{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-06-12_1_StR_238_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-06-12","aktenzeichen":"1 StR 238/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":">)\n>\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 238/90\n\n176.70\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n|\nYona E EB , in der Bundesrepublik lm ı ohne\n\nfesten Wohnsitz, geboren am ww 1953 in (UASSR),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat &uf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Be$chwerdeführers\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 12. Juni 1990 einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird da\nUrteil des Landgerichts Landshut vom\n\nEEE = VEREEEEE\n\n8. Dezember 1989 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch,\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich mit\nder allgemein erhobenen Sachrüge gegen den Schuldspruch\nrichtet, unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Strafzumessung ist jedoch in beiden Einzelfällen\nnicht frei von Rechtsfehlern. Dies führt zur Aufhebung des\n\ngesamten Strafausspruchs.\n\n- 3 -\n\nDer Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:\n\n\"1. Das Landgericht hat in den beid der Verurteilung\nzugrundeliegenden Einzelfällen ohne Recht fehler Regelfälle\ngemäß S 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG bejaht (für Fall II 1 vgl. UA\nSs. 29; für Fall II 2 vgl. UA S. 32), den Btrafrahmen dieser\nBestimmung jedoch im Hinblick auf die festgestellte erheblich\nverminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit jeweils nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert (UA aa0.). Dem\nUrteil ist nicht zu entnehmen, ob sich die Strafkammer dabei\nder rechtlichen Möglichkeit bewußt gewesen ist, wegen des\nVorliegens der Voraussetzungen des S 21 SteB trotz Verwirklichung eines Regelbeispiels nach § 29 Abs. 3 BtMG besonders\nschwere Fälle zu verneinen (vgl. BGH StV 1985, 147; BGH NStZ\n1986, 368 m.w.Nachw.; BGHR BtMG § 29 Abs.) 3 Strafrahmenwahl 5, 7). Die Mengen an Heroin, die der Angeklagte besessen\noder abgegeben oder mit denen er Handel getrieben hat, waren\nin keinem der beiden Fälle so groß, daß allein deshalb die\nAnwendung des Strafrahmens des S 29 Abs. 1 BtMG von vornherein nicht in Betracht gekommen wäre (vgl. BGHR BtMG § 29\nAbs. 3 Strafrahmenwahl 1).\n\n2. Dieser Rechtsfehler kann in beiden Fällen die Strafrahmenwahl zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben, zumal die Kammer jeweils weitere, zugunsten des Täters\n\n90\n\n-4-\n\n|\n\n|\nsprechende Gesichtspunkte angeführt hat. Das Urteil ist deshalb im gesamten Strafausspruch aufzuheben, üler den unter\n\nBerücksichtigung obiger Grundsätze neu zu befinden ist.\"\nDem tritt der Senat bei.\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nFoth Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-12/1-str-238-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-12/1-str-238-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:52.811949+00:00"}}