{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-08-02_1_StR_358_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-08-02","aktenzeichen":"1 StR 358/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 358/90 URTEIL\n\niR;\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst F U aus SD, dort geboren am\nGEBE 1953,\n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.\n\nwıll\n\nEN\n\nAI\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 2. August 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Foth,\ndr. Granderath,\nDr. von Gerlach,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. esziin\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Regensburg\n\nvom 9. Januar 1990 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen\n\nAuslagen trägt die Staatskasse.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher\nKörperverletzung - begangen am 19. Januar 1985 - unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom\n1l. Februar 1988 erkannten Freiheitsstrafe von einem Jahr,\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt war, zu der\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten bei\nStrafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Ferner hat es den\nAngeklagten wegen Betruges und wegen versuchten Betruges\n- begangen im Mai und im Oktober 1988 - zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt; die\nVollstreckung dieser Strafe hat es nicht zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit\nder Sachbeschwerde dagegen, daß die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Das hierauf beschränkte, vom\nGeneralbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen\n\nErfolg.\n\nDie von der Staatsanwaltschaft beanstandete Bewilligung\nder Strafaussetzung zur Bewährung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Überzeugung der Strafkammer, daß die\nBegehung weiterer Straftaten durch den Angeklagten nicht zu\nerwarten ist (§ 56 Abs. 1 StGB), ist aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden. Sie stützt sich darauf, daß sich die\nfamiliäre und auch soziale Situation des Angeklagten inzwischen - nach der Begehung der beiden Vermögensdelikte im\nJahre 1988 - entscheidend positiv verändert und stabilisiert\nhat. Zu der Annahme besonderer Umstände (S 56 Abs. 2 StGB)\ngelangte die Strafkammer aufgrund der gebotenen Gesamtwürdigung - gegen die auch die Revision keine Einwände erhebt -\nvon Tat und Persönlichkeit des Angeklagten; mit Recht hat\nsie hierbei auf die Taten von 1983 und 1985 und die damalige\nPersönlichkeitsstruktur des Angeklagten abgehoben und den\nzeitablauf zwischen Tat und Ahndung besonders berücksichtigt. Die Wertung liegt innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums und ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, selbst wenn eine zum umgekehrten Ergebnis\nführende Würdigung ebenfalls rechtlich möglich gewesen wäre\n(vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 3). Entgegen\nder Auffassung der Revision gebietet nach den getroffenen\nFeststellungen die Verteidigung der Rechtsordnung (s 56\nAbs. 3 StGB) nicht die Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Die Staatsanwaltschaft verkennt, daß es auch im Bereich des S§ 56\nAbs. 3 StGB auf eine umfassende Würdigung der Tat und der\nTäterpersönlichkeit ankommt (vgl. BGH NSt2 1985, 459 m.w.\nNachw.). Eine solche Würdigung hat die Strafkammer vorgenommen. Fehl geht demgegenüber das von der Staatsanwaltschaft in den Mittelpunkt ihrer Revisionsbegründung gestellte formale Argument, die in dem Urteil des Amtsgerichts\n\nRegensburg vom 11. Februar 1988 gewährte Strafaussetzung zur\nBewährung, die infolge der Einbeziehung der erkannten Freiheitsstrafe von einem Jahr in die nachträglich gebildete Gesamtstrafe entfiel, hätte gemäß S 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB im\nHinblick auf die im Jahre 1988 während des Laufes der Bewährungszeit begangenen Vermögensdelikte widerrufen werden\nmüssen. Für eine nähere Erörterung dieser Frage bestand für\nden Tatrichter schon deshalb keine Veranlassung, weil er im\nHinblick auf die geänderten familiären und sozialen Verhältnisse auch angesichts der 1988 begangenen Straftaten dem An-\n\ngeklagten eine günstige Sozialprognose stellte.\nUlsamer Foth Granderath\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-02/1-str-358-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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