{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-06-12_1_StR_279_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-06-12","aktenzeichen":"1 StR 279/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nı StR 279/90\nBESCHLUSS\nT?.6.T0\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünther Hg au ib m geboren am\nEB 572 in 1 unänien),\n\nwegen Mordes u.a.\n\nwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 12. Juni 1990 einstimmig\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Freiburg im\nBreisgau vom 1. Februar 1990 im Straf-\n\nausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung an\neine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu\nbefinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten auf. Dagegen kann der Strafausspruch nicht\nbestehen bleiben, weil die im Urteil mitgeteilte Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit (1,8 %0) durchgreifenden Zweifeln begegnet. Die ebenfalls mitgeteilten\n\nWerte (170 g Alkohol; 70 kg Körpergewicht; Reduktionsfaktor\n\n0,7; Abbauzeit 5 Stunden; stündlicher Abbauwert 0,1 %0) ergeben nach der Widmarkschen Formel etwa 2,6 %0. Wie demgegenüber der Wert von 1,8 %0 errechnet wurde, ist nicht zu\nersehen. Die Differenz kann bestimmenden Einfluß für die\nAuffassung gehabt haben, die Schuldfähigkeit des Angeklagten\nsei nicht erheblich vermindert gewesen. Dies wiederum kann\ndie Strafzumessung beeinflußt haben. Völliger Ausschluß der\nSchuldfähigkeit kommt allerdings nicht in Betracht.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nFoth Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-12/1-str-279-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-12/1-str-279-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:52.893996+00:00"}}