{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-07-05_1_StR_242_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-07-05","aktenzeichen":"1 StR 242/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 242/90 BESCHLUSS\n\n&.7.90\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerhard S Hm zu: Se, geboren arı\nEEE 1925 in gu.\n\nwegen Betrugs u. a.\n\nwıll\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 5. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten Su»\nwird das Urteil des Landgerichts Augsburg\nvom 5. Oktober 1989, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit er im Fall IIC _1la der\nUrteilsgründe (Lieferantenbetrug)\n\nverurteilt worden ist,\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,\n\nc) soweit seine Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung angeordnet worden\n\nist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in\nzwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung\nzur Untreue, wegen Bankrotts, wegen Kreditbetrugs, wegen Urkundenfälschung und wegen Verstoßes gegen ein Berufsverbot zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Ferner hat es dem Angeklagten eine Tätigkeit als\nselbständiger Händler für Landesprodukte für immer verboten\nund seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel\ndringt mit der Sachrüge durch, soweit der Angeklagte wegen\nfortgesetzten Lieferantenbetrugs verurteilt worden ist. Das\nführt zugleich zum Wegfall des Ausspruchs über die Gesamtstrafe sowie der Anordnung seiner Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung. Im übrigen hat die Revision des\n\nAngeklagten keinen Erfolg.\n\n1. Die Annahme des Landgerichts, bei den 30 unter II C\n1 a der Urteilsgründe aufgeführten Fällen von Lieferantenbetrug handle es sich sämtlich um Einzelakte einer\nfortgesetzten Handlung, wird von den Feststellungen nicht\n\ngetragen.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nliegt ein Gesamtvorsatz, der einzelne Teilakte zu einer\nrechtlichen Handlungseinheit verbindet, nur dann vor, wenn\nder Tatentschluß - von vornherein oder in dem für eine Einbeziehung weiterer Einzelakte in Betracht kommenden späteren\n\nzu erstrecken. Doch muß er das zu verletzende Rechtsgut und\nseine Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung umfassen. Dafür reicht der allgemeine Entschluß,\nfortan eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, nicht\naus (vgl. BGH NStZ 1986, 408 sowie BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz 16 jeweils m. w. Nachw.). Im\nZweifel ist Tatmehrheit anzunehmen (BGHR aao Gesamtvorsatz 8\n\ngelten, die der Angeklagte und sein Mittäter jeweils bei demselben Lieferanten vornahmen, nicht hingegen für die Getreidegeschäfte mit verschiedenen Lieferanten in ihrer Gesamtheit\n(vgl. die Einzelfälle 1-3,6-11,13 - 15, 18 - 23, 26 -\n30).\n\nAuch bei den sonstigen Geschäften, die der Fortführung\ndes Unternehmens dienten, nimmt das Landgericht zu Unrecht\n\nReifen im Fall 16).\n\nREST ee en nen en nn nn ann\n\nFür sämtliche Einzelfälle gilt: Die bloße Tatsache, daß\nder Angeklagte im Rahmen und zur Aufrechterhaltung seines\nUnternehmens handelte, vermag einen Fortsetzungszusammenhang\nim dargelegten Sinne nicht zu begründen (BGH wistra 1989,\n96/97 sowie BGHR aaO Gesamtvorsatz 16).\n\nDurch die unzutreffende Verurteilung wegen fortgesetzten\nBetrugs gegenüber den aufgeführten Lieferanten ist der Angeklagte auch beschwert; denn die vom Landgericht für diesen\nFall ausgesprochene Freiheitsstrafe von fünf Jahren bildet\neine der formellen Voraussetzungen für die auf S 66 Abs. 2\nStGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwahrung (UA S. 355;\nvgl. BGHR aaO Auswirkung, nachteilige 2).\n\nDies führt zur Aufhebung der entsprechenden Verurteilung, des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und der Unter-\n\nbringungsanordnung.\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-05/1-str-242-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-05/1-str-242-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:53.828053+00:00"}}