{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-07-10_1_StR_282_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-07-10","aktenzeichen":"1 StR 282/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nı StR 282/90\n\n‘0770\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFranz E gu aus FEED, geboren am\nEEE: 1955 in Te (Rumänien),\n\nwegen Anstiftung zum Diebstahl u.a.\n\nwımIl\n\nBa\n\nper 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 10. Juli 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE zu: \"gm\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte «>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nBa\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br.\n\nvom 22. Januar 1990 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung\nzum Diebstahl und wegen Hehlerei zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es\nzur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat\n\nkeinen Erfolg.\n\nWas die Bemessung der Strafe angeht, ist der Strafkammer kein Rechtsfehler unterlaufen. Sie hat die bestimmenden Zumessungsgründe angeführt und gegeneinander abgewogen.\nDaß sie hierbei wesentliche Umstände übersehen oder fehlsam\n\ngewertet hätte, ist nicht ersichtlich.\n\nOb der Angeklagte sich in Zukunft auch ohne Strafvollstreckung straffrei führen werde, ist Sache tatrichterlicher\nEntscheidung. Es ist nicht zu erkennen, daß dem Landgericht\nbei Prüfung dieser Frage revisionsrechtlich erhebliche\nFehler unterlaufen wären. Zuzugeben ist der Revision frei-\n\nlich, daß das Landgericht bei seiner Wertung, eS lägen be-\n\nacmnlare Umstände im Sinne von $S 56 Abs. 2 StGB vor, an die\n\nSrerze des Vertretbaren gegangen ist; indes ist diese Grenze\n\nbederkt man etwa die Preisgabe des bis dahin unentdeckt\n- noch nicht überschritten.\n\ncebljiebenen Beuteverstecks\n\nMaul Ulsamer Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-10/1-str-282-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-10/1-str-282-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:53.937135+00:00"}}