{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-07-03_1_StR_135_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-07-03","aktenzeichen":"1 StR 135/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 135/90 URTEIL\n5.7 .90\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Großhandelskaufmann Dieter D EB aus Ka;\ndort geboren am EEE 19:2,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nHauptverhandlung vom 3. Juli 1990 in der Sitzung vom\n\n5. Juli 1990 „ an denen teilgenommen haben:\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt «EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nder Angeklagte,\n\nRechtsanwalt Dr. WB aus rege,\n\nRechtsanwalt | aus SBB>\nRechtsanwalt Dr. EB .u:s vun\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte WW in der verhandlung\nvom 3. Juli 1990,\n\nJustizhauptsekretär @Bbei der Verkündung\nam 5. Juli 1990\n\nals Urkundsbeanmte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nII.\n\nIII.\n\nIV.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kempten\nvom 10. August 1989\n\n1. im Fall B I der Urteilsgründe dahin\ngeändert, daß nur in fünf (nicht in\nsieben) Fällen tateinheitlich Betrug\n\nund Beihilfe zur Untreue vorliegt;\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte im Fall B II\nder Urteilsgründe verurteilt worden\nist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels zu befinden.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nund die Revision der Staatsanwaltschaft werden\n\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel dem\nAngeklagten entstandenen notwendigen Auslagen\n\nträgt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier\nVergehen der Fälschung technischer Aufzeichnungen, davon in\neinem Fall in Tateinheit mit Betrug und Beihilfe zur Untreue\nin sieben Fällen sowie mit Beihilfe zum Betrug in zehn\nFällen, zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und der\ngesondert verhängten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu\n1.000 DM verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe\nhat es zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat\nkeinen, die unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten\n\nhat zum Teil Erfolg.\n\nII. Die Staatsanwaltschaft hält die verhängte Frei-\n\nheitsstrafe für zu gering bemessen. Insbesondere seien die\ngesteigerte Pflichtenstellung des Angeklagten und der Umstand, daß er von ihm weisungsabhängige Arbeitnehmer zu\nStraftaten angeleitet hat, nicht hinreichend berücksichtigt.\nSelbst die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren aber\nmüsse - so die Staatsanwaltschaft weiter - vollstreckt werden; das gebiete die Verteidigung der Rechtsordnung (S 56\nAbs. 3 StGB).\n\nWas die Zumessung der Strafe angeht, ist der Strafkammer kein Rechtsfehler unterlaufen. Daß sie das Verhältnis\ndes Angeklagten zu den tatbeteiligten Arbeitnehmern nicht\nbesonders erwähnt hat, schadet nichts. Nicht alle Gesichtspunkte, die das Strafmaß beeinflußt haben, müssen im Urteil\naufgeführt werden. Hinsichtlich der Aussetzung der Straf-\n\nvollstreckung zur Bewährung und, in diesem Zusammenhang, der\n\nVerteidigung der Rechtsordnung ist der Beschwerdeführerin\neinzuräumen, daß maßgebliche Umstände gegen eine Aussetzung\nSprechen. Indes sind die vom Landgericht für die gegenteilige Entscheidung angeführten Gründe (auch hier nicht zuletzt die lange, vom Angeklagten nicht zu vertretende Verfahrensdauer) so beschaffen, daß von rechtsfehlerhafter Ausübung des insoweit dem Tatrichter eingeräumten Ermessens\nnicht gesprochen werden kann.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten\n1. Die Verfahrensrügen\n\na) Den Hilfsbeweisamtrag im Hinblick auf die Liefe-Fungen der Viehkaufleute mg, PB. vo und De»\nhat das Landgericht ohne Rechtsfehler abgelehnt. Hinsichtlich der letzteren drei Kaufleute hat es die Beweisbehauptung (die, kurz gefaßt, dahin geht, die Kaufleute hätten in\nvielen Fällen die Landwirte auch ohne Beteiligung des Angeklagten über das Tiergewicht getäuscht) als schon erwiesen\nerachtet und im Urteil so behandelt, hinsichtlich des Viehhändlers “a hat es mit Recht völlige Ungeeignetheit angenommen; denn mit dem angebotenen Beweismittel konnte die\nBeweisbehauptung nicht bewiesen werden. Auch die Aufklärungspflicht ist nicht verletzt, zumal die Strafkammer, wie\nerwähnt, davon ausging, \"die Viehhändler\" hätten auch ohne\nBeteiligung des Angeklagten Landwirte getäuscht.