{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-07-17_1_StR_305_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-07-17","aktenzeichen":"1 StR 305/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR _ 305/90\n\n17.12.90\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang GC EB aus SED, seboren am\nEEE 1935 in sum,\n\nwegen Totschlags\n\nwıIl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 17. Juli 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach,\n\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt @B in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt uw pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEEEEEB zus Sim»\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n—\n\n_\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 22. Januar 1990\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nAm 30. November 1987 verurteilte das Landgericht den\nAngeklagten wegen Totschlags, begangen an der 84 Jahre alten\nFrau Monika E I) ‚ zu einer Freiheitsstrafe von\nneun Jahren. Auf die Revision des Angeklagten. hob der Senat\nam 10. Mai 1988 dieses Urteil auf und verwies die Sache an\neine andere Schwurgerichtskammer zurück; jedoch blieben die\nFeststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.\nNunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wiederum wegen\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die erneute Revision des Angeklagten, mit der er die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen\nErfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\nDie Rügen greifen nicht durch.\n\n1. Die Revision behauptet, hinsichtlich der inneren\nTatseite habe sich die Strafkammer zu Unrecht durch das\nvorausgegangene Urteil des Senats gebunden geglaubt, womit\nsie gegen § 261 StPO verstoßen habe. Die Beanstandung ist\n\nunbegründet.\n\nZwar mag zweifelhaft sein, ob der Vorsitzende der neu\nerkennenden Strafkammer zu Recht darauf hingewiesen hat,\n\"bindend\" für die neue Hauptverhandlung sei \"nur\", \"daß der\nAngeklagte ein auf dem Bett liegendes Kissen ergriffen und\nes Frau ED so lange auf Mund und Nase gedrückt hat, bis\ndiese, wie von ihm gewollt, infolge Sauerstoffmangels erstickte\" (Bd. II Bl. 132 d. A.). Dieser Äußerung kommt jedoch keine entscheidende Bedeutung zu. Wie die Urteilsgründe\nausweisen, hält die Strafkammer lediglich die. früheren Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen für bindend (UA S. 2/3,\n21 unten). Zum subjektiven Tatbestand - insbesondere zum\nTötungsvorsatz des Angeklagten - hat das Landgericht an\nmehreren Stellen des Urteils eigene Feststellungen getroffen. Damit ist es letztlich von einem zutreffenden\n\nBindungsumfang ausgegangen.\n\n2. Weiter macht die Revision geltend, die Strafkammer\nhabe zu dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte den Tod des\nTatopfers verursachte, das Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen ungeprüft übernommen und damit die\nsich aus § 261 StPO ergebende Pflicht zur eigenen Entscheidung verletzt. Dazu legt die Revision dar, daß das Landgericht, wäre es von einer Tatzeit zwischen 24 und 2 Uhr und\nnicht erst zwischen 6 und 7 Uhr des Tattages ausgegangen,\nden Angeklagten im Hinblick auf den am Abend vor der Tat genossenen Alkohol und die Medikamente als schuldunfähig\n(s 20 StGB) angesehen hätte.\n\nAuch diese Rüge, mit der die Revision der Sache nach\ndie Beweiswürdigung beanstandet, ist nicht begründet. Die\nUrteilsgründe lassen keinen Zweifel daran, daß die Strafkammer die im einzelnen wiedergegebenen Ausführungen, die\nder gerichtsmedizinische Sachverständige zur Todeszeit gemacht hat, unter Heranziehung anderweitiger Beweisergebnisse\nkritisch gewürdigt hat und deshalb für überzeugend erachtet.\nDer von der Revision hervorgehobenen Darstellungsweise läßt\nsich nicht entnehmen, das Landgericht bringe seine Distanz\nzu diesem Sachverständigengutachten zum Ausdruck.\n\nII. Sachbeschwerde\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge ergibt weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\nl. Zum Schuldspruch:\n\na) Die Strafkammer hat nicht nur aus dem äußeren Tathergang, sondern auch aus der Motivationslage des Angeklagten geschlossen, daß er mit direktem Tötungsvorsatz\nhandelte. Nach den Feststellungen des Landgerichts trieben\nihn einerseits die Wut über das von ihm als ungerecht\nempfundene Verhalten des Tatopfers, andererseits die Überlegung, einer drohenden Enterbung zuvorzukommen (UA S. 19).