{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-07-03_1_StR_340_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-07-03","aktenzeichen":"1 StR 340/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nı_StR 340/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger Albert S WW aus mW, seboren am\nEEE 195: in ng.\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nwııI\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 3. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 13. Februar 1990\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nin Tateinheit mit sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung - begangen an Frau Renate T «BE ‚ der\nNebenklägerin - zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren\nverurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel\n\nhat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nNoch am ersten der beiden Sitzungstage beantragte die\nVerteidigung gentechnische Untersuchungen zum Beweis dafür,\ndaß das bei der Geschädigten gefundene Sperma nicht vom Angeklagten stammt, sowie dafür, daß das an der Kleidung des Angeklagten gefundene Blut nicht von der Geschädigten stammt.\nDas Landgericht hat am nächsten Tage der Hauptverhandlung\ndiese Beweisamträge wegen Verschleppungsabsicht (§ 244 Abs. 3\nSatz 2 StPO) abgelehnt. Dagegen wendet sich die Revision zu\nRecht.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\ndarf ein Beweisamtrag wegen Prozeßverschleppung nur abgelehnt\nwerden, wenn die begehrte Beweiserhebung den Abschluß des\nVerfahrens erheblich hinauszögern kann und sie nach Überzeugung des Gerichts - dem insoweit eine Vorauswürdigung gestattet ist - nichts Sachdienliches zu erbringen vermag und\nwenn der Antragsteller sich dieser Umstände bewußt ist und er\ndeshalb mit seinem Verlangen ausschließlich eine Verzögerung\ndes Verfahrens bezweckt (vgl. Herdegen in KK 2. Aufl. § 244\nRdn. 83 bis 87 sowie Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. $S 244\nRdn. 67 bis 69 jeweils m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen\nsind hier nicht gegeben: Während auf der Hand liegt, daß die\nEinholung des beantragten Sachverständigengutachtens zu einer\nerheblichen Verfahrensverzögerung führen würde, begegnen die\nErwägungen, mit denen die Strafkammer eine Verschleppungsab-\n\nsicht der Verteidigung annimmt, durchgreifenden Bedenken.\n\nDas Landgericht gewinnt seine Überzeugung, der Verteidiger sei sich bewußt und nehme als sicher an, die beantragte\nBeweiserhebung könne nichts Sachdienliches erbringen, sondern\ndas Verfahren nur verzögern, ausschließlich dadurch, daß es\ndie eigene - vorläufige - Beweiswürdigung als allein gültig\nansieht und jede andere Sicht der Dinge ausschließt. Hierbei\nläßt es außer acht, daß der Verteidiger auf Grund gewisser\nSchwachpunkte in der Beweisführung - wie etwa der im Ermittlungsverfahren vorgenommenen Einzellichtbildvorlage - nicht\nvon vornherein unberechtigte Zweifel an der Täterschaft des\nAngeklagten haben konnte, die auch durch die Untersuchung der\nBlutspuren, die sich auf die Feststellung der Blutgruppen 0\nund A beschränkte, nicht ausgeräumt sein mußten. Wenn der\n\nVerteidiger bei dieser Beweislage den Antrag stellte, eine\n\nGen-Analyse vorzunehmen, die geeignet sein konnte, das bisherige Beweisergebnis zu widerlegen und den Angeklagten als\nTäter auszuschließen (vgl. auch LG Heilbronn NJW 1990,\n\n784 ff. - inzwischen rechtskräftig - sowie Kimmich/Spyra/\nSteinke NStZ 1990, 318 ff.), konnte daraus allein nicht der\nSchluß gezogen werden, der Verteidiger wolle das Verfahren\nnur verschleppen. Sonstige Anhaltspunkte für eine solche Absicht - über die Beurteilung des Beweisergebnisses hinaus -\nlagen nicht vor. Die Erwägung des Landgerichts, das Gegenteil\nder behaupteten Beweistatsache sei schon erwiesen, ist kein\nzulässiger Ablehnungsgrund (BGH StV 1986, 418, 419).\n\nAuf dem aufgezeigten Verfahrensfehler kann das angefoch-\n\ntene Urteil beruhen.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-03/1-str-340-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-03/1-str-340-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:53.744066+00:00"}}