{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-07-03_1_StR_229_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-07-03","aktenzeichen":"1 StR 229/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 7\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 229/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Johannes S Em zus K@B, dort geboren am\nBE 1952,\n\n2. Wilma S nm , gen. BED, aus kp, geboren am\nED 2:\n\nwegen 1. Diebstahls oder Hehlerei\n2. Beihilfe zur Hehlerei\n\nwııl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. Juli 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Coburg vom\n\n29, November 1989 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\n\nzur Last.\nVon Rechts wegen\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Johannes sazB\nwegen Diebstahls oder Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von\neinem Jahr und drei Monaten, die Angeklagte Wilma su\nwegen Beihilfe zur Hehlerei - unter Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr - zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses\nUrteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft\ninsoweit, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung\nbewilligt worden ist, soweit es die Angeklagte betrifft, in\nvollem Umfang. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene\nRechtsmittel hat keinen Erfolg. |\n\nI. Die Angeklagte:\n\n1. Die Aufklärungsrügen dringen nicht durch.\n\nDie Revision meint, das Gericht hätte klären müssen, ob\ndie Angeklagte den gewinnbringenden Verkauf der gestohlenen\nBekleidungsstücke tatsächlich nur als Botin und auf Weisung\nihres anderweitig verfolgten Ehemannes vornehmen wollte\noder ob sie sich etwa das Diebesgut zu eigener Verfügungsgewalt verschafft hatte, ferner, ob sie die Zahlenaufstellungen auf den Rückseiten von Kalenderblättern aus eigenem\nAntrieb oder ebenfalls auf Weisung ihres Ehemannes fertigte.\nDes weiteren beanstandet sie, das Gericht habe es unterlassen, die von der Angeklagten erstmals in der Hauptverhandlung aufgestellte Behauptung zu überprüfen, sie sei an\nBrustkrebs erkrankt, was strafmildernd berücksichtigt worden\nist. Beide Rügen sind unzureichend ausgeführt (S 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO; vgl. Pikart in KK 2. Aufl. § 344 Rdn. 51), weil\nsie zwar die Beweismittel bezeichnen, jedoch keine hin-\n\nreichend bestimmten Beweisbehauptungen enthalten.\n\n2. Die Sachrüge deckt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum\n\nVorteil oder zum Nachteil der Angeklagten auf.\na) Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.\n\nDas Landgericht nimmt an, daß die Angeklagte, als sie\nmit ihrem Pkw die gestohlenen Trachtenanzüge zum Zeugen\n34 | brachte, um sie diesem zu verkaufen, lediglich ihren\nEhemann bei dessen Absatzbemühungen unterstützte. Hierbei\nist die Strafkammer unter Beachtung des Grundsatzes \"in\ndubio pro reo\" davon ausgegangen, daß die Angeklagte das\nDiebesgut nicht selbst erworben hatte, daß aber auch ihr\nEhemann sich dieses nicht zu eigener Verfügungsgewalt verschafft hatte. Fiel aber dem Ehemann der Angeklagten selbst\n\nnur Absetzen oder Absatzhilfe zur Last, so machte sie sich\ndurch ihr Verhalten, wie das Landgericht zutreffend annimmt,\nnur der Beihilfe zu dieser Hehlerei schuldig (vgl. BGHSt 26,\n358, 362; 33, 44, 49; BGHR StGB $S 259 Abs. 1 Absatzhilfe 2;\nBGH, Urt. vom 21. Juni 1990 - 1 StR 171/90).\n\nInsoweit weist das angefochtene Urteil weder Lücken\nnoch sonstige Mängel auf. Zwar hatte die Angeklagte angegeben, sie habe die Liste über die Verteilung des Diebesgutes\nim wesentlichen selbst gefertigt; sie wisse allerdings\nnicht, wer diese Aufstellung mit \"Mecki\" und \"Tünnes\"\n\n_ dabei handelt es sich um Söhne der Angeklagten - überschrieben habe (UA S. 23). Entgegen der Ansicht der Revision\nkam es aber für die Entscheidung, ob die Angeklagte wegen\nder einem Vortäter geleisteten Absatzhilfe selbst als\nHehlerin oder lediglich wegen Beihilfe zu der von einem\nAbsatzhelfer begangenen Hehlerei zu verurteilen war, auf\n\ndie Richtigkeit dieser Einlassung nicht an. Vielmehr durfte\ndie Strafkammer darauf abstellen, daß die Angeklagte nach\nden erwähnten Aufzeichnungen nicht zu den Empfängern des\nDiebesgutes gehörte und daß sie bei ihren Absatzbemühungen\n\"nur als Botin\" ihres Ehemannes \"nach außen in Erscheinung\ngetreten\" ist (UA S. 27). Da das Landgericht für erwiesen\nhält, daß die Angeklagte im Einvernehmen mit ihrem Ehemann\neinen Teil des Diebesgutes einem Abnehmer zugeführt hat, kam\nder von ihr geschilderten Fertigung der Liste nicht ein\nsolches Gewicht zu, daß für die Strafkammer Anlaß bestanden\nhätte, näher zu erörtern, ob die entsprechende Einlassung\nder Angeklagten zutrifft. Das Landgericht war - entgegen der\nMeinung der Revision - nicht gehindert, aus der Aufteilung\nder Beute auf den Ehemann und zwei Söhne der Angeklagten den\n\nSchluß zu ziehen, daß die Angeklagte keine eigene Verfügungsgewalt über das Diebesgut hatte (UA S. 27). Diese\nSchlußfolgerung blieb auch dann möglich, wenn die Angeklagte\njene Aufstellung selbst gefertigt hatte, zumal in Betracht\n\nkommt, daß ihr der Inhalt von anderen vorgegeben wurde.