{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-06-12_1_StR_260_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-06-12","aktenzeichen":"1 StR 260/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 260/90 BESCHLUSS\n\n17.670\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFemi Ss EEE zus Km, geboren am ED 1967\nin FEED EB (Jugoslawien),\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nhier: Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin\n\nAndrea K gu\n\nwIll\n\n72\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 1990\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung\nvon Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines\nRechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird\n\nabgelehnt.\nGründe:\n\nDer Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe\nzu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung\nder wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu\ngewähren (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, S§ 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers,\nder sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen\nFällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983,\n2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin\nunterlassen; entgegen der Ankündigung in der Antragsschrift\nvom 10. Mai 1990 ist eine Erklärung über die persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnisse auch nachträglich nicht vorge-\n\nlegt worden.\n\nEines Hinweises auf diese Sachlage und eines weiteren\nZuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat\nbedurfte es - auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin\n\neventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren -\n\nnicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus\nrückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH\nNJW 1985, 921; 1982, 446).\n\nIm Hinblick darauf, daß lediglich dar Angeklagte - erfolglos - Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin\nProzeßkostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten,\nwar schließlich ein weiteres Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nFoth Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-12/1-str-260-90","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397a","ref_norm":"397a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-12/1-str-260-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:52.860985+00:00"}}