesichts\n\nLA\n\nur\n\nder Bewegungen des Tatopfers nicht fern, daß die Stiche ihn\nnicht an der beabsichtigten Stelle trafen. Das hat die\nStrafkammer jedoch zutreffend bedacht (UA S. 17). Wenn sie\ngleichwohl zu dem Ergebnis kam, die Angeklagte habe beim Zustechen die Möglichkeit einer tödlichen Folge nicht gesehen (UA S. 18), so kann dagegen aus Rechtsgründen nichts\n\neingewendet werden.\nII. Revision der Angeklagten\n\nDie auf das Strafmaß beschränkte Revision der Angeklag-\n\nten hat dagegen Erfolg.\n\nBei der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB)\nist ein minder schwerer Fall entsprechend § 213 StGB schon\ndann anzunehmen, wenn der Täter ohne eigene Schuld durch\neine schwere Beleidigung von dem Getöteten auf der Stelle\nzur Tat hingerissen worden ist. Die Ausführungen der Strafkammer auf S. 22 UA, mit denen sie einen minder schweren\nFall nach § 226 Abs. 2 StGB verneint hat, lassen besorgen,\ndaß sie die Bedeutung des § 213 StGB im Zusammenhang mit\nSs 226 Abs. 2 StGB verkannt hat. Darauf deutet schon die von\nihr vorgenommene Gesamtwürdigung der Umstände hin, für die\nim Falle der Reizung zum Zorn kein Raum ist; vielmehr ist in\nFällen der Provokation ein minder schwerer Fall auch bei der\nKörperverletzung mit Todesfolge zwingend anzunehmen (BGHSt\n25, 222; BGH NStzZ 1983, 555).\n\nDie Prüfung der Provokationsalternative war hier angezeigt, da das Landgericht festgestellt hat, daß das Tatopfer\n\ndie Angeklagte unmittelbar vor der Tat als \"albanische Hure\"\n\nbeschimpft hatte (UA S. 9, 13 f.). Diese Beschimpfung kann\nauf dem Hintergrund ähnlicher Beleidigungen und der von dem\nTatopfer ausgehenden Aggressionshandlungen in den vergangenen Jahren (UA S. 3 ff.) tatauslösende Bedeutung gehabt\nhaben. Das Landgericht hat ausgeführt, daß die Angeklagte,\ndie \"weitere derartige Vorfälle\" befürchtete, \"deshalb erregt\" war, als sie zustach (UA S. 22). Von daher gesehen\n\nlag ein \"motivationspsychologischer Zusammenhang\" (BGH bei\nEser NStZ 1984, 53) zwischen der unmittelbar vorangegangenen\nBeleidigung und der Tat nahe. Einer Prüfung war das Landgericht nicht deshalb enthoben, weil die Angeklagte diese Umstände bei der Polizei nicht erwähnt hatte und dies damit\nerklärte, die Beschimpfung habe \"kein besonderes Erlebnis\nfür sie dargestellt\" (UA S. 13). Das Landgericht hält es nur\nfür möglich, daß der Angeklagten die Beleidigung \"nicht\n\nwichtig genug\" erschien.\n\nMaul Foth v. Gerlach\nBrüning Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-14/1-str-258-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-14/1-str-258-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:56.476013+00:00"}}