\n\nb) Ob und inwieweit das Landgericht Ergebnisse eines\n\"EDV-Programms Spudok\" (das im Urteil nicht genannt wird)\nverwertet hat, kann der Senat nicht nachprüfen. Kenntnisse\n\nüber Art und Umfang der Manipulationsfälle, die den Viehhändlern in ihren eigenen Strafverfahren zur Last gelegt\nwurden, kann sich die Strafkammer auf verschiedene Art in\n\nder Hauptverhandlung ordnungsgemäß verschafft haben.\n\nc) Die von Rechtsanwalt Heß verfaßte Schutzschrift kann\ndurch Rechtsanwalt H@@als Zeuge in die Hauptverhandlung\neingeführt worden sein. Ein Verstoß gegen § 261 StPO ist\n\nnicht bewiesen.\n\nd) Die Verlesung der Schadenslisten - mögen sie auch in\nder Anklageschrift in die Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen aufgenommen worden sein - begegnet keinen rechtlichen Bedenken, weil es sich tatsächlich\nnicht um eine Wertung und Würdigung des Beweisergebnisses,\nsondern um die nähere Beschreibung der dem Angeklagten zur\nLast gelegten Tat (S 200 Abs. 1 Satz 1 StPO) handelte.\n\ne) Soweit der Angeklagte mangelnde Aufklärung insofern\nrügt, als das Gericht \"die 232 Leitzordner\" usw. nicht durch\nAuswertung der darin enthaltenen Urkunden zur Beweisführung\nbenutzt hat, wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, durch Anführen einzelner Beispiele die behauptete\nFehlerhaftigkeit der Feststellungen aufzuzeigen. Ohne solche\nEinzelausführung ist die Rüge unzulässig (S 344 Abs. 2\nSatz 2 StPo).\n\nf) Gleiches gilt für die Rüge, es hätten die \"in der\nAnklageschrift vom 29.12.1986 (S. 100 ff.) mit ladungsfähiger Anschrift benannten Landwirte\" vernommen werden müssen.\nDem Beschwerdeführer hätte obgelegen darzutun, was solche\n\nVernehmungen im Einzelfall ergeben hätten. Die pauschale Behauptung, diese Landwirte hätten sich \"weder getäuscht noch\ngeschädigt gefühlt\", sie hätten dem ausgedruckten Lebendgewicht keine maßgebliche Bedeutung beigemessen und eine CGe-\n\nwichtsreduzierung akzeptiert, genügt nicht.\n\n9) Die Rüge, es seien die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt, geht fehl. Sobald die\nZeugenvernehmung des Polizeibeamten Off in Betracht kam,\ndurfte ihn der Vorsitzende zum Verlassen des Sitzungszimmers\nauffordern; ein Gerichtsbeschluß war nicht erforderlich\n(BGHSt 3, 386, 388). Daß der \"maßgebliche Ermittlungsbeamte\nim Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten\" (so die Revision) als Zeuge in Betracht kam, nachdem die Verteidigung\nBeweisamträge angekündigt hatte, liegt jedenfalls nicht so\nfern, daß das Revisionsgericht von einer mißbräuchlichen\noder ermessensfehlerhaften Anordnung des Vorsitzenden ausgehen könnte.\n\nh) An die zugesagten Wahrunterstellungen - die Zuverlässigkeit der von der Ermittlungsbehörde gefertigten\nSchadensaufstellungen betreffend - hat sich das Landgericht\ngehalten. Es hat besonders darauf geachtet, daß sich auch\ndie als Zeugen vernommenen Viehhändler nicht einfach auf die\nEinzelfälle festlegten, die - aufgrund der genannten\nSchadensaufstellungen - den Gegenstand ihrer eigenen Strafverfahren bildeten.\n\ni) Soweit die Revision mangelnde Aufklärung im Hinblick\nauf solche Zeiträume rügt, während derer der Angeklagte\nkrankheits- und urlaubshalber nicht im Betrieb tätig gewesen\nsein soll, ermangelt die Rüge der in S 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO genannten Erfordernisse.\n\nIN\n\n2. Die Sachbeschwerde im Fall BI\n\nSie bedarf nur in den folgenden Punkten der Erörte-\n\nrung.\n\na) Wenn das Landgericht das Gewicht der Tiere \"als\nfeste Größe\" ansieht und es als \"von vornherein unzulässig\"\nbezeichnet, \"das Gewicht als variable Größe zu behandeln\",\nmeint es damit - entgegen der Vermutung der Revision - weder\nzivil- noch verwaltungsrechtliche Verbote, sondern weist auf\nden Umstand hin, daß nach dem tatsächlichen Ablauf der Dinge\ndas im Schlachthof aufgrund ordnungsgemäßer Wiegung zu ermittelnde Gewicht feste Grundlage des Geschäfts war und\nnicht - wie Kilogrammpreis und Fütterungsabzug - zwischen\nden Parteien im Wege vertraglicher Vereinbarung ausgehandelt\n\nwurde.