{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-07-10_1_StR_302_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-07-10","aktenzeichen":"1 StR 302/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR _302/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKurt ZB aus “u, geboren am GEB 1957 in\nFE ‚\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nwIIIl\n\nHM\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 10. Juli 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\n\nMaul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\nDr.\nDr.\nDr.\n\nUlsamer,\nFoth,\nGranderath,\n\nBrüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ee) in der Verhandlung,\nStaatsanwalt «> bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt 8 au: gi\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n4\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Ingolstadt\nvom 16. Februar 1990\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem\nErwerb einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm\nund unerlaubter Ausübung der tatsächlichen\nGewalt über diese Waffe sowie des vorsätzlichen\n\nFahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft und die\nweitergehende Revision des Angeklagten werden\n\nverworfen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\nund die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt\n\ndie Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung, wegen unerlaubten Erwerbs und Besitzes\neiner halbautomatischen Selbstladekurzwaffe sowie wegen\nvorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nHiergegen wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten. Das allein auf die Rüge einer Verletzung des § 224 StGB gestützte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten\nwird, hat keinen Erfolg. Das mit der Sachbeschwerde begründete Rechtsmittel des Angeklagten führt zu einer Schuldspruchänderung und zur Aufhebung des gesamten Strafaus-\n\nspruchs.\n\nDer von der Staatsanwaltschaft erstrebte Schuldspruch\nwegen schwerer Körperverletzung (s 224 StGB) scheitert schon\ndaran, daß das Landgericht die Voraussetzungen des Merkmals\n\"in erheblicher Weise dauernd entstellt\" nicht sicher festzustellen vermochte. Nach den Feststellungen weist der Körper des Tatopfers infolge der Operationen vor allem im\nBrust- und Bauchbereich möglicherweise entstellende Narben\nauf; dort befinden sich insgesamt acht kleinere Narben mit\neiner Länge zwischen ein und vier Zentimetern sowie drei jeweils 20 cm lange Narben. Darüber, ob diese Narben als\ndauernde Entstellung in erheblicher Weise, nämlich als Verunstaltung der Gesamterscheinung (vgl. Dreher/Tröndle, StGB\n44. Aufl. S 224 Rdn. 8) gewertet werden können, vermochte\nsich die Strafkammer kein abschließendes Urteil zu bilden,\nweil sie die Narben nicht hat in Augenschein nehmen können.\nHiergegen ist unter dem Gesichtspunkt der allein erhobenen\nRüge einer Verletzung der (materiellrechtlichen) Vorschrift\n\ndes § 224 StGB nichts zu erinnern.\n\nDer Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung\nhält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Einwendungen der\nRevision des Angeklagten erschöpfen sich in unzulässigen\nAngriffen gegen die Beweiswürdigung und die vom Tatrichter\ngetroffenen Feststellungen.\n\nAuch die Schuldsprüche wegen unerlaubten Erwerbs und\nunerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine\nhalbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht\nmehr als 60 cm sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, gegen die auch der Angeklagte keine näheren Einwände erhebt, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nDoch hält die Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat übersehen, daß sich die unerlaubte Ausübung der tatsächlichen\nGewalt über die Schußwaffe mit ihrem Einsatz bei der Begehung der gefährlichen Körperverletzung überschneidet.\nDeshalb besteht zwischen dem Waffendelikt und der gefährlichen Körperverletzung nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit (BGHSt 31, 29, 30). Der Senat hat den Schuldspruch\nentsprechend geändert; $S 265 StPO stand nicht entgegen, da\nsich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Infolgedessen konnten die für diese beiden\nVergehen verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe\nnicht bestehen bleiben. Der Senat hat auch die für das\n\nP/4\n\nvorsätzliche ”T'ahren ohne Fahrerlaubnis verhängte Einzelstrafe aufgehoten, da er nicht auszuschließen vermochte, daß\n\nihre Höhe zum Nachteil des Angeklagten durch die aufgehobenen Einzelstrafen beeinflußt war.\n\nMaul Ulsamer RiBGH Dr. Foth ist\nin Urlaub und kann\nnicht unterschreiben.\n\nMaul\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-10/1-str-302-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-10/1-str-302-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:53.950311+00:00"}}