{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-08-07_1_StR_310_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-08-07","aktenzeichen":"1 StR 310/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 310/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAngelika O @lB , seschiedene S@WB, aus DD,\ngeboren am EB 19:2 in S CE ‚,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nWwIlI\n\nIr?\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 7. August 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Foth,\nDr. von Gerlach,\nDr. Brüning,\nDr. Rissing-van Saan\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt «BD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin > au: mn\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Coburg vom 23. Februar 1990\n\nwird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels\n\nzu tragen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes, wegen Diebstahls in vier Fällen und\nwegen versuchten Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte\nRevision der Angeklagten hat keinen die Angeklagte belastenden Rechtsfehler aufgedeckt.\n\nDer Senat teilt nicht die Bedenken des Generalbundesanwalts und der Revision gegen die Zumessung der Einzel-\n\nstrafe wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes.\n\nWegen der häufigen und sehr schweren Perversionen im\nZusammenhang mit dem sexuellen Mißbrauch des 6jährigen\nKindes hat das Landgericht nach dem Tatgeschehen die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles nach $S 176 Abs. 3\nStGB zutreffend bejaht. Bei der Strafrahmenerörterung hat\nes zwar die erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit der\nAngeklagten gesehen, aber weitere mögliche Milderungsgründe\nnicht ausdrücklich angeführt. Das belastet die Angeklagte\n\nnicht. Denn das Landgericht hätte allenfalls im Hinblick auf\nS 21 StGB vom besonders schweren Fall abgesehen und den\nRegelstrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB angewendet. Eine\nweitere Milderung dieses Strafrahmens nach den Ss 21, 49\nAbs. 1 StGB wäre dann aber nach $S 50 StGB nicht mehr in\nBetracht gekommen (BGH NJW 1986, 1699; Stree in Schönke/\nSchröder, StGB 23. Aufl. S$S 50 Rdn. 7; Dreher/Tröndle, StGB\n44. Aufl. S 50 Rdn. 2).\n\nDas Landgericht ist deshalb zu Recht von dem nach den\nSS 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 176\nAbs. 3 StGB (drei Monate bis sieben Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe) ausgegangen, weil dieser für die Angeklagte\ngünstiger war als der Regelstrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB\n(sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe).\n\nMaul Foth v. Gerlach\nBrüning Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-07/1-str-310-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-07/1-str-310-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:56.240856+00:00"}}