{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-06-26_1_StR_262_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-06-26","aktenzeichen":"1 StR 262/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 7\nIM NAMEN DES VOLKES.\n\n1_StR 262/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael MB aus Mn Wr 7 geboren\nam GE 1965 in vu.\n\nwegen Körperverletzung mit Todesflolge\n\nwıI1Il\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat inider Sitzung\nvom 26. Juni 1990, an der teilgenommen haben; u\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Granderath,\nDr. v. Gerlach,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt 3 .\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen des Angeklagten und\nder Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Aschaffenburg vom\n25. Januar 1990 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nvon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Kärperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei\nJahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren\nRevisionen. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel auf\nden Rechtsfolgenausspruch beschränkt.\n\nI.\n\nDie Revision des Angeklagten hat zum $trafausspruch\nErfolg, ist im übrigen aber unbegründet.\n\nDie Verfahrensrüge, das Schreiben des Zeugen BEBBB von\n9, Mai 1989 hätte nicht verlesen werden dürfen, ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht mitteilt, welchen In-'\nhalt dieses Schreiben hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nZu der Rüge, die Strafkammer hätte aufklären müssen,\nob das Bierglas vor dem Wurf zerbröchen gewesen sei, teilt\nder Beschwerdeführer nicht mit, auf welchen Weg und mit welchen anderen Beweismitteln eine weitere Aufklärung möglich\ngewesen wäre (BGHSt 2, 168; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl.\nSs 244 Rdn. 81).\n\nDie Überprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nerkennen lassen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich in dem Versuch, die Beweiswürfigung und damit\ndie getroffenen Feststellungen anzugreifen, und stützt sich\ndabei auf vorgebliche Tatsachen, die im Urteil nicht oder\nanders festgestellt sind. Derartige tatsächliche Angriffe\ngegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung, die ausschließlich Sache des Tatrichters sind, haben im Revisionsverfahren keinen Erfolg. Widersprüche, Lücken, Unklarheiten,\nVerstöße gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze\nsind nicht ersichtlich.\n\n99\n\nHinsichtlich des Strafausspruchs hat die Revision des\nAngeklagten Erfolg. Das Landgericht hat zwar erkannt, daß\n. schon das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB die\nAnnahme eines minder schweren Falles rechtfertigen kann\n(BGHR StGB vor $S 1, minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung,\nfehlende 1; § 21 Strafrahmenverschiebung 4). Bei den Erwägungen zu der Frage, ob vom Strafrahmen des § 226 Abs. 2\nStGB auszugehen ist, hat die Strafkammer jedoch ausgeführt,\ndaß \"der Angeklagte diesen Zustand durch eine langjährige\nEinnahme von Haschisch und durch den Genuß von Alkohol unmittelbar vor der Tat selbst herbeigeführt hat* (UA S. 19).\nDiesen Erwägungen begegnen durchgreifende rechtliche Bedenken. Einem Straftäter darf der durch die vermihderte Schuldfähigkeit verminderte Schuldgehalt und damit auch die verminderte Strafwürdigkeit seiner Tat nur dann nicht zugute\ngehalten werden, wenn er wußte oder doch zumindest hätte .\nwissen müssen, daß er nach dem Genuß von Rauschmitteln\n - hier Alkohol auf dem Hintergrund von Haschischgebrauch -\nzu Verhaltensweisen neigt, die der begangenen Tat ent-\n‚sprechen (vgl. BGHSt 35, 143, 145, 146; BGH NStZ 1986, 114,\n115; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3, 6, 9, 11, 14,\n18). Dafür hat die Strafkammer bei dem nicht vorbestraften\nAngeklagten nichts festgestellt. Haschischgenuß hat den Angeklagten \"qutmütig\" werden lassen, nach dem Genuß von Alkohol wirkte er im allgemeinen ruhig; nur bei schlechter Ausgangsstimmung wurde er durch den Alkoholgenuß gereizt und\nerregbar (UA Ss. 4). Daraus läßt sich nicht entnehmen, daß\nder Angeklagte zumindest hätte wissen müssen, daß er nach\nAlkohol und Haschischgenuß zu gewalttätigem Verhalten\nneigt.\n\nII.\n\nAuch die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte\nRevision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.\nDie Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, daß die Strafkammer trotz der Strafrahmenverschiebung nach SS 21, 49\nAbs. 1 StGB bei der konkreten Strafzumessung zu Gunsten des\nAngeklagten \"nochmals berücksichtigt\" hat, \"daß er in seiner\nSteuerungsfähigkeit nicht ausschließbar erheblich beeinträchtigt war\" (UA S. 20). Innerhalb des gemilderten Strafrahmens kann diesem Gesichtspunkt keine nochmalige strafmindernde Bedeutung zukommen. Dies widerspricht nicht dem\nGrundsatz, daß Umstände, die zu einer Strafrahmenmilderung\ngeführt haben, auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne\nberücksichtigt werden können und müssen (vgl. BGH NJW 1989,\n3230).\n\nDer neue Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob die\nVoraussetzungen des § 21 StGB überhaupt vorliegen. Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, daß die von der\nStrafkammer angeführten Faktoren - Alkoholisierung, Zustand\nnach Haschischgenuß, aggressive Stimmung infolge eines mißglückten Versuchs, nähere Beziehungen zu einer jungen Frau\naufzunehmen - für sich nicht geeignet sind, die Voraussetzungen des § 21 StGB zu erfüllen. Ob das Zusammenwirken\ndieser Faktoren zu einem der in § 20 StGB aufgeführten Zustände führen kann, bedarf der erneuten Prüfung. Nicht jede\nungünstige Befindlichkeit kann unter die SS 20, 21 StGB subsumiert werden. Sollte der neue Tatrichter gleichwohl wiederum Zur Annahme der Voraussetzungen des S 21 StGB kommen,\n\n73\n\nwird er bei der Berücksichtigung der vom Angeklagten ausgegangenen Provokation zu beachten haben, daß die Aggressivität des Angeklagten möglicherweise bereits von seinem Zu-\n\nstand beeinflußt gewesen sein kann (vgl. BGHR StGB S 21\nStrafzumessung 3 und 9).\n\nMaul Kuhn Granderath\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-26/1-str-262-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-26/1-str-262-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:53.318284+00:00"}}