{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-08-07_1_StR_263_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-08-07","aktenzeichen":"1 StR 263/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 263/90 URTEIL\n\nSy \\\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRobert D iD aus ED, seboren am\nEEE 155 in He,\n\nwegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln\n\nwıIll\n\n6\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 7. August 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Foth,\nDr. von Gerlach,\nDr. Brüning,\nDr. Rissing-van Saan\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt @B in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt 8 aus nn\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. November 1989 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von\nsieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Revision rügt, die Strafkammer habe einen Beweisamtrag zu Unrecht abgelehnt. Dem liegt folgendes zugrunde: Der Zeuge KB war zweimal in der Hauptverhandlung vernommen worden. Er hatte bekundet, das Rauschgift dem\nAngeklagten ab der zweiten Lieferung jeweils kurz vor\n18.00 Uhr in Nürnberg in dessen Reisebüro übergeben zu\nhaben. Das entsprach seiner früheren Aussage und wurde durch\nweitere Zeugen und Indizien gestützt. Später berichtete der\nZeuge van der ss: \"der von der Abwicklung des Rauschgiftgeschäftes ... nichts wußte und mitbekam\", über die gemeinsame Fahrt mit ) nach Nürnberg zur fünften Lieferung.\nAnschließend beantragte der Angeklagte die erneute Ladung\nund Vernehmung des Zeugen KB zum Beweis dafür, daß man\n\nin Nürnberg auf Vorschlag rn das Lokal \"weil\n\nbesucht und I ] sich dort mit einem Bekannten getroffen\nhabe. Dieser Person (nicht dem Angeklagten) habe er das\n\nRauschgift übergeben.\n\nDas Landgericht hat das Begehren als Beweisanregung behandelt und abgelehnt, weil der Zeuge bereits zweimal eingehend zu der Kernfrage, dem Abnehmer des in die Bundesrepublik eingeführten Rauschgifts, vernommen worden sei. Er\nhabe eindeutig erklärt, \"daß dies niemand anders als der Angeklagte gewesen sei\". Anhaltspunkte für eine Berichtigung\n\ndieser Aussage lägen nicht vor.\n\nDer Senat sieht im Gegensatz zur Revision und dem\nGeneralbundesanwalt keinen Rechtsfehler. Dem Antrag, einen\nbereits vernommenen Zeugen zum selben Beweisthema nochmals\nzu vernehmen, braucht das Gericht - vorbehaltlich seiner\nAufklärungspflicht - nicht zu entsprechen, weil ein derartiges Verlangen lediglich auf eine Wiederholung abzielt (BGH\nNStZ2 1983, 375, 376; BGH, Beschl. vom 26. Juni 1987 - 2 StR\n255/87 bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1988, 18; Kleinknecht/\nMeyer, StPO 39. Aufl. § 244 Rdn. 26). So liegt es hier. Der\nTatsachenvortrag betraf nicht ein anderes Beweisthema. Der\nwesentliche Punkt, also wem das Rauschgift übergeben worden\nsei, war mit dem Zeugen wiederholt erörtert worden und damit\nnicht neu. Der sonstige Vortrag zum Ablauf des Nachmittags\nbetraf eine Randfrage des bereits mit dem Zeugen erörterten\n\nBeweisthemas.\n\nx6\n\nDie hier wesentliche Beweisbehauptung enthielt ihrem Sinn\nnach lediglich die in ihr Gegenteil verkehrte bisherige\nAussage des Zeugen. Das Landgericht war deshalb bei seiner\nEntscheidung nicht an die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3\nStPO gebunden.\n\n2, Der Senat sieht in der Behandlung des Antrages auch\nnicht die von der Revision gerügte Verletzung der dem Gericht obliegenden Aufklärungspflicht (S 244 Abs. 2 StPO).\nDie Aussage des Zeugen van der s@> gab dem Landgericht\nkeinen Anlaß, den Zeugen I — _] erneut vorzuladen und zu\nvernehmen. Die Rauschgiftübergabe an den ihm unbekannten\nMann hatte van der SP nicht bekundet. Andererseits stimmten seine Angaben zum Verhalten des Zeugen > mit dessen Aussage überein (Telefonat nach Ankunft am Mittag, Abwesenheit für eine halbe Stunde gegen 18.00 Uhr). Die Erzählung, wie man im einzelnen den Nachmittag verbracht und\ndaß der Zeuge > einen Bekannten getroffen habe, betraf\n\nnicht den Kern des Geschehens.