{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-07-05","aktenzeichen":"1 StR 320/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 320/90\n\n6.7.90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDaniela Pr m zus TED, geboren am\nGEBE 195° in 1,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nwıIl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin\ngemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 5. Juli 1990 einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nl. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Heilbronn vom\n16. Februar 1990, soweit es sie betrifft,\nim Strafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels zu befinden.\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Die Jugendkammer hat gegen die Angeklagte gemäß S 31\nAbs. 2 JGG unter Einbeziehung des auf eine 1l0monatige Jugendstrafe lautenden Urteils des Amtsgerichts Heilbronn vom\n12. Oktober 1988 (UA S. 8) auf eine Jugendstrafe von 2 Jahren\nund 10 Monaten erkannt (UA S. 26). Dabei hat das Gericht\njedoch - sieht man von der Erwähnung dieser Entscheidung im\n\nRahmen der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen\n\nder Angeklagten ab - weder den früheren Urteilsspruch mitgeteilt, noch Angaben zu den dieser Vorverurteilung zugrundeliegenden Taten gemacht. Die Kammer hat sich vielmehr allein\nmit dem Hinweis begnügt, daß die früher erkannte Strafe einbezogen worden ist (UA S. 26). Das läßt darauf schließen, daß\nder Tatrichter nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, die\nGesamtheit der Straftaten einheitlich bewertet, sondern\nlediglich die früher erkannte Einheitsstrafe numerisch\nberücksichtigt hat. Demgemäß ist nicht das frühere Urteil,\nsondern fälschlich nur die damals ergangene Strafe einbezogen\nworden (vgl. BGHSt 16, 335, 337; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 1-3, Strafzumessung 1; BGH bei Böhm NStZ 1983, 448,\n449). Dieser Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches, über den unter Beachtung vorstehender Grund-\n\nsätze neu befunden werden muß.\" _\n\nDiesen Darlegungen schließt sich der Senat an. § 31\nAbs. 2 JGG unterscheidet sich grundlegend von § 53 StGB. Erforderlich ist eine völlig neue, selbständige, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbe-\n\nmessung für die früher und die jetzt abgeurteilten Taten\n\n-A-\n\n356; BGH, Urt. vom 2. Mai 1990 - 2 StR\n\nvgl. BGHSt 25, 355,\nBGHSt 37 bestimmt).\n\n‚4/90, zum Abdruck in\n\nfaul Kuhn Ulsamer\n\nFoth Granderath","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-05/1-str-320-90","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-05/1-str-320-90","retrieved":"2026-08-21 23:21:53.862369+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-07-05/1-str-320-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"1990-07-05","dockets":["1 StR 320/90"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 05.07.1990 – 1 StR 320/90","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-05/1-str-320-90","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"l. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Heilbronn vom\n16. Februar 1990, soweit es sie betrifft,\nim Strafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels zu befinden.\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"JGG/31","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"31","label":"§ 31 JGG","mentions":1},{"id":"StGB/53","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"53","label":"§ 53 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:21:53.862369+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}