{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-06-12_1_StR_218_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-06-12","aktenzeichen":"1 StR 218/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 218/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKonstantinos O Am aus CB, seboren am\nEEE» 19:0 in AB (Griechenland),\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nwIII\n\n87\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzu\n\nvom 12. Juni 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ED aus Kun\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte gg\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n87\n\nng\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Offenburg\nvom 15. November 1989 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen\nGründen von dem Vorwurf freigesprochen, gemeinsam mit einem\noder mehreren unbekannten Mittätern am 25. Januar 1989 die\nRäumlichkeiten der von ihm gepachteten Gaststätte KB\nin OB in Brand gesetzt zu haben. Dagegen wendet sich\ndie Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde\nund der Rüge, das Gericht habe unter Verstoß gegen S 244\nStPO einen Hilfsbeweisamtrag nicht beschieden. Das vom\nGeneralbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat mit der\n\nVerfahrensrüge Erfolg.\n\n1. Die Staatsanwaltschaft hat - erkennbar flir den Fall\ndes Freispruchs des Angeklagten - in der Hauptverhandlung\nden Hilfsbeweisamtrag gestellt, den Zeugen Lg» zum Beweis dafür zu vernehmen, \"daß die Zeugin Julia Ki»\n\nwährend ihrer Besuche in Freiburg auf den Fahrten von\nStraubing dorthin und zurück keine Einkäufe in Offenburg\ngetätigt hat\". Die Strafkammer ist weder dem Beweisbegehren\nnachgekommen noch hat sie durch Beschluß oder - was ausreichend gewesen wäre - in den Gründen des Urteils über\ndiesen Beweisamtrag entschieden. Die Kammer beschäftigt sich\nzwar im Rahmen der Beweiswürdigung mit den fraglichen Aufenthalten der Zeugin Kg: in Freiburg - es handelt sich\num zwei Besuche \"einmal für zwei - drei Tage Mitte Januar\n1989\" und \"erneut für eine Woche nach dem 22.1.1989\" - und\nteilt hierzu auch mit, daß die Zeugin dabai jeweils von\nihrem Großvater, dem in Freiburg wohnenden Zeugen Tu,\nvon ihrem Wohnort Straubing abgeholt und wieder dorthin\nzurückgefahren wurde (UA S. 42). Auf den Hilfsbeweisamtrag,\nder gerade zu diesem Sachkomplex gestellt worden ist, und\ndas eigens dafür angebotene Beweismittel geht das Urteil\njedoch sowohl in diesem Zusammenhang als auch an anderer\nStelle mit keinem Wort ein. Dies verstößt gegen § 244 Abs. 6\nStPO (vgl. Herdegen in KK 2. Aufl. S§ 244 Rdn. 49\n\nm.w.Nachw.).\n\nFalls die Strafkammer - was in den Urteilsgründen\nallerdings nicht hinreichend deutlich wird - mit ihren Erwägungen zur angeblichen Unmöglichkeit einer. zuverlässigen\n\"Rekonstruktion der beiden Januar-Aufenthalte\" und einer\ndiesbezüglichen \"weiteren Aufklärung\" (UA S. 42/43) die Eignung oder den Beweiswert des angebotenen Zeugenbeweises verneinen und damit die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages zum\nAusdruck bringen wollte, wäre dies eine nicht zulässige\nVorwegnahme des Ergebnisses der Beweisaufnahme und sonach\nebenfalls rechtsfehlerhaft (vgl. Herdegen aaO S 244 Rdn. 64\nm.w.Nachw.). Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß sich der\n\ne7\n\nZeuge LB an die - zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung\nerst elf Monate zurückliegenden - beiden Aufenthalte der\nZeugin KB in Freiburg und den Verlauf der betreffenden\nFahrten nicht mehr zuverlässig erinnern werde, sind nämlich\n\nnicht ersichtlich.\n\n2. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil\n\nauf dem aufgezeigten Verfahrensverstoß beruht.\n\nDie in dem Antrag angesprochene Beweisthematik war für\ndie Entscheidung deshalb nicht ohne Bedeutung, weil der\nStrafkammer im Rahmen ihrer Überlegungen, ob auch andere\nPersonen als der Angeklagte als Täter der Brandstiftung in\nBetracht kommen könnten, hinsichtlich der Zeugin Keze\n\"Zweifel geblieben (sind), die sie nicht als unvernünftig\nhat abtun können\" (UA S. 38 f, 42). Diese Zweifel gründen\nsich nicht nur - wie die Verteidigung meint - auf das Persönlichkeitsbild und die Motivlage der Zeugin, sondern auch\n- als einzige und damit für die Kammer ersichtlich bedeutsame \"objektive Anhaltspunkte für eine Tatbeteiligung\" - auf\ndie beiden Aufenthalte der Zeugin in Freiburg im Januar\n1989. Wie den diesbezüglichen Ausführungen des Urteils (UA\nS. 40, 42) zu entnehmen ist, hält es die Kammer nämlich für\nmöglich, daß die Zeugin KB - entgegen deren insoweit\nbestreitenden Angaben in der Hauptverhandlung (UA S. 42) -\nwährend der beiden Freiburg-Besuche oder auf den jeweiligen\nFahrten von Straubing dorthin und zurück das bei der Brandlegung verwendete und in verschiedenen Einkaufsmärkten in\nOffenburg erworbene Petroleum sowie die nach dem Brand am\nTatort vorgefundene, am 17. Januar 1987 ebenfalls in einem\nGroßmarkt in Offenburg erworbene Gartenspritze gekauft haben\n\nkönnte.\n\nwäre das Gericht dem Beweisbegehren nadhgekommen und\ndie in das Wissen des Zeugen IB gestellite Tatsache bewiesen worden, hätten die beiden Aufenthaltd der Zeugin in\n\nrafkammer ein-\n\nzige objektive Verdachtsgrund für deren mögliche Täterschaft\n\nFreiburg - und damit der aus der Sicht der\n\noder Tatbeteiligung - an Gewicht verloren. Dies gilt nicht\n\nnur dann, wenn man - wofür insbesondere Sinn und Zweck der\nBeweisbehauptung sprechen - den Beweisamtragj dahingehend\nversteht, daß der Zeuge Is zu der gesa\n\nbeiden Januar-Aufenthalte seiner Enkelin in\n\nen Zeit der\nreiburg gehört\nte vielmehr auch\nram\n\nan - was\n\nwerden sollte. Die Vernehmung des Zeugen hä\ndann Einfluß auf die hinsichtlich der Zeugi\nbestehende Verdachtslage haben können, wenn\nangesichts des insoweit unklaren und mehrdeuttigen Wortlauts\ndes Beweisamtrages möglich erscheint - das weisthema\njeweiligen\nk bezieht.\n\nunden können,\n\neinschränkend auslegt und lediglich auf die\nFahrten von Straubing nach Freiburg und zur\nHätte der Zeuge I nämlich glaubhaft b\ndaß die anläßlich des ersten Freiburg-Aufenthalts \"für zwei\n- drei Tage Mitte Januar 1989\" durchgeführte Hin- oder Rückfahrt am 17. Januar 1989 erfolgte und die Zeugin I |) an\n\nugin die bei\n\ndiesem Tage keine Gelegenheit zum Einkauf in a\nhatte, wäre damit bewiesen worden, daß die 2\n\nