{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-06-26_1_StR_281_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-06-26","aktenzeichen":"1 StR 281/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 7°\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 281/90 URTEIL\n\n76.06.70\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMaria Elisabeth P (use , geborene DB\n@: seschiedene SW, aus DEE (Schweiz), geboren am\n\nGEEEEBB 1555 in vw,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nwIII\n\n00\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat. in der Sitzung\nvom 26. Juni 1990, an der teilgenommen habenz\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt > .\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin Gb aus rege\n\nals Verteidigerin,\n\ndie Nebenkläger,\n\nRechtsanwalt 3 aus sn\n\nals Vertreter der Nebenkläger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n100\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Konstanz vom 5. Dezember 1989\nwird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nund die den Nebenklägern entstandenen nötwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nl. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe (Gesamtstrafe) verurteilt. Nach den Feststellungen\nentführte die Angeklagte ein dreijähriges Kind vwermögender\nEltern, um durch Erpressung zu Geld zu kommen. Dabei mißhandelte sie das Kind und tötete es später, damit sie nicht\nals Täterin der Entführung und Mißhandlung entdeckt werde.\nDie auf die Sachrüge und zwei Verfahrensrügen gestützte\nRevision der Angeklagten ist unbegründet.\n\nI.\n\nDie Aufklärungsrügen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten greifen nicht durch.\n\n-4-\n\n1. Das Landgericht war nicht gedrängt, den Psychiater\nDr. Hg als sachverständigen Zeugen zur Hauptverhandlung zu\nladen. Der Verteidiger der Angeklagten hatte in ihrer Anwesenheit in der Hauptverhandlung erklärt, die Angeklagte\n\"sei gar nicht bei Dr. HB gewesen\". Von diesem konnte\ndaher aus der Sicht des Landgerichts eite sachdienliche\nAussage zur psychischen Verfassung der Angeklagten nicht\nerwartet werden (vgl. BGH NStZ 1985, 324 £.).\n\n2. Unbegründet ist die weitere Aufklärungsrüge, es\nhätte zusätzlich zu den in der Hauptverhandlung erstatteten\nGutachten eines Psychiaters und einer Psychologin ein\ngynäkologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt werden\nmüssen, weil die Angeklagte erst wenige Wochen vor der Tat\nein Kind geboren habe.\n\na) In der Hauptverhandlung hätte ein solcher Antrag\nnach § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt werden können. Die Aufklärungsrüge eröffnet demgegenüber grundgätzlich nicht mehr\nMöglichkeiten. Ganz ungewöhnliche (nahezu einmalige) Umstände, die ganz spezielle wissenschaftliche Erfahrungen\noder eine ganz außergewöhnliche Sachkunde verlangen und\nausnahmsweise zu weiterer Begutachtung nötigen könnten (vgl.\nBGHSt 23, 176; Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 32),\nliegen hier nicht vor.\n\nDie Gutachten der beiden in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen wurden erstattet, nachdem die Angeklagte sechs Wochen zur Beobachtung untergebracht war (s § 1 StPO). Der erfahrene psychiatrische Sachverständige, Leiter\n\n00\n\nder forensischen Abteilung eines psychiatrischen Landeskrankenhauses, hatte die Unterlagen über die zur Tatzeit 25 Tage\nzurückliegende Niederkunft der Angeklagten beigezogen. Er\nkonnte seinem Gutachten zahlreiche Zeugenaußssagen über das\nVerhalten der Angeklagten \"rund um die Geburt\" sowie vor und\nnach der Tat zugrundelegen. Er hat die von der Revision in\nden Raum gestellte \"Wochenbettpsychose\" nicht diagnostiziert, obwohl er - insoweit ist dem Revisiopsgericht durch\ndie Verfahrensrüge der Akteninhalt zugänglich - die Beweismittel im Hinblick auf eine \"Gestationspsychose\" besonders\nsorgfältig überprüft hatte.\n\nEntgegen dem Revisionsvortrag bedurfte es für diese Beurteilung nicht ganz spezieller gynäkologisqdh-psychiatrischer Erfahrungen. Der Sachverständige ist ausgebildeter\nArzt und Psychiater. Die Wochenbettpsychose ist kein extremes Phänomen, das nur im gynäkologischen Bereich diskutiert\nwird und deren Erkennen und Beurteilen nur wenigen Spezialisten selbst unter den Fachleuten möglich wäre. Nahezu\njedes Standardwerk der forensischen Psychiatrie befaßt sich\nmit den sogenannten \"Generationsvorgängen\" der Frau, darunter der Wochenbettpsychose, oder weist auf diese Fragen\nwenigstens hin (vgl. Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche\nPsychiatrie 4. Aufl. S. 172 ff.; Langelüddeke aa0 3. Aufl.\nS. 329 ff.; Rasch, Forensische Psychiatrie 1986 S. 131;\nHandwörterbuch der Rechtsmedizin für Sachvergdtändige und\nJuristen, Bd. II S. 425 f.). Das gleiche gilt für die allgemeine Psychiatrie (Bleuler, Lehrbuch der Psychiatrie\n15. Aufl. S. 137, 482; Jaspers, Allgemeine Psychopathologie\n6. Aufl. S. 527; Huber, Psychiatrie 3. Aufl. 8. 72 £.;\nWeitprecht, Psychiatrie 1963 S. 294). Die Erscheinung der\nWochenbettpsychose gehört damit zum Grundwissen des\n.SsyCchiatrischen Sachverständigen.\n\nb) Weder die Revision noch die Urteilsgründe zeigen\nStörungen oder Symptome auf, die dazu drängten, eine solche\nkrankhafte seelische Störung zusätzlich zy untersuchen. Die\nmit der Rüge vorgetragenen \"besonderen Umstände\" - Aufsuchen\neines Krankenhauses wegen plötzlicher Schwangerschaftsbeschwerden während einer Autofahrt fünf Wodhen vor der Entbindung, Untersuchung und Entlassung am fdlgenden Tag;\nMittelschmerz bei Eisprung ein Jahr nach der Tat - unterstreichen eher die Annahme der Angeklagten und des psychiatrischen Sachverständigen, Schwangerschaft und Geburt seien\nkomplikationslos verlaufen. Symptome einer Wochenbettpsychose, wie sie in der Literatur beschrieben sind (vgl.\nKyank/Schwarz/Frenzel, Geburtshilfe 1987 $. 354 f.), wurden\nbezüglich der Angeklagten nicht berichtet. Auch angesichts\nihres Verhaltens in den Tagen und Stunden vor, und nach der\nTat lag die Annahme einer Wochenbettpsychase und ein solcher\nEinfluß auf die Tat fern.\n\nII.\n\nDie allgemein erhobene Sachrüge zeigt keinen Rechts-\n\nfehler auf.\n\n1. Das Landgericht hat sich in den Urteilsgründen mit\nder Möglichkeit einer Wochenbettpsychose nicht auseinandergesetzt. Darin liegt hier kein durchgreifender Rechtsfehler.\nDer Tatrichter ist nicht verpflichtet, sich mit allen denkbaren Umständen und Möglichkeiten ausdrücklich auseinanderzusetzen (selbst wenn diese Gegenstand der Hauptverhandlung\nwaren). Nur die Darstellung des für die Entscheidung Wesentlichen kann verlangt werden (vgl. Hürxthal in KK 2. Aufl.\n\n20\n- 7 -\n\n§ 267 Rdn. 13). Da die genannte Psychose keineswegs nahe\nlag, genügte in diesem Zusammenhang das vom Landgericht mitgeteilte, auf Sachverständigengutachten gestüfzte Ergebnis,\nes hätten keine Anhaltspunkte für eine geistige Erkrankung\nvorgelegen.\n\n2. Der Senat teilt nicht die Bedenken deg Generalbundesanwalts, die Schwurgerichtskammer habe die Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit auf der\nBasis des Merkmals einer schweren anderen seelischen Abartigkeit verkannt.