{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-07-17_1_StR_236_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-07-17","aktenzeichen":"1 StR 236/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 str 236/90 BESCHLUSS\n\noe\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael C EEE zus vB, seporen am\nEEE 152 in mm.\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwIll\n\nıL\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n17. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Baden-Baden vom\n29. November 1989 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgericht zurückverwiesen.\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit einer Aufklärungsrüge Erfolg. Die Strafkammer hatte zum \"Kerngeschehen\" (versuchte Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung\nund vorsätzlicher Körperverletzung) abzuwägen, ob sie den\nAussagen des Tatopfers oder der Einlassung des Angeklagten\nGlauben schenkt. Der Tatrichter hat deshalb zu Recht dem Vorund Nachtatgeschehen - weil teilweise objektivierbar - erhebliche Bedeutung zugemessen. In diesem Zusammenhang hat die\nStrafkammer erörtert, ob der Angeklagte - wie er behauptet -\nrein zufällig mit der Geschädigten am \"Pe c@B\" zusammentraf, oder ob er sich schon vorher im Lokal \"cm\nlängere Zeit aufgehalten hatte, um \"so oder so noch an diesem\nMorgen zum Geschlechtsverkehr mit Martina > zu kommen\".\n\nSeine Behauptung, er habe sich aufgrund einer Abrede mit dem\n\nKellner Mg. länger als er ursprünglich wollte, im\n\"CB zufgenalten, diente - so die Strafkammer - dazu,\nsein späteres Erscheinen vor dem \"rg c®' plausibel\nerklären zu können. Eben diese Einlassung - Verbleiben im\n\"CO «esen ED - wira von der Strafkammer als\nSchutzbehauptung gewertet. Dabei stützt sich das Landgericht\nauf angebliche Widersprüche zwischen den Einlassungen des\nAngeklagten vor der Polizei und in der Hauptverhandlung sowie\nauf die Überlegung, daß der Angeklagte hätte er, wie er vorbringt, noch einen Kaffee trinken wollen, er dies viel\nbequemer in seiner näher gelegenen Wohnung als im weiter\nentfernten \"PB c@@®' hätte tun können. Bei dieser Argumentation der Strafkammer ist die Aufklärungsrüge nach\n\n$S 244 Abs. 2 StPO begründet. Das Landgericht hätte, da es die\nDarstellung des Angeklagten insoweit für bedeutungsvoll\nhielt, aber anzweifelte, den Kellner “usa als Zeugen\n\nhören müssen.\n\nDer Senat vermag entgegen der Meinung des Generalbundesanwaltes nicht auszuschließen, daß die unterbliebene Beweiserhebung sich auf den Schuldspruch ausgewirkt hat. Anders als\nin der Senatsentscheidung BGH NStZ 1985, 324, 325, in der die\nGlaubwürdigkeit einer Belastungszeugin zweifelsfrei (auch\naufgrund eines von ihr hergestellten sachlichen Beweis-\n\nmittels) feststand, hat vorliegend die Strafkammer ein\n\na,\n\nBeweismittel zur Klärung einer Frage nicht benutzt, die sie\nselbst für seine Entscheidung zur Glaubwürdigkeit von\n\nTatopfer oder Angeklagten für bedeutsam hielt.\n\nMaul Kuhn Granderath\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-17/1-str-236-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-17/1-str-236-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:55.210289+00:00"}}