{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-07-05_1_StR_273_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-07-05","aktenzeichen":"1 StR 273/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nı StR 273/90\nBESCHLUSS\n\nS,+.70\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nnichael NER aus rg. geboren am\nEEE 1:50 1, OU. |\n\nwegen Diebstahls\n\nwıllI\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\ngemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 5. Juli 1990 einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Aschaffenburg vom\n25. Januar 1990, soweit es ihn betrifft,\n\nim Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Der Angeklagte wird wegen Diebstahls zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten\n\nverurteilt.\n\n3, Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung\nüber die Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; diese hat auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels zu befinden.\n4. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom\n14. Mai 1990 ausgeführt:\n\n\"Der den Angeklagten betreffende Strafausspruch muß jedoch aus einem anderen Grund aufgehoben werden. Das Landgericht hat zu Unrecht mit der am 17. November 1988 durch\nUrteil des Amtsgerichts Offenbach verhängten, zur Bewährung\n\nausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr eine Gesamtstrafe\ngebildet. Die Voraussetzungen des § 55 StGB liegen nicht vor.\nDie jetzt abgeurteilte Tat hat der Angeklagte nicht vor der\nfrüheren Verurteilung - wie es § 55 StGB verlangt - begangen,\nsondern erst danach. Auf den Zeitpunkt der Rechtskraft kommt\nes - entgegen der Meinung des Landgerichts - nicht an; entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt der Verkündung des\nletzten tatrichterlichen Sachurteils (vgl. Stree in Schönke/\nSchröder StGB 23. Auflage § 55 Rdn. 6 - 9). Dies war am\n\n17. November 1988. In der Berufungshauptverhandlung ist dagegen ein Sachurteil nicht mehr ergangen, weil die Staatsan-\n\nwaltschaft ihre Berufung zurückgenommen hat.\n\nDurch die zu Unrecht vorgenommene Gesamtstrafenbildung\nist der Angeklagte hier beschwert, weil eine zur Bewährung\nausgesetzte Freiheitsstrafe unter Wegfall der Vergünstigung\nnach § 56 Abs. 1 StGB einbezogen wurde und außerdem bei der\nfür den Diebstahl verhängten Freiheitsstrafe eine Aussetzung\nzur Bewährung jedenfalls von ihrer Höhe her nicht gesetzlich\n\nausgeschlossen ist.\n\nEiner Neufestsetzung der Strafe für den Diebstahl durch\nden Tatrichter bedarf es nicht. Allerdings kann diese Strafe\nin der ausgesprochenen Höhe von einem Jahr und neun Monaten\nnicht bestehen bleiben. Vielmehr darf mit Rücksicht auf das\nverschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) die Summe der\nbeiden zu Unrecht zusammengezogenen Strafen zwei Jahre und\ndrei Monate nicht übersteigen. Die Freiheitsstrafe für den\nDiebstahl darf daher nicht mehr als ein Jahr und drei Monate\nbetragen. Diese Strafe kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst verhängen. Deshalb\n\n[ii\n\nZLeillluu 0000\ngeloa kan\n\nsg keinen Rechts\nB ist von dem aar\n\ndes Urteil\n\nergeben Die Maßregel gemäß s 69 StG\n\nMangel nicht betroffen. sje kann daher bestehen pleiben.\nMaul Kuhn ulsamer\n\nGranderath\n\nFoth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-05/1-str-273-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-05/1-str-273-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:53.843835+00:00"}}