{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-07-17_1_StR_267_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-07-17","aktenzeichen":"1 StR 267/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 _StR 267/90\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n“ichael Horst B ui ‚ geboren am\n7] 1958 in BB, ohne festen Wohnsitz,\n\n2. Anton Georg W zB aus MB, geboren am\nEEE :950 in AD / 7 u ,\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches\n\nwIll\n\nNA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 17. Juli 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach,\n\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt nn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n73\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n\n15. Dezember 1989 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den\nAngeklagten durch die Revision entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten je wegen vorsätzlichen Vollrausches zu Freiheitsstrafen verurteilt und sie\nim übrigen freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Verurteilung wegen vorsätzlichen Voll-\n\nrausches beschränkt.\n\nMit der Sachrüge beanstandet die Beschwerdeführerin,\ndas Landgericht habe die im Rausch begangene rechtswidrige\nTat nicht zutreffend bewertet. Das vom Generalbundesanwalt\n\nnicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Die Beschwerdeführerin meint, das Landgericht hätte\nbei der im Vollrausch begangenen gefährlichen Körperverletzung neben der Tatbestandsalternative \"mittels eines\ngefährlichen Werkzeugs\" auch die Alternative \"von mehreren\ngemeinschaftlich begangen\" zugrundelegen müssen. Der Angeklagte vo sei davon ausgegangen und damit einverstanden\n\ngewesen, daß der Mitangeklagte BB das Opfer mit-\n‚erfolgte und verletzte. Damit entfernt sich die Beschwerde-\n\nführerin unzulässig von den Urteilsfeststellungen: Denn\n\n\"EEE folgte den beiden, wurde von ihnen aber nicht\nbemerkt\", und \"im Moment des Schlages wußte (WB) nicht,\ndaß sich BB in der Nähe befand\" (und gleichzeitig\neinen Gegenstand gegen den Zeugen Hg schleuderte).\n\nDiese gleichzeitige Tatbegehung genügt jedoch noch\nnicht den Voraussetzungen des § 223 a StGB. Die Täter müssen\ndie Tat vielmehr als gemeinschaftliche wollen, also Mittäter\nsein (BGHSt 23, 122). Das war hier nach den Feststellungen\ngerade nicht der Fall.\n\n2. Die Urteilsfeststellungen zwangen die Strafkammer\nnicht zu dem Schluß, dem Vollrausch sei als rechtswidrige\nTat zusätzlich zur gefährlichen Körperverletzung eine versuchte schwere räuberische Erpressung zugrundezulegen. Die\nAngeklagten hatten den Zeugen HB zunächst angebettelt.\nBei der späteren Verfolgung und Verletzung des Zeugen hatten\nsie kein Wort von sich gegeben und blieben danach auf\nAufforderung ohne Widerrede bis zum Eintreffen der Polizei\nam Tatort stehen. Mit ihrem Vortrag, dieses Geschehen könne\nnur So verstanden werden, daß die Angeklagten gewaltsam\nhätten Geld fordern wollen, gerät die Beschwerdeführerin in\nrevisionsrechtlich unbeachtliche eigene Schlußfolgerungen.\nDie Auffassung der Strafkammer, es fehlten (ausreichende)\nHinweise auf die Absicht gewaltsamer und rechtswidriger\n\n’ A 7\n\nL\n\nzueignung, war angesichts der dargelegten Vorgänge jedentalls möglich. Diese auf verfahrensrechtlich ordnungsgemäße\nWeise gewonnene Überzeugung des Tatrichters ist für das\n\nRevisionsgericht bindend.\n\n(RiBGH Dr. Maul ist infolge\nUrlaubsabwesenheit gehindert,\nseine Unterschrift beizufügen)\n\nKuhn Kuhn Granderath\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-17/1-str-267-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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