{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-07-05_1_StR_329_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-07-05","aktenzeichen":"1 StR 329/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 329/90 BESCHLUSS\nS.+.00\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHartwig M gu aus CD . geboren am\nGE 1966 in TB / Südtirol (Italien),\n\nwegen schweren Raubes\n\nwıIIl\n\nper 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts, zu Nr. 2 auf seinen Antrag und nach\nAnhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 1990 gemäß S 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hechingen vom\n16. Februar 1990, soweit es ihn betrifft,\nim Strafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\n\nwird verworfen.\n\n3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs\nzu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten\n\nverurteilt.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Revision des Angeklagten wirksam auf den Strafausspruch beschränkt ist. Zum\nSchuldausspruch ist sie jedenfalls unbegründet im Sinne von\n\nSs 349 Abs. 2 StPO.\n\nDas Rechtsmittel hat jedoch hinsichtlich des Strafausspruches mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die Revision beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer dem Angeklagten strafschärfend zur Last gelegt hat, daß er und der Mitangeklagte\nvor dem Verlassen des Tatortes die beiden anwesenden Zeugen\nin der Damentoilette des Lokals eingeschlossen hatten. Die\nStaatsanwaltschaft hatte den Vorwurf der Freiheitsberaubung\ngemäß S 154 a Abs. 1 StPO aus der Strafverfolgung ausgeschieden. Das diesem Vorwurf zugrundeliegende Verhalten durfte nur\nnach entsprechendem Hinweis gemäß $S 265 StPO strafschärfend\nberücksichtigt werden (BGH NStZ 1981, 389; Schoreit in KK\n2. Aufl. S 154 a Rdn. 21). Der Senat vermag sich der Ansicht\ndes Generalbundesanwaltes, der Strafausspruch beruhe nicht\nauf diesem Rechtsfehler, nicht anzuschließen. Die Strafkammer\n\nu }\n\nhat dafür, daß \"die Tatausführung professionelle Züge\"\naufwies, unter anderem gerade das Einsperren der Tatopfer\nberücksichtigt (UA S. 16).\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nRiBGH Dr. Foth ist\nin Urlaub und kann\ndaher nicht unterschreiben.\n\nMaul Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-05/1-str-329-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-05/1-str-329-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:53.879865+00:00"}}