{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-08-02_1_StR_252_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-08-02","aktenzeichen":"1 StR 252/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"DZ\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 SER 252/30 ' URTEIL\n\nB u)\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Sasshi RB aus NEED. -\ngeboren am ws 1941 in CWW (Indien),\n\nwegen Untreue U. A.\n\nwıII\n\n2\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 2. August 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. nun\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE au: -giim.\nRechtsanwalt I) aus NED:\nRechtsanwalt EB aus N]\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\n\nvom 20. Juni 1989 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue,\nwegen Verletzung der Buchführungspflicht und wegen falscher\nAngaben über die Leistung der Einlagen einer GmbH zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt und ihm für die Dauer von fünf Jahren verboten, als\nInhaber, Geschäftsführer, Prokurist oder leitender Angestellter einer Baubetreuungsfirma tätig zu sein. Mit seiner\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Rüge, das Landgericht habe mit der Vereidigung\ndes Zeugen Gerhard SBEEB ogesenSs 60 Nr. 2 StPO verstoßen, dringt nicht durch.\n\nEs mag dahinstehen, ob hier das Fehlen einer entsprechenden Erörterung besorgen läßt, daß der Tatrichter sich\nder Frage nach dem Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO\nüberhaupt nicht bewußt geworden ist oder den Rechtsbegriff\ndes Verdachts der Tatbeteiligung - für den schon ein entfernter Verdacht genügt - zu eng ausgelegt hat (vgl. BGHR\nStPO S 60 Nr. 2 Tatbeteiligung 1 m. w. Nachw.). Jedenfalls\nkann, wie auch der Generalbundesanwalt meint, die Verurteilung des Angeklagten auf dem von der Revision gerügten Verfahrensfehler nicht beruhen: Die Überzeugung der Strafkammer\nvon der Schuld des Angeklagten gründet sich ganz überwiegend\nauf dessen Geständnis, verlesene Urkunden und die Bekundungen anderer Zeugen. Die Aussage des erwähnten Zeugen war demgegenüber nur für die Überführung des Mitangeklagten Kg von einiger Bedeutung, wie sich aus der Beweiswürdigung der Strafkammer ergibt.\n\n2. Die Rüge, das Landgericht habe gegen die zugesagte\nWahrunterstellung verschiedener Beweisbehauptungen der Verteidigung verstoßen und dadurch S 244 Abs. 3 Satz 2 StPO\nverletzt, ist ebenfalls unbegründet.\n\nDie Strafkammer hat festgestellt oder als wahr unterstellt, daß der Angeklagte während des gesamten Tatzeitraums\nstets über ausreichende Eigenmittel verfügte, um all die\nGelder, die er unberechtigt von den verschiedenen Bauherrensonderkonten abgezweigt hatte, zurückerstatten zu können.\nFerner ist sie zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen,\ndaß dieser tatsächlich in Einzelfällen\nEigengelder in erheblicher Höhe dafür verwandte, Rechnungen\n\n£3\n\nzu begleichen, die nicht nur seine Privatvorhaben, sondern\nauch Objekte der Bauherrengemeinschaften betrafen, und daß\ner auch Rückzahlungen auf den entstandenen Schaden vornahm.\nDie Strafkammer nimmt an, daß die Summe seiner unberechtigten Entnahmen deshalb ständig schwankte und nie die aktuelle Höhe von einer Million DM überschritten hat.\n\nMit diesen Feststellungen und Wahrunterstellungen setzt\nsich das Landgericht - entgegen der Meinung der Revision -\nnicht in Widerspruch, wenn es annimmt, der Angeklagte habe\ngrundsätzlich nicht den Willen gehabt,\ndie von den Bauherrensonderkonten für eigene Zwecke entnommenen Gelder zurückzuzahlen; dies habe er nur für den Fall\n\nder Aufdeckung seiner Machenschaften vorgehabt.\n\nWährend die Verteidigung meint, darin, daß der Angeklagte auch \"Rückzahlungen\" zugunsten der geschädigten Bauherren geleistet hat, müsse ein Indiz für seinen von Anfang\nan bestehenden Willen zum umfassenden Schadensausgleich gesehen werden, ist die Strafkammer mit rechtlich unangreifbaren Erwägungen zu einem abweichenden Ergebnis gelangt. Das\nLandgericht ist der Auffassung, der Angeklagte, der gehofft\nhatte, seine Geldentnahmen in der Lücke zwischen den - niedrigeren - tatsächlichen Kosten für die Bauherrenobjekte und\nden dafür garantierten Höchstsummen unterbringen zu können,\nhabe Zahlungen aus eigenen Mitteln nur dann und insoweit\nvorgenommen, als eine Überschreitung dieser Garantiesummen\nzu befürchten war, weil dann die Gefahr der Entdeckung seiner unberechtigten Entnahmen bestanden hätte. An dieser\n\nSchlußfolgerung war die Strafkammer, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, durch das als wahr unterstellte\n\nVerteidigungsvorbringen nicht gehindert.