{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-07-03_1_StR_287_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-07-03","aktenzeichen":"1 StR 287/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nı_5tR 287/90\n\n7 BESCHLUSS\n\n)\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz DEE aus FW. dort geboren am EB 1955,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 3. Juli 1990 gemäß sS 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom\n18. Dezember 1989 insoweit aufgehoben, als\ndie Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben\n\nist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der\nSachbeschwerde hat zum Schuldspruch und zum Ausspruch über\ndie gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Doch ist\nzu besorgen, daß § 55 StGB nicht beachtet worden ist. Hierzu\nhat der Generalbundesanwalt dargelegt:\n\n\"Aus dem Urteil geht nicht hervor, warum die Strafkammer\nmit der dreimonatigen Freiheitsstrafe keine Gesamtstrafe gebildet hat, die das Amtsgericht Freiburg erst nach der Tat am\n6. März 1989 gegen den Angeklagten verhängt hat (UA S. 5). Da\ndas Amtsgericht diese kurze Strafe zur Bewährung ausgesetzt\nhatte, ist sie mit Sicherheit noch nicht vollstreckt und\nsomit gesamtstrafenfähig im Sinne von § 55 StGB. Daß zwischen\nihr und der Tat noch eine weitere inzwischen erledigte Geldstrafe gegen den Angeklagten verhängt worden war (UA S. 5,\n30), stand der Bildung einer Gesamtstrafe nicht entgegen (BGH\nStV 1987, 480; NStZ 1988, 552; BGH GA 1989, 132/133).\"\n\nDem tritt der Senat bei. Die Frage der Bildung einer Gesamtstrafe bedarf der Prüfung und Entscheidung durch einen\nneuen Tatrichter.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-03/1-str-287-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-03/1-str-287-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:53.725188+00:00"}}