\n\nZu der immer wieder - und auch hier - gebrauchten Wendung, die Persönlichkeitsstörung habe keinen *Krankheitswert\", betont der Bundesgerichtshof zwar in sfändiger Rechtsprechung, daß das in den SS 20, 21 StGB aufgeführte Merkmal\nder schweren anderen seelischen Abartigkeit s@alche Veränderungen der Persönlichkeit erfaßt, die nicht pathologisch\nbedingt sind, also im medizinischen Sinne keine Krankheiten\ndarstellen (BGHSt 34, 22, 24; 35, 76, 78). Es kommt daher\nnicht darauf an, ob die bei einem Angeklagten festgestellte\nPersönlichkeitsstörung es rechtfertigt, ihn als krank zu\nbezeichnen. Zulässig und veranlaßt ist dagegen, die Gewichtigkeit der Störung zu charakterisieren und sie insoweit in\nihrem Schweregrad an einer krankhaften seelisqhen Störung zu\nmessen (vgl. BGH, Beschluß vom 22. September 1978 - 3 StR\n330/78 - bei Holtz MDR 1979, 105; BGHSt 34, 22, 25). Nach\nden Ausführungen des Landgerichts ist nicht zu besorgen, es\nhabe etwas anderes ausdrücken wollen. Denn es verneint\nerheblich verminderte Schuldfähigkeit auf der Basis des\nMerkmals der \"schweren anderen seelischen Abartigkeit\" mit\ndem Hinweis auf den fehlenden \"Krankheitswert\", weil die\nrersönlichkeitsstörungen \"insbesondere einer Bsychose nicht\ngleichgesetzt werden (können) oder ihr nahekommen\".\n\n3. Das Landgericht hatte in einer Ganzheitsbetrachtung,\nwelche die Tat einschließt, zu beurteilen, ob die Persönlichkeitsstörung der Angeklagten deren Henmungsvermögen\nbei der Tat erheblich vermindert hat (BGHR StGB S 21\nseelische Abartigkeit 4, 9).\n\na) Der Senat teilt nicht die Meinung des Generalbundesanwalts, das Motiv der Angeklagten für dig Entführung - mit\ndem die Frage der Schuldfähigkeit eng zusammenhängt - sei\nunklar. Unter Berücksichtigung der persönlichen Besonderheiten hat das Landgericht das Tatmotiv eingehend erörtert.\nAngesichts der festgestellten Umstände war der Schluß auf\nErpressungsabsicht jedenfalls möglich (hier sogar naheliegend): Bei hohen Schulden und ohne Einkommen befand sich\ndie Angeklagte infolge ihrer hochstaplerigchen Versprechungen gegenüber dem Lebensgefährten in giner ausweglosen\nSituation. \"Sie war der Meinung, daß nur durch viel Geld\neine Änderung der Verhältnisse zu ihren Gunsten möglich\nsei.\"\n\nb) Das Landgericht hat die Frage der Hemmungsfähigkeit\nim Zusammenhang mit dem Tötungsentschluß und dessen Durchführung nicht erörtert. Das führt hier niqht zur Aufhebung\ndes Urteils. Das in den Urteilsgründen beschriebene Verhalten der Angeklagten kurz vor und nach der Tat (möglicherweise sogar zwischen Entführung und Tötung, deren Zeitpunkt\nnicht genau feststeht) gab sicher keinen Anhaltspunkt für\ndie Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit bei\nder Tötung. Die Angeklagte hat sich zur Säche nicht geäußert. Danach war der Tatrichter nicht verpflichtet, ohne\nweitere Anhaltspunkte Tatabläufe zu unterstellen, die für\n\n9L 00\n\nsich die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit\nbegründen könnten (vgl. BGH NStZ 1983, 133 £f.; Hürxthal aao\n§ 261 Rdn. 28, 56).\n\nSelbst bei Unterstellung in Betracht konmender\nTatabläufe hätte die Schwurgerichtskammer jedach\nberücksichtigen müssen, daß bei der Tötung eines Kindes\nbesonders hohe Anforderungen an das Hemmungsvarmögen des\nTäters zu stellen sind (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 9 m.w.Nachw.). Das gleiche gilt zusätzlich für\ndie Beherrschung etwaiger auf den Täter eindringender Antriebe, wenn er - wie hier - selbst schuldhaft die Situation\nherbeigeführt hat, aus der sich vorhersehbar weitere Schwierigkeiten ergeben. Die Angeklagte könnte sich deshalb nicht\n\n- 10 -\n\nzur Schuldminderung darauf berufen, sie sei mit der Steuerung des Geschehens nach der Entführung überfordert gewesen\n\n(vgl. BGHSt 35, 143, 144 f.).\n\nMaul Kuhn\n\nRiBGH Dr. v. Gerlach\nist in Urlaub und kann\n\ndaher nicht unterschreiben.\n\nMaul Brüning\n\nGranderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-26/1-str-281-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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