{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-07-17_1_StR_352_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-07-17","aktenzeichen":"1 StR 352/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 352/90 BESCHLUSS\n\n7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n‘en Verkaufsberater Ralf Fon aus SB, dort\ngeboren am mE 19653,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nwIIl\n\nSZ\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 17. Juli 1990 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n7. März 1990 aufgehoben, soweit der Angeklagte\nim Fall II 7 der Urteilsgründe wegen Betrugs\ndurch Unterlassen verurteilt worden ist.\n\nInsoweit wird der Angeklagte freigesprochen.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels,\nsoweit er verurteilt ist. Soweit er freigesprochen\nist, fallen die Kosten des Verfahrens in 1. und 2.\nInstanz und die notwendigen Auslagen des Angeklagten\nder Staatskasse zur Last.\n\nGründe:\n\nIn Fall II 7 der Urteilsgründe muß der Angeklagte freigesprochen werden, weil die Feststellungen insoweit eine Verurteilung wegen Betrugs nicht rechtfertigen. Eine Haftung der\nBürgen für die 1986 neu begründeten Verbindlichkeiten (Fälle\nII 1.1 - 1.4 der Urteilsgründe) kommt ohnehin nicht in Betracht, da sich die Bürgschaftsverpflichtung gegenüber der\nCannstatter Volksbank darauf nicht bezieht. Soweit es um die\nursprüngliche - noch nicht getilgte - Darlehensverpflichtung\n\ngeht, ist nicht ersichtlich, was die Bürgen im Falle einer\n\nUnterrichtung zur Verminderung ihrer Bürgschaftsverpflichtungen hätten tun können, ob insbesondere Vollstreckungsversuche bei dem vermögenslosen Angeklagten hätten zum Erfolge\nführen können.\n\nHinsichtlich der übrigen Taten hat die Nachprüfung des\nUrteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Wegfall der Einzelstrafe im Fall II 7 zwingt nicht\nzur Aufhebung der Gesamtstrafe, da der Senat ausschließt, daß\ndie Strafkammer eine niedrigere Gesamtstrafe gegen den\nAngeklagten verhängt hätte.\n\n\\x15G5H Dr. Maul ist infolge\nUrlaubsabwesenheit gehindert,\nseine Unterschrift beizufügen)\nKuhn Kuhn Granderath\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-17/1-str-352-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-17/1-str-352-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:55.308789+00:00"}}