\n\nII. Sachbeschwerde\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat\nweder zum Schuldspruch noch zum Rechtsfolgenausspruch einen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nNäherer Erörterung bedarf nur folgendes: Der Senat\nteilt nicht die Auffassung der Revision, im Falle der fortgesetzt begangenen Untreue habe das Landgericht die Schadenshöhe und damit den Schuldumfang falsch bestimmt.\n\nWie die Revision nicht in Zweifel zieht, belaufen sich\ndie mißbräuchlichen Einzelverfügungen, die der Angeklagte\nzum Nachteil von Bauherren getroffen hat, auf eine Summe von\n1.573.700 DM (UA S. 74). Für jeden Einzelakt der fortgesetzten Handlung, die das Landgericht ohne Rechtsirrtum annimmt,\nergeben die Feststellungen sowohl in objektiver als auch in\nsubjektiver Hinsicht, daß der Angeklagte den Untreuetatbestand verwirklicht hat: Danach führte er, was er wußte und\nwollte, in jedem der im Urteil aufgeführten Fälle durch\nZweckentfremdung von Mitteln der Bauherren zunächst einmal\neinen Vermögensnachteil herbei. Zwar verfügte er, wovon die\nStrafkammer zu seinen Gunsten ausgeht, stets über ausreichende Mittel zur Deckung des Schadens. Doch ändert dies\n\n22\n\nhier nichts am jeweiligen Schadenseintritt. Zu Recht hebt\ndas Landgericht darauf ab, daß der Angeklagte selbst keinen\numfassenden Überblick über die unberechtigten Entnahmen und\nseine Eigenmittel hatte und daß auch sonst - etwa in Form\nirgendwelcher Aufzeichnungen - keine Klarheit hierüber bestand. Vielmehr nahm er zur Verdeckung der Schädigungen sogar Verschleierungshandlungen vor, durch die er zudem den\nGeschädigten die Geltendmachung ihrer Ansprüche erheblich\nerschwerte (UA S. 198 bis 201 unter Hinweis auf RGSt 73, 283\nsowie BGHSt 15, 342).\n\nMit dieser Beurteilung steht es nicht in widerspruch,\ndaß \"die aktuell unberechtigten Belastungen\" gegenüber den\nBauherren nie höher waren als eine Million DM (UA S. 117,\n183), weil er immer wieder aus eigenen Mitteln Zahlungen\nleistete, die sich als Schadenswiedergutmachtung darstellten. Der Meinung der Revision, es habe sich um eine Art Kontokorrentverhältnis gehandelt, bei dem nur der sich zu Lasten des Angeklagten ergebende Saldo als Schaden anerkannt\nwerden könne, folgt der Senat nicht. Eine vergleichbare Situation bestand schon deshalb nicht, weil es sich bei den\nBauherren, mit denen die Betreuungs- und Treuhandverträge\ngeschlossen worden waren, um verschiedene Personen handelte.\nzahlungen des Angeklagten, die einem bestimmten Bauherrn\nzugute kamen, hatten deshalb mit seinen Entnahmen zu Lasten\nanderer Bauherren nichts zu tun. Von gegenseitigen Leistungen im Rahmen eines einheitlichen Vertragsverhältnisses kann\n\nnicht gesprochen werden.\n\nDen Feststellungen des Landgerichts ist auch nicht zu\nentnehmen, daß sich der Schädigungsvorsatz des Angeklagten\n\nauf einen Höchstbetrag von einer Million DM beschränkte. Insoweit kommt allenfalls in Betracht, daß er nach schadensgleicher Gefährdung gewillt war, für eine Begrenzung des ef-\n\nfektiv verbleibenden Schadens zu sorgen.\n\nAuch bei der Strafzumessung tritt keine fehlerhafte Be-\n\ntrachtungsweise zutage.\n\nDie Strafkammer durfte strafschärfend berücksichtigen,\ndaß der Angeklagte den Tatbestand der fortgesetzten Untreue\nin einer Vielzahl von Einzelakten erfüllt hat und daß die\nHöhe des von ihm angerichteten Schadens beträchtlich ist.\nSoweit sie darauf hinweist, daß dieser Schaden \"zusammengenommen\" einen Betrag von über 1,5 Millionen DM ausgemacht\nhat (UA S. 216), meint sie ersichtlich die Summe der zu-\n\nnächst entstandenen Vermögensnachteile.\n\n23\n\nIm übrigen hat die Strafkammer im Auge behalten, daß\nder \"aktuelle\" Schadensbetrag nie über eine Million DM angewachsen war (UA S. 216). Damit sind die nachträglich vom Angeklagten geleisteten Zahlungen in der gebotenen Weise be-\n\nrücksichtigt.\n\nUlsamer Foth Granderath\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-02/1-str-252-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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