{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-06-12_1_StR_253_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-06-12","aktenzeichen":"1 StR 253/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 253/90\n\n17.6.90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDelanor C HB zu: EB. seboran am\nGEBE 1957 in vg (52),\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\nwIIlI\n\nIr\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 12. Juni 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 24. November 1989 im Fall II 4 der\nUrteilsgründe sowie im Ausspruch über die\nGesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\n\nwird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache gu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\nGründe:\n\nIm Fall II 4 der Urteilsgründe (Straftat zum Nachteil\nder Frau DO) hat das Landgericht den Angeklagten wegen\nDiebstahls geringwertiger Sachen zu einer (Einzel-)Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Diese Verurteilung wegen\nvollendeten Diebstahls wird von den Feststellungen nicht getragen. Der Angeklagte wollte nicht die Handtasche mit dem\nrelativ wertlosen Inhalt stehlen, sondern das von ihm in ihr\nvermutete Geld. Weil er in der Tasche kein Geld fand, warf er\nsie anschließend weg (UA S. 10). Der Vorsatz des Angeklagten,\n\nsich eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zuzueignen,\nwar demzufolge nicht auf die Handtasche, sondern auf Geld gerichtet. Deshalb kommt - nach den bisherigen Feststellungen -\nnur Diebstahlsversuch, nicht aber vollendeter Diebstahl in\n\nBetracht.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch nicht selbst, weil\nweitere Feststellungen möglich erscheinen. Es ist nicht auszuschließen, daß der Strafausspruch wegen versuchten Diebstahls (nicht geringwertiger Sachen) möglicherweise milder\nausfallen wird als die verhängte Strafe wegen vollendeten\nDiebstahls geringwertiger Sachen. Die nau zu verhängende\nStrafe könnte möglicherweise auch den Gesamtstrafenausspruch\nbeeinflussen; deshalb muß auch die Gesamtstrafe aufgehoben\n\nwerden.\n\nIm übrigen ist die Revision des Angeklagten offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\nFoth Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-12/1-str-253-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-12/1-str-253-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:52.844783+00:00"}}