{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-06-20_1_StR_644_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-06-20","aktenzeichen":"1 StR 644/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 644/90 URTEIL\n\n“\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nChristoph vH 20: SE, geboren an\nEEE. 1953 in re,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.\n\nwıIıll\n\nFr\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom ll. Dezember 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt WW in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt (GL) WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n2A\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Memmingen vom\n20. Juni 1990 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der\nStaatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in fünf Fällen, davon in einem Fall\nin Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei\nMonaten verurteilt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten\nRevision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung\ndes Angeklagten in zwei weiteren Fällen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nl. Die Strafkammer hat ihre Pflicht zur erschöpfenden\nAburteilung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat (S 264\nAbs. 1 StPO) nicht verletzt.\n\nSoweit es sich um die Taten gegenüber Vanessa\n\nS EEE handelt (Fälle 2.1 bis 2.4 der Urteils-\n\ngründe), ist die Strafkammer zu Recht davon ausgegangen, auf\nzwei weitere Fälle des sexuellen Mißbrauchs dieses Kindes\n\nerstrecke sich die Urteilsfindung nicht (UA S. 17/18). In\ndieser Hinsicht hat der Angeklagte bei seiner Einlassung in\nder Hauptverhandlung angegeben, er habe bereits an Pfingsten\n1988 und zu einem weiteren nicht mehr genau feststellbaren\nZeitpunkt danach, aber vor dem Faschingswochenende im Februar 1989 s e 1 bs t sexuelle Handlungen an demselben\nMädchen vorgenommen. Nachtragsanklage wegen dieser Taten ist\nnicht erhoben worden.\n\na) Der gerichtlichen Kognition unterliegt zunächst das\nTatgeschehen, wie es die zugelassene Anklage ausdrücklich\nbeschreibt. Unter diesem Gesichtspunkt steht außer Frage,\ndaß die Anklageschrift vom 10. Januar 1990 die weiteren Vorfälle, die der Angeklagte jetzt einräumt, nicht geschildert\nhat.\n\nIndes ist Prozeßgegenstand nicht nur der in der Anklage\numschriebene und dem Angeklagten als Straftat zur Last gelegte Geschehensablauf. Vielmehr gehört zur Tat im verfahrensrechtlichen Sinne das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens\neinen einheitlichen Vorgang bildet (BGHSt 13, 320, 321; 23,\n141, 145; 32, 215, 216; 35, 60, 62; 35, 80, 81/82; vgl. auch\nBVerfGE 45, 434, 435). An einem solchen unmittelbaren Zusammenhang fehlt es hier:\n\nDen Feststellungen des Landgerichts ist zu entnehmen,\ndaß sich keine der weiteren Handlungen des Angeklagten bei\neiner derselben Gelegenheiten ereignete, wie sie zu den\n\nFällen 2.1 bis 2.3 der Urteilsgründe aufgeführt sind. Die\n\nnotwendige Verknüpfung der dem Anklagevorwurf zugrunde liegenden Lebensvorgänge ergibt sich nicht allein daraus, daß\nder Täter aus einer einheitlichen Grundhaltung heraus gehandelt oder den gleichen Endzweck verfolgt hat oder daß sich\ndie Taten gegen das gleiche Rechtsgut richteten (Gollwitzer\nin Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 264 Rdn. 5; Hürxthal in\nKK 2. Aufl. § 264 Rdn. 6; vgl. auch BGH StV 1981, 606).\n\nDie Staatsanwaltschaft macht geltend, ihr Verfolgungswille habe \"ersichtlich die gesamten strafrechtlich relevanten sexuellen Beziehungen\" des Angeklagten zu dem Tatopfer\n“im genannten Zeitraum\" erfaßt. Dieser Einwand dringt nicht\ndurch. Denn aus der zugelassenen Anklage geht ein konkreter\nZusammenhang der dort geschilderten und der nunmehr bekannt\n\ngewordenen Handlungsweisen nicht hervor.\n\nBei dieser Sachlage kann unerörtert bleiben, ob ein\neinheitlicher Lebensvorgang deshalb ausscheidet, weil die\nbisher festgestellten Taten (Veranlassen des Kindes dazu,\nsich zu entkleiden und an seinem - des Mädchens - Geschlechtsteil zu manipulieren, sowie häufiges Fotografieren\ndieses Verhaltens; strafbar nach § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB)\nund die nunmehr eingeräumten Handlungen (sexuelle Handlungen, die der Angeklagte se lbs t an dem Mädchen vornahm; strafbar nach § 176 Abs. 1 StGB) sich von den äußeren\nTatumständen her erheblich unterscheiden, worauf der Generalbundesanwalt abhebt (vgl. dazu BGHR StPO S 264 Abs. 1\nTatidentität 17).\n\nb) Dieselbe Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO wäre\nallerdings gegeben, wenn zwischen den abgeurteilten Taten\nund den weiteren Handlungen des Angeklagten Fortsetzungszusammenhang bestünde. Ob dies der Fall ist, richtet sich\nnach dem Ergebnis der Hauptverhandlung (BGH NSt2 1982, 128;\nGollwitzer aa0 § 264 Rdn. 32; Hürxthal aaO S 264 Rdn. 19).\nAuf eine abweichende Bewertung in der zugelassenen Anklage,\ndie sich als unzutreffend erwiesen hat, kommt es nicht an.\nIm vorliegenden Fall sah die Strafkammer keine Anhaltspunkte\nfür das Vorliegen einer fortgesetzten Handlung; sie hält die\nDarstellung des Angeklagten, daß er sich jeweils auf Grund\neines neuen Willensentschlusses betätigte, für glaubhaft.\n\nWas die sexuellen Handlungen angeht, die der Angeklagte\nan dem Faschingswochenende im Februar 1989 an dem Mädchen\nvornahm (Fall 2.4 der Urteilsgründe), ergibt sich aus dem\nangefochtenen Urteil, daß dieses Tun des Angeklagten, für\ndas er sich für eine Woche eine Videokamera ausgeliehen\nhatte, lediglich in sich eine fortgesetzte Tat bildete.\n\nBZ\n\n2. Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder von der Staatsanwaltschaft erhobenen Sachrüge keinen\n\nRechtsfehler zugunsten des Angeklagten oder zu seinem Nachteil ergeben.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-20/1-str-644-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-20/1-str-644-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:53.069606+00:00"}}