\nDanach war der Beweggrund der Habgier mit vorhanden, wenn\ndie Strafkammer auch nicht festzustellen vermochte, daß\ndieses Motiv \"den maßgeblichen Handlungsamtrieb im Bewußtsein des Angeklagten darstellte\" (UA S. 29 bis 32). Was die\n\nbei der Tatausführung verfolgte Absicht des Angeklagten angeht, stützt sich das Landgericht unter anderem darauf, daß\ner gegenüber einem Mitgefangenen einräumte, daß er Frau\nEB mit dem Kissen erstickt habe\", daß er dann versucht\nhabe, die Tat als Unfall darzustellen (UA S. 22 bis 24). Bei\ndieser Beweislage, die das Landgericht noch ausreichend dargelegt hat, bedurfte es - entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts - nicht mehr einer ausdrücklichen Erörterung\nder Frage, ob es dem Angeklagten etwa nur darum ging, die\nmöglicherweise laut um Hilfe rufende Geschädigte zum Schweigen zu bringen, und er ihren Tod lediglich fahrlässig verur-\n\nsachte.\n\nb) Vergeblich wendet sich die Revision gegen die\nAnnahme des Landgerichts, daß der Angeklagte bei Begehung\nder Tat nicht schuldunfähig (Ss 20 StGB) war.\n\naa) Die sachverständig beratene Strafkammer geht davon\naus, daß der geistig gesunde Angeklagte infolge einer neurotischen Fehlentwicklung eine Persönlichkeitsstörung aufweist. Sie mißt dieser jedoch \"keinen Krankheitswert\" im\nSinne einer anderen schweren seelischen Abartigkeit bei. Das\nist letztlich nicht zu beanstanden, Entgegen der Meinung der\nRevision ist nicht zu besorgen, das Landgericht habe\nverkannt, daß das in S 20 StGB genannte Merkmal der schweren\nanderen seelischen Abartigkeit solche Veränderungen der Persönlichkeit erfaßt, die nicht pathologisch bedingt sind,\nalso keine krankhafrten seelischen Störungen darstellen (vgl. BGHSt 34, 22, 24; 35, 76, 79; BGHR StGB $S 21\n\n—\n\nWE\n\nseelische Abartigkeit 9). Mit dem Hinweis auf den Krankheitswert wollte die Strafkammer ersichtlich die Gewichtigkeit der als Störung in Betracht zu ziehenden Umstände kennzeichnen, was zulässig und geboten ist (vgl. BGHSt 34, 22,\n24/25; BGH, Urt. vom 1. Juni 1989 - 4 StR 222/89). Im vorliegenden Fall kommt die rechtsfehlerfrei begründete Auffassung des Landgerichts zum Ausdruck, daß die beim Angeklagten gegebene Persönlichkeitsstörung in ihrem Gewicht\nnicht mit einer seelischen Erkrankung vergleichbar ist.\n\nbb) Auch soweit es sich um die Auswirkungen von\nAlkoholgenuß und Medikamenteneinnahme handelt, halten die\nErwägungen, mit denen die Strafkammer für ausgeschlossen\nhält, daß der Angeklagte bei Tatbegehung schuldunfähig war,\n\nder Nachprüfung stand.\n\nDa dem Angeklagten keine Blutprobe entnommen wurde,\ngeht die sachverständig beratene Strafkammer von den Trinkmengen aus. Dabei nimmt sie rechtsfehlerfrei an, daß der Angeklagte nicht die von ihm behaupteten Mengen an alkoholischen Getränken und Medikamenten zu sich genommen hat. Sie\nberücksichtigt zutreffend, daß die in Rede stehenden Psychopharmaka mit dem Alkohol synergistisch wirken. In diesem Zusammenhang hebt sie ohne Rechtsirrtum darauf ab, daß der Angeklagte etwa eine Stunde nach Begehung der Tat keine\nnennenswerten Ausfallserscheinungen zeigte. Wie das Landgericht feststellt, trank er erst später Whisky in erheblicher\nMenge. Damit scheidet für die Tatzeit eine tiefgreifende Be-\n\nwußtseinsstörung im Sinne des § 20 StGB aus.\n\nBerechtigt ist allerdings, wie auch der Generalbundesanwalt meint, die Beanstandung der Revision, daß die Strafkammer zum Beweise dafür, daß die Trinkmengenangaben des Angeklagten überhöht seien, ihrer Blutalkoholberechnung nur\nsolche Werte zugrunde gelegt hat, die zur Annahme einer\nhöchstmöglichen Blutalkoholkonzentration führen (UA S. 34).\nNach dem Grundsatz \"in dubio pro reo\" ist jedoch im allgemeinen eine Kontrollberechnung mit denjenigen Werten vorzunehmen, aus denen sich der Mindestblutalkoholgehalt des\nTäters zur Tatzeit ergibt, damit ihm eine mögliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht deswegen abgesprochen wird, weil seine Trinkmengenangaben bei einer\nrechnerisch maximalen Alkoholbeeinflussung als unglaubwürdig\nanzusehen seien (BGH NStZ 1984, 408; BGHR StGB $S 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7, 8, 18). Insoweit sind ein\nResorptionsdefizit von 30 %, ein stündlicher Abbauwert von\n0,2 o/oo und ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 0/oo\nanzusetzen (Salger DRiZ 1989, 174, 176). Nach dieser Berechnung hätte sich ein wesentlich geringerer Blutalkoholgehalt\nergeben, der wahrscheinlich mit dem festgestellten Gesanmt-\n\nverhalten des Angeklagten vereinbar gewesen wäre.