\n\nSelbst wenn man den erforderlichen bestimmten Tatsachenvortrag hinsichtlich der von I — ) nunmehr zu\nerwartenden Aussage aus sonstigen Ausführungen der Revisionsschrift dahin ergänzt, — _ ] werde nunmehr sagen, er\nhabe \"nach Trennung vom Zeugen van der sw dem Unbekannten das Rauschgift übergeben, bestand kein Anlaß zur erneuten Vernehmung des Zeugen. Auf Grund der bis dahin durchgeführten Beweiserhebung konnte das Landgericht zutreffend davon ausgehen, eine dritte Vernehmung des Zeugen werde das\nBeweisergebnis nicht beeinflussen (vgl. zur Beweisprognose\nHerdegen in KK 2. Aufl. S 244 Rdn. 21). Die Strafkammer war\n\nbis dahin jeder Möglichkeit nachgegangen, die Aussage\nKm zu überprüfen. Diese wurde durch Zeugen, die vor\nder Vernehmung des Zeugen io 3< ©) in der Hauptverhandlung\nnicht bekannt waren, mehrfach in Richtung der Täterschaft\ndes Angeklagten erhärtet. Auch war nach Festnahme des Zeugen\nrn das Treffen zur sechsten Rauschgiftlieferung von\ngun in Anwesenheit der Polizei mit dem Angeklagten telefonisch verabredet worden. Der im übrigen mittellose\nAngeklagte hatte das Kaufgeld in Höhe von DM 15.000 bereitgehalten.\n\nDie auf diesen Umständen basierende Annahme des Landgerichts, der Zeuge werde bei erneuter Vernehmung zum Wesentlichen nichts anderes sagen, stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht nicht als unzulässige Beweisamtizipation dar. Das bisherige Beweisergebnis war vielmehr\ndahingehend zu überprüfen, ob Anträge oder Anregungen oder\nder sonstige Verfahrensablauf zum erneuten Gebrauch des Beweismittels drängten oder ihn wenigstens nahelegten. Das war\nnicht der Fall. Die Behauptung, der Zeuge werde nun eine\nandere Person als Abnehmer bezeichnen, trug vielmehr alle\nZüge einer durch keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Hoffnung oder Möglichkeit (vgl. BGHR StPO S 244\nAbs. 6 Beweisamtrag 2).\n\n3. Der Grundsatz \"in dubio pro reo\" ist nicht\n\nverletzt.\n\na) Wird eine Einzelbehauptung des Zeugen weder bestätigt noch widerlegt, muß der Tatrichter im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung insoweit nicht nach dem Zweifelsgrundsatz\n\nvon einer falschen Behauptung ausgehen.\n\n6\n\nb) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt,\nauch die Haschischlieferungen hätten nicht dem Eigenkonsum\ndes Angeklagten gedient. Diese Überzeugung konnte es aus der\nEinlassung des Angeklagten gewinnen, \"selbst keinerlei\nRauschgift konsumiert zu haben\", und das ergibt sich auch\naus dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu den Motiven des\nRauschgifthandels. Dazu steht nicht in unlösbarem Widerspruch, daß das Landgericht dem Angeklagten andererseits\nglaubte, 1977 während einer Orientreise \"das einzige Mal Gelegenheitskonsument von Haschisch\" gewesen zu sein. Auf\ndiesen Gelegenheitskonsum bezog sich die (allerdings mißverständliche) Erwägung des Landgerichts, es sei dem Angeklagten nicht zu widerlegen, daß er 1977 Rauchgeräte als Antiquitäten mitgebracht und hieraus nie geraucht habe. Daraus\nergab sich nicht die Verpflichtung \"im Zweifel\" davon auszugehen, der Angeklagte habe die jetzt gelieferten 1.005 g\nHaschisch oder einen Teil davon zum Eigenverbrauch erworben\n\nbzw. erwerben wollen.\n\n4. Der Vergleich mit den Brutto- und Nettomengen (mit\nund ohne Verpackung) von Amphetamin und Haschisch zeigt, daß\nes sich bei der einmal erwähnten Menge von brutto 450 g\nHaschisch offenbar um ein Schreibversehen handelt. Im übrigen würde die Differenz (5,5 g THC) zu der sonst im Urteil\nzugrundegelegten Haschischmenge weniger als eine Einheit\neiner nicht geringen Menge i. S. von $S 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG\nbetragen. Dies hätte angesichts des Gesamtumfanges der\n\nLieferungen von Amphetamin und Haschisch mit dem 178fachen\nder nicht geringen Menge keinen erkennbaren Einfluß auf den\n\nSchuldumfang.\n\nMaul Foth v. Gerlach\nBrüning Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-07/1-str-263-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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