\n\nb) Auch der Strafausspruch hält letztlich der Nachprüfung stand, wenn der Staatsanwaltschaft auch zuzugeben\nist, daß die angefochtene Entscheidung besonders milde ausgefallen ist.\n\naa) Die Bemessung der verhängten Strafe kann nicht als\n\nrechtsfehlerhaft beanstandet werden.\n\nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des unmfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der\nTat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die\nwesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das\nRevisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler\nvorliegt (BGHSt 34, 345, 349). Das ist hier nicht der Fall:\nDas Landgericht hat die wesentlichen für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände im Urteil aufgeführt und hinreichend gegeneinander abgewogen. Ein Rechtsfehler liegt\nauch nicht darin, daß die Strafkammer nicht auf die von der\nRevision hervorgehobenen Gesichtspunkte, die strafschärfend\nberücksichtigt werden könnten, eingegangen ist. Dies beweist\nnämlich nicht, daß sie diese übersehen hat, sondern nur, daß\nsie ihnen für die Strafzumessung keine \"bestimmende\" Bedeutung im Sinne des $S 267 Abs. 3 Satz 1 StPO beigemessen hat.\n\nbb) Aus Rechtsgründen ist auch nicht zu beanstanden,\ndaß das Landgericht die Vollstreckung der Strafe gemäß S 56\nAbs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nDie Strafkammer hat nicht übersehen, daß bei der Angeklagten Umstände vorliegen, die gegen eine günstige Sozialprognose sprechen (mehrere Vorstrafen, von denen die zuletzt\nergangene - wegen fortgesetzten Diebstahls - erhebliches Gewicht hat; Bewährungsbruch; hohe Rückfallgeschwindigkeit).\nGleichwohl nimmt sie auf Grund einer noch ausreichenden\nGesamtwürdigung an, die der Angeklagten zu stellende Sozialprognose sei nicht ungünstig. Das Landgericht hat somit ohne\nRechtsfehler eine hinreichende Wahrscheinlichkeit straffreier Lebensführung im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB bejaht.\nEine sichere Gewähr für künftiges straffreies Leben\nkann nicht verlangt werden (BGH NSt2Z 1986, 27 sowie BGHR\nStGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 9).\n\nSchließlich nimmt die Strafkammer ohne Rechtsirrtum an,\ndaß die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der\nverhängten Strafe nicht gebietet (S 56 Abs. 3 StGB).\n\nII. Der Angeklagte:\n\nLetztlich halten auch die Erwägungen, mit denen das\nLandgericht die Vollstreckung der gegen den Angeklagten\nverhängten Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat, sachlich-\n\nrechtlicher Nachprüfung stand.\n\nAuch in diesem Falle übersieht die Strafkammer nicht,\ndaß das strafrechtlich relevante Vorleben des Angeklagten\nZweifel an seiner Bewährungswürdigkeit erwecken könnte.\nGleichwohl bejaht sie eine günstige Sozialprognose (s 56\nAbs. 1 StGB) im Hinblick auf die nunmehr gegebenen Lebensverhältnisse, von denen sie erwartet, daß sie einen stabilisierenden Einfluß auf den Angeklagten haben (vgl. dazu BGHR\nStGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 12). Soweit die Revision\nWertungen vornimmt, die von denjenigen des Tatrichters ab-\n\nweichen, zeigt sie keinen Rechtsfehler auf.\n\nWeiter unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken, daß\ndie Strafkammer trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, eine\nStrafaussetzung für angebracht hält. Zwar handelt es sich,\nwie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, bei den Umständen, die das Landgericht zugunsten des Angeklagten\nheranzieht, lediglich um gewöhnliche Strafmilderungsgründe.\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt, daß schon ein Zusammentreffen einfacher und durchschnittlicher Milderungsgründe die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne des $S 56 Abs. 2 StGB haben kann (vgl. etwa\nBGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1 sowie Gesamtwürdigung, unzureichende 2). Die Strafkammer hat die nach § 56\nAbs. 2 StGB gebotene Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit vorgenommen und ist dabei zu einer noch vertretbaren Entscheidung gelangt. Der gegen den Angeklagten\nsprechende Gesichtspunkt, daß der ihm als Hehler zugeflossene Beuteanteil \"noch immer verschwunden ist\" (UA\nS. 30), ist nicht unberücksichtigt geblieben.\n\nSchließlich weist die Annahme der Strafkammer, auch\nhier gebiete die Verteidigung der Rechtsordnung nicht die\nVollstreckung der verhängten Strafe (S 56 Abs. 3 StGB),\nkeinen Rechtsfehler auf.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-03/1-str-229-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-03/1-str-229-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:53.704368+00:00"}}