\n\nDer aufgezeigte Mangel hat sich indessen nicht zum\nNachteil des Angeklagten ausgewirkt. Denn die Strafkammer,\ndie ihm zugute hält, er habe am Abend vor der Tat \"eine gewisse Menge Whisky und auch eine gewisse Dosis von Psychopharmaka\" zu sich genommen, erachtet die Voraussetzungen des\nS 21 StGB für \"nicht sicher ausschließbar\" und legt sie deshalb zugrunde (UA S. 39). Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß das Landgericht bei einer dem Angeklagten\ngünstigeren Blutalkoholkonzentration zur Annahme von Schuld-\n\nunfähigkeit gelangt wäre.\n\na\n\n2. Zum Strafausspruch:\n\nDie Strafzumessungserwägungen des Landgerichts begegnen\n\nkeinen durchgreifenden Bedenken.\n\nAuf Grund einer Gesamtwürdigung der für und gegen den\nAngeklagten sprechenden Gesichtspunkte verneint die Strafkammer einen minder schweren Fall im Sinne der zweiten\nAlternative des § 213 StGB. Bei ihrer Entscheidung hat sie\nnicht verkannt, daß die erhebliche Verminderung des\nHemmungsvermögens, die sie dem Angeklagten zubilligt, allein\noder zusammen mit anderen Milderungsgründen die Annahme\neines minder schweren Falles begründen kann . Dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB mißt sie jedoch angesichts der gewichtigen Strafschärfungsgründe, die das\nUrteil aufführt, kein besonderes Gewicht bei. Das ist aus\n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nAllerdings stellt die Strafkammer fest, daß der bislang\nwegen eines Gewaltdelikts nicht vorbestrafte Angeklagte - im\nallgemeinen - keinen Grund zu der Annahme hatte, unter der\nWirkung von Alkohol und Medikamenten gewalttätig zu werden\n(UA S. 44). Sie wirft ihm aber vor, er habe diese Mittel\n\"eingenommen in einer Situation, als er offensichtlich im\nstarken Streit mit seinem späteren Opfer lag\" (UA S. 44).\nAuch diese Wertung des Landgerichts ist nicht rechtsfehlerhaft:\n\n- 10 -\n\nWar die Schuldfähigkeit des Täters alkoholbedingt eingeschränkt, so kann die Strafmilderung zunächst in dem hier\nnicht gegebenen Fall versagt werden, daß er die Neigung\nhatte, nach Alkoholgenuß Straftaten - insbesondere Gewaltdelikte - zu begehen, und wenn ihm diese Neigung bewußt war\noder doch bewußt hätte sein können. Die Strafmilderung kann\nauch dann versagt werden, wenn der Täter die enthemmende\nWirkung des Alkohols kannte, ihm dennoch in unvernünftigem\nAusmaß zusprach und, wie er wußte oder wissen mußte, die Gefahr bestand, er werde unter dem Einfluß des Alkohols sich\nzu strafbaren Handlungen hinreißen lassen (BGH NJW 1986, 793\nm. w. Nachw.). So verhält es sich hier: Nach den Feststel-Jungen des Landgerichts nahm der Angeklagte alkoholische Getränke und Medikamente, deren Wirkung ihm vertraut war, in\neiner stark aufgeladenen Krisensituation ein,.in der, wie er\nhätte erkennen können, die Gefahr von Aggressionshandlungen\ngegenüber dem späteren Tatopfer bestand. Wenn er in einer\nderart gefahrträchtigen Lage Mittel zu sich nahm, die seine\nHemmungsfähigkeit herabsetzten, ist es mit dem in $S 46\nAbs. 1 Satz 1 StGB verankerten Schuldgrundsatz vereinbar, zu\nseinen Ungunsten zu berücksichtigen, daß er sich mit einer\ngewissen Leichtfertigkeit in die Tatsituation brachte (vgl.\nBGH NJW 1986, 793, 794).\n\nOb dies auch zur Versagung der nach S§ 21 i. V. m. S 49\nAbs. 1 StGB zugelassenen Strafmilderung ausreichen würde,\nbedarf keiner Entscheidung, weil das Landgericht eine Verschiebung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen\nhat.\n\nJen\n\nEL -\nun\n\n- 11 -\n\nSchließlich weist die Bemessung der Strafe innerhalb\ndes gemilderten Normalstrafrahmens keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten auf.\n\nRichter am BGH Dr. Maul\nbefindet sich in Urlaub\nund kann deshalb nicht\nunterschreiben.\n\nKuhn Kuhn Granderath\nRichter am BGH Dr. Brüning\nbefindet sich in Urlaub\nund kann deshalb nicht\n\nunterschreiben.\n\nv. 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