{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-06-26_1_StR_303_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-06-26","aktenzeichen":"1 StR 303/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AD\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 303/90\n\n26. 6:70\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Andrzey H m zus Hm, seboren am\nEEE 1571 in ze (Polen).\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nwıIl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu II\nauf dessen Antrag - am 26. Juni 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4\n\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mannheim vom 8. Februar\n1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts, die auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat,\n\nzurückverwiesen.\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDer Strafausspruch des angefochtenen Urteils kann keinen\nBestand haben, weil die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht\nauf den zur Tatzeit 18 1/2jährigen Angeklagten rechtlicher\nPrüfung nicht standhält.\n\nDie Jugendkammer hat im Zusammenhang mit der Darstellung\nder Persönlichkeit des Angeklagten bestimmte Vorkommnisse aus\ndessen Werdegang hervorgehoben und dazu ausgeführt, daß die\n\"altersgemäße Entwicklung des Angeklagten (durch den Tod der\nEltern nicht) verzögert wurde\" (UA S. 24) und die Erledigung\nder für seine Ausreise nach Deutschland erforderlichen\n\nFormalitäten \"ein Anzeichen altersgemäßer Selbständigkeit\nist\" (UA S. 25). Diese Formulierungen lassen besorgen, daß\nsich die Jugendkammer bei der Frage, ob auf den Angeklagten\nJugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist, von unzutreffenden rechtlichen Erwägungen hat leiten lassen. Es kommt\nnicht allein darauf an, ob der Heranwachsende in seiner Entwicklung zurückgeblieben ist oder ob er sich altersgemäß entwickelt hat, sondern darauf, ob es sich bei ihm um einen noch\nin der Entwicklung befindlichen, noch prägbaren Menschen handelt, um einen Menschen also, in dem Entwicklungskräfte noch\nin größerem Umfang wirksam sind (BGHSt 12, 116, 118; 36, 37,\n40). Zu der Frage, ob die Entwicklung des Angeklagten im wesentlichen abgeschlossen war, hat sich die Jugendkammer nicht\ngeäußert. Im Hinblick auf diese Frage besagt die Tatsache,\ndaß der Angeklagte \"mit einiger Energie und Ausdauer seine\nKarriere als Amateurboxer betrieben\" (UA S. 24) oder seit\nseinem 16. Lebensjahr eine feste Freundin hatte (UA S. 25),\nwenig. Auch die Tatsache, daß der Angeklagte sich zum Verlassen seines Heimatlandes Polen entschlossen hat, besitzt in\nbezug auf die hier bedeutsame Frage keinen Aussagewert, da\nder Angeklagte insoweit einem Zug vieler tausender mittelund osteuropäischer Flüchtlinge gefolgt ist. Dagegen hätte\ndie Jugendkammer den Umstand mit in ihre Überlegungen\neinbeziehen müssen, daß sich der Angeklagte nach seiner\nEinreise nach Deutschland in einer Situation weitgehender\n\nsozialer Entwurzelung befand.\n\nDie Frage der Anwendung von Jugend- oder Erwachsenen-\n\nrecht muß daher insgesamt neu geprüft werden.\n\n104\n\nDie weitergehende Revision hat keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nMaul j Kuhn Granderath\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-26/1-str-303-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-26/1-str-303-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:53.358685+00:00"}}