{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-07-17_1_StR_348_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-07-17","aktenzeichen":"1 StR 348/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"+0\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 348/90\n\n11+-%\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFranz G dm zus SC (Österreich), dort\ngeboren am EB 1557, .\n\nwegen Verabredung eines schweren Raubes u. a.\n\nwıII\n\n“dh\n\nper 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 17. Juli 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n4. Januar 1990\n\na) in der Urteilsformel dahin berichtigt,\ndaß der Angeklagte im Fall III 1 der\nUrteilsgründe der Verabredung zu einem\nVerbrechen des schweren Raubes schuldig\n\nist,\n\nb) im Ausspruch über die im Fall III 1 der\nUrteilsgründe verhängte Einzelstrafe\nund über die Gesamtstrafe mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Verabredung\n\"zu einer Straftat\", wegen Diebstahls und wegen unerlaubter\nEinreise in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr und unerlaubtem Führen einer Schußwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit\nder er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt,\nrichtet sich nur gegen die Verurteilung wegen Verabredung\neines schweren Raubes und gegen den Ausspruch über die\nGesamtstrafe. Das Rechtsmittel, das der Verteidiger wirksam\nbeschränkt hat (S 302 Abs. 2 StPO), hat mit der Sachrüge zum\n\nStrafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet.\n\n1. Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDoch hat der Senat die Urteilsformel dahin berichtigt,\ndaß der Angeklagte der Verabredung zu einem Verbrechen des\nschweren Raubes schuldig ist (vgl. BGHR StPO S 260 Abs. 4\nSatz 1 Tatbezeichnung 1).\n\n2. Die für diese Tat verhängte Strafe (von zwei Jahren\nund sechs Monaten) kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat trotz Anführung einiger Milderungsgründe (UA\nS. 18) nicht geprüft, ob sich das verabredete Verbrechen als\nminder schwerer Fall im Sinne von S 250 Abs. 2 StGB darstellt (vgl. BGHSt 32, 133, 135 ff£f.). Hierzu bestand schon\ndeshalb Anlaß, weil S 30 Abs. 2 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2\nStGB einen \"vertypten\" Milderungsgrund bildet, der allein\n\noder zusammen mit anderen Umständen dem Tatrichter Anlaß\ngeben kann, einen minder schweren Fall anzunehmen (BGHR StGB\nSs 30 Abs. 1 Satz 2 Strafrahmenwahl 1). Obwohl das angefochtene Urteil gewichtige Erschwerungsgründe aufführt, kann der\nSenat nicht mit der nötigen Sicherheit ausschließen, daß,\nhätte die Strafkammer die gebotene Prüfung vorgenommen, die\n\nStrafe milder ausgefallen wäre.\n\nDer Wegfall der Einzelstrafe in diesem Falle bedingt die\nAufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.\n\nMaul Kuhn Granderath\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-17/1-str-348-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-17/1-str-348-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:55.292303+00:00"}}