{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-07-18_1_StR_317_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-07-18","aktenzeichen":"1 StR 317/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR_317/90 BESCHLUSS\ngr 1°\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMatthias Stefan K EEE zus SEE, dort\ngeboren am (EB 1964,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nwıIll\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 18. Juli 1990 einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Schweinfurt vom\n8. März 1990 mit den Feststellungen\naufgehoben\n\na) im Strafausspruch,\n\nb) soweit die Unterbringung des Angeklagten\nin einer Entziehungsanstalt nicht angeordnet\n\nworden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n3, Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nund mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; es hat dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein einge-\n\nzogen und für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine\n\nSperrfrist von zwei Jahren und sechs Monaten festgesetzt. Die\nauf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\nzum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der\nMaßregelausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Doch\nhat der Rechtsfolgenausspruch im übrigen keinen Bestand, weil\ndas Landgericht nicht dargelegt hat, warum es von einer\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.\n\nAuf eine zulässig eingelegte Revision des Angeklagten\nkann das angefochtene Urteil im Rahmen der Sachrüge auch\ndaraufhin überprüft werden, ob von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu Recht abgesehen\nworden ist (BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, zur\nVeröffentlichung in BGHSt vorgesehen).\n\nNach S 64 Abs. 1 StGB muß das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn der Täter\nden Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu\nnehmen, wenn er wegen einer auf seinen Hang zurückzuführenden\nrechtswidrigen Tat verurteilt wird und wenn die Gefahr\nbesteht, daß er auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung darf\nnur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vornherein\naussichtslos erscheint (S 64 Abs. 2 StGB, vgl. BGHSt 28, 327,\n328; BGH aa0).\n\n7\n\nNach den Urteilsfeststellungen liegt es nahe, daß diese\nVoraussetzungen bei dem Angeklagten gegeben sind. Hierzu hat\nder Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:\n\n\"Er hat über Jahre hinweg regelmäßig Haschisch konsumiert und war zur Zeit der Tat von Haschisch abhängig. Er hat\ndie jetzt abgeurteilten Betäubungsmitteldelikte u. a. deshalb\nbegangen, um seinen Eigenbedarf zu decken. Seine Tat geht\nalso im Sinne des § 64 Abs. 1 StGB auf seine Betäubungsmittelabhängigkeit zurück.\n\nDie Gefahr, daß er infolge seiner Abhängigkeit rückfällig wird, besteht weiter. Er hat zwar Anfang 1989 aus\neigener Kraft 'kalt’ entzogen, ist aber danach im Sommer 1989\nzusammen mit seinem Bruder und einer weiteren Person in\nJugoslawien im Besitz von 15 kg Marihuana angetroffen worden.\nNach der Überzeugung der Strafkammer ist die Möglichkeit des\nFortbestehens dieser Neigung (erg. zum regelmäßigen\nHaschischkonsum) ... bei dem bindungslosen Angeklagten auch\n\nnach einer Verbüßung letztlich nicht von der Hand zu weisen’.\n\nEine Entwöhnungsbehandlung ist andererseits nicht aussichtslos. Der Angeklagte hat nach den Urteilsfeststellungen\n‘in der Hauptverhandlung zu erkennen gegeben ..., daß er sich\nin Zukunft vollständig aus dem Drogenmilieu zurückziehen\nwill’. Daraus hat die Strafkammer geschlossen, daß der Angeklagte seine persönliche Einstellung zu dem Rauschmittelkonsum anscheinend grundlegend ändern will. Er sollte deshalb\n\nbei diesem Bemühen durch eine Therapie unterstützt werden.\"\n\nBei dieser Sachlage hätte die Strafkammer darlegen\nmüssen, warum sie gleichwohl von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. Deshalb\nist das Urteil aufzuheben, soweit das Landgericht von einer\nUnterbringungsanordnung abgesehen hat. Da nicht auszuschließen ist, daß die zuerkannte Strafe niedriger ausgefallen wäre, wenn zugleich die vom Gesetz vorgeschriebene\nUnterbringung angeordnet worden wäre, kann auch der Strafausspruch nicht bestehen bleiben (vgl. BGH, Urteil vom\n10. April 1990 aa0).\n\nRiBGH Dr. Maul ist in\nUrlaub und kann daher\nnicht unterschreiben.\n\nKuhn Kuhn Ulsamer\nRiBGH Dr. Brüning ist\nin Urlaub und kann daher\n\nnicht unterschreiben.\n\nGranderath Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-18/1-str-317-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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