\n\nb) was den von der Revision angezweifelten Vermögensschaden angeht, so stellt das Landgericht - ausgehend von\nder besonderen Natur dieses Kaufgeschäfts - zu Recht nicht\nauf einen fiktiven Gesamtpreis für das gehandelte Stück\nVieh, sondern auf den Preis pro Kilogramm ab. Der Anspruch\ndes Landwirts errechnete sich aus dem Produkt von Gewicht\nund Preis pro Kilogramm; ein hiervon unabhängiger Gesamt-\n\npreis oder Gesamtwert des Tieres existierte nicht.\n\nHiervon ausgehend, bejaht das Landgericht zu Recht in\nallen Fällen Vermögensschaden, in denen die Händler mit den\nLandwirten einen Festpreis pro Kilogramm Lebendgewicht vereinbart hatten, gleichviel, ob der Weiterverkauf auf Lebendoder auf Schlachtgewichtsbasis geschah. Durch das vorgetäuschte geringere Lebendgewicht wurden die Landwirte um den\n\nauch an, soweit die Händler für die Landwirte in Kommission\ntätig wurden, das Vieh auf Lebendgewichtsbasis übernahmen,\n\ntatsächlich zugrunde gelegt. Der höhere, \"geschönte\" Preis\nwar in Wirklichkeit nicht vereinbart, Sondern diente nur der\n\nbesseren Darstellung.\n\nET Tr er ren Bean ernster nn\n\n- 10 -\n\nDB SED. Vi und rl, die sowohl Festpreis- wie\n\nauch Kommissionsgeschäfte getätigt hatten, mindert sich der\nSchuldumfang. Im Fall xD ändert sich nichts; in den hier\nder Verurteilung zugrunde liegenden 20 Fällen wurde auf\nKosten und zum Schaden dieser Landwirte das Entgegenkommen\nausgeglichen, das der Angeklagte in anderen Fällen Kr\n\ngewährte.\n\nAn den unter B I b geschilderten zehn Fällen ändert\nsich nichts. Sie sind entweder Festpreis-Fälle oder Kommis-\n\nsionsfälle mit Weiterverkauf auf Schlachtgewichtsbasis.\n\nce) Richtig ist, daß das Landgericht den Angeklagten als\nTäter bezeichnet, ohne ausdrücklich zu erwähnen, ob es von\nMittäterschaft oder mittelbarer Täterschaft ausgeht. Jedoch\nist das im Ergebnis unschädlich. Die Strafkammer schildert\ndie beherrschende Stellung des Angeklagten anschaulich. Den\nAusführungen ist zu entnehmen, daß es die vom Angeklagten zu\nden Wiegemanipulationen veranlaßten, von ihm abhängigen\nAngestellten als (dolose) Werkzeuge, den Angeklagten also\n\nals mittelbaren Täter ansah.\n\nd) Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Das\nLandgericht hat die Verzögerung des Verfahrens hinreichend\ngewertet, auch unter dem Gesichtspunkt des Artikels 6 Abs. 1\n\nSatz 1 MRK.\n\ne) Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils im\nFall B I aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-\n\nfehler ergeben.\n\n- 11 -\n\n3. Im Fall B II führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung\nund Zurückverweisung, weil die bisherigen Feststellungen\neine Verurteilung nach $S 268 StGB nicht tragen. Diese Bestimmung stellt auf Eingriffe ab, die den selbsttätigfehlerfreien Funktionsablauf des aufzeichnenden Geräts in\nMitleidenschaft ziehen (BGHSt 28, 300, 305 m.Nachw.), die in\nden geräteautonomen Aufzeichnungsvorgang eingreifen (Tröndle\nin LK 10. Aufl. § 268 Rdn. 21, 29). Geschützt wird die \"Unbestechlichkeit\" der selbsttätig arbeitenden Maschine, nicht\ndie Korrektheit der eingegebenen Daten, der \"täuschenden Be-\n\nschickung\" (Cramer in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 268\nRdn. 39, 48).\n\nDie Strafkammer schildert nicht näher, wie die Möglichkeit der \"Negativtarierung\" technisch ausgestaltet war und\nwelchem Zweck sie bestimmungsgemäß dienen sollte. Es bleibt\noffen, ob sie zur ordnungsgemäßen Ausstattung der Waage gehörte mit der Bestimmung, bei gewissen Wiegevorgängen benutzt zu werden, oder ob es sich um eine gerätefremde, zur\nStörung des geräteautonomen Wiege- und Aufzeichnungsvorganges dienende Einrichtung handelte. Im ersten Fall spräche\nmanches dafür, daß nur \"täuschende Beschickung\" vorliegt,\nnicht aber ein Eingriff in den autonomen Wiegevorgang.\nAbschließend läßt sich das nach dem durch das Urteil\nvermittelten Kenntnisstand nicht beurteilen.\n\nDie Verurteilung im Fall B II kann deshalb nicht\nbestehen bleiben. Weil die Sachbeschwerde durchgreift, kommt\nes auf die Verfahrensrügen, die sich mit den Fällen der\n\nNegativtarierung befassen, nicht an.\n\nen\n\n- 12 -\n\nDie Minderung des Schuldumfangs im Fall B I und die\nAufhebung der Verurteilung im Fall B II führt zur Aufhebung\ndes gesamten Strafausspruchs.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-03/1-str-135-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-03/1-str-135-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:53.674128+00:00"}}