{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-08-02_1_StR_373_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-08-02","aktenzeichen":"1 StR 373/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 373/90\n\n2.8.70\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDelia H mm aus YORE, geboren am\nGE :::2 in cn, \"\n\nwegen Beihilfe zum Bankrott\n\nwıll\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 2. August 1990 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n13. März 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen. Beihilfe zum\nBankrott in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun\nMonaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf\ndie Sachbeschwerde gestützte Revision der Angeklagten hat\n\nErfolg.\n\nDie bisherigen Feststellungen tragen einen Schuldspruch\nwegen Beihilfe zum Bankrott nicht. Vor allem ist in keinem\nder beiden Fälle die wirtschaftliche Krise im Sinne des § 283\nAbs. 1 StGB hinreichend belegt, die bei der Begehung der Tathandlungen im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch den\nHaupttäter, zu denen die Angeklagte Beihilfe geleistet haben\nsoll, vorgelegen haben muß. Auch mangels jeglicher Erörterung\ndessen, welches der in § 283 Abs. 1 StGB genannten Krisenmerkmale die Strafkammer jeweils angenommen hat, ist zu besorgen, daß sie sich der Bedeutung und Tragweite der in der\nVorschrift geforderten Krisensituation für die Strafbarkeit\n\nder Bankrotthandlungen (vgl. hierzu etwa Müller, Konkursstraftaten, in: Lexikon des Rechts/Strafrecht, Strafverfahrensrecht, 1989, S. 460 £.; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl.\nvor $S 283 Rdn. 11, jeweils m.w.Nachw.) nicht bewußt war. Nach\nSachlage kommen hier \"drohende\" (Fall III A/B der Urteilsgründe) und \"eingetretene Zahlungsunfähigkeit\" (Fall III C\n\nder Urteilsgründe) in Betracht.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist\nZahlungsunfähigkeit das nach außen in Erscheinung tretende,\nauf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende, voraussichtlich\ndauernde Unvermögen des Unternehmens, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im wesentlichen zu befriedigen.\nSie ist in der Regel durch eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten\nund der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder herbeizuschaffenden\nMittel festzustellen (BGHR StGB § 283 Abs. 1 Zahlungsunfähigkeit 1 m.w.Nachw.). Eine derartige stichtagsbezogene Gegenüberstellung enthält das Urteil nicht.\n\nZwar hat der Senat anerkannt, daß neben dieser betriebswirtschaftlichen Methode zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit auch wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen\nwie Häufigkeit der Wechsel- und Scheckproteste, fruchtlose\nPfändungen, Ableistung der eidesstattlichen Versicherung\neinen sicheren Schluß auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erlauben können (BGHR aaO). Doch auch in dieser Hinsicht\nenthält das Urteil keine konkreten Feststellungen.\n\nzahlungsunfähigkeit \"droht\", wenn nach den Umständen des\nEinzelfalles ihr naher Eintritt als überwiegend wahrscheinlich gilt (vgl. Müller aaO, Dreher/Tröndle aaO). Auch insoweit bedarf es der Feststellung konkreter Umstände, die einem\nunbefangenen Beurteiler den Schluß auf den nahe bevorstehenden Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erlauben; auf eine bloße\n\nBefürchtung des Täters kommt es nicht an.\n\nIn Fall III A/B der Urteilsgründe genügt es daher nicht,\ndaß der Haupttäter ab Mitte 1984 befürchtet und die Gefahr\ngesehen hat, daß die Bank \"seine Bauträgerschaft nicht mehr\nfinanzieren und ihn wegen seiner Mithaftung in Anspruch\nnehmen wird\", zumal die Bank - wie sich aus den zu Fall IIIC\ngetroffenen Feststellungen ergibt - die Finanzierung weiterführte und erst am 12. März 1986 die Darlehen kündigte. In\nFall III C legen die Feststellungen nahe, daß die Strafkammer\nim Hinblick auf die Kündigung der Darlehen vom Eintritt der\nZahlungsunfähigkeit ausging, weil der Täter nicht mehr in der\nLage gewesen sei, \"das Wohngeld für die ihm gehörenden Wohneinheiten aufzubringen\". Hierbei bleibt offen, um welche Beträge es sich handelte, während andererseits nach den Feststellungen weiterhin nicht unerhebliche Einnahmen aus Ver-\n\nmietungen und \"Honoraren\" erzielt wurden.\n\nDie Sache bedarf insgesamt der Verhandlung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter. Dieser wird auch Gelegenheit haben, nähere und klare Feststellungen im Fall III B zum\n\nSchuldumfang und in Fall III C zum Tatbeitrag der Angeklagten\nzu treffen.\n\nRiBGH Dr. Granderath\nbefindet sich in\nUrlaub und kann daher\nnicht unterzeichnen.\n\nUlsamer Foth Ulsamer\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-02/1-str-373-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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