{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-07-17_1_StR_288_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-07-17","aktenzeichen":"1 StR 288/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR _288/90 URTEIL\n\nam\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünther KBW aus vB, geboren am u 1921\nin Sp ‚\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nwIlI\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 17. Juli 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Granderath,\n\nDr. von Gerlach,\n\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt > .\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n4\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Amberg vom\n\n6. Dezember 1989 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des\nRechtsmittels sowie die dem Angeklagten durch\n\ndiese Revision entstandenen notwendigen Auslagen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellen Mißbrauch\nvon Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten\nzu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft mit der Sachrüge und erstrebt Verurteilung des Angeklagten auch wegen tateinheitlich begangener\n\nVergewaltigung und sexueller Nötigung.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Landgericht sah\nsich an der Verurteilung wegen der möglicherweise begangenen\nSexualgewalttaten aus tatsächlichen Gründen gehindert. Es\nhat festgestellt, daß die 1971 geborene Tochter des Angeklagten sich bis zu ihrem 16. Lebensjahr gegen den regelmäßigen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten sträubte,\nweinte, seinem Verlangen widersprach, in Wut ausbrach, sich\nwegdrehte oder die Beine zusammenzwickte. Der Angeklagte\nhabe jedoch zur Überwindung des Widerstandes weder körper-\n\nlichen Zwang noch Drohungen gebraucht. Lediglich nach dem\n\nGeschlechtsverkehr habe er seiner Tochter mitunter eine\nOhrfeige verpaßt, um sie ruhig zu stellen. Das Mädchen hat\nsich nach den Feststellungen auch beim ersten Geschlechtsverkehr nicht gewehrt. Sie brachte auch bei anderen\nsexuellen Handlungen nur Wut und Ekel zum Ausdruck.\n\nDie Strafkammer folgert daraus, daß bei den Taten des\nAngeklagten \"allenfalls von bloßen Überredungen oder Zurechtweisungen unter Ausnutzung der väterlichen Autorität\nausgegangen werden kann\". Diese Schlußfolgerung ist objektiv\nmöglich und rechtlich nicht zu beanstanden. Angesichts der\nBeweislage - der Angeklagte bestreitet die Tat; als unmittelbare Zeugin stand nur das Opfer, das Gewaltanwendungen\noder Drohungen durch den Angeklagten in Abrede stellt, zur\nVerfügung - drängten sich dem Landgericht nicht weitere, von\nder Beschwerdeführerin vermißte zusätzliche Ausführungen\nauf, auch wenn man den Gewaltbegriff im Sinne der SS 177,\n178 StGB extensiv auslegt.\n\nMaul Kuhn Granderath\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-17/1-str-288-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-17/1-str-288-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:55.249796+00:00"}}