{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-08-07_1_StR_419_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-08-07","aktenzeichen":"1 StR 419/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7\nBZ\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 419/90 BESCHLUSS\n\n4.999\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nClaudio PoEEB aus vous - GB, sehoren am\nm :95 in BB (Italien),\n\nwegen Raubes u.a.\n\nwIlI\n\nBAG\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts am 7. August 1990 gemäß § 349\n\nAbs.\n\nweil\n\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen\nvom 6. März 1990 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas landgerichtliche Urteil kann keinen Bestand haben,\n\ndie Beweiswürdigung Mängel aufweist.\n\nDer Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung als Grund\n\nfür seine Tat vorgebracht, der von ihm überfallene Gastwirt\n\nRinaldo CB habe ihn um seinen Spielgewinn bringen wollen.\n\nDiese Einlassung hat ihm das Landgericht unter anderem des-\n\nhalb nicht geglaubt, weil er sie erst in der Hauptverhand-\n\nlung vorgebracht habe, obwohl er vor der Polizei \"ausführ-\n\nliche Angaben\" gemacht und dort die Tat selbst weitgehend\ngestanden habe (UA S. 7).\n\nGegen diese Würdigung wären an sich Einwände nicht zu\n\nerheben. Doch hatte sich der Angeklagte bei der Polizei auch\n\ndahin eingelassen, die Tat habe sich auf der Herrentoilette\nereignet; das Landgericht ist jedoch auf Grund der gefundenen Blutspuren der Überzeugung, daß Tatort die Damentoilette\nwar. Andererseits hing der unterschiedliche Tatort jeweils\neng mit der Tatschilderung sowohl des Verletzten als auch\ndes Angeklagten zusammen. Aus der Angabe des anderen Tatorts\n1äßt sich also entnehmen, daß der Angeklagte bei der Polizei\nnicht nur das in der Hauptverhandlung geltend gemachte Tatmotiv nicht vorgebracht, sondern überhaupt einen anderen\nTatverlauf geschildet hat, der möglicherweise der Darstellung in der Hauptverhandlung weitergehend entspricht, als es\ndas Landgericht angenommen hat. Bei dieser Beweislage mußte\ndie Einlassung des Angeklagten bei der Polizei vom Landgericht zusammenhängend wiedergegeben werden, weil nur so das\nRevisionsgericht überprüfen konnte, inwieweit tatsächlich\nder Angeklagte einander widersprechende Angaben gemacht hat\n(vgl. BGH StV 1986, 516; 1989, 424).\n\nIm übrigen weist der Generalbundesanwalt zutreffend\ndarauf hin, daß die Darlegungen des Landgerichts zu der vom\nAngeklagten erlangten Beute unklar sind. Da die Wegnahme der\n\n27\n\nGelder nach den Feststellungen an drei verschiedenen Aufbewahrungsorten innerhalb der Gaststätte erfolgt ist, konnten\nsich aus dieser Unklarheit Zweifel an dem festgestellten Ablauf, aber auch allgemein an der Glaubwürdigkeit des Ge-\n\nschädigten ergeben.\n\nMaul Foth v. Gerlach\n\nBrüning Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-07/1-str-419-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-07/1-str-419-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:56.272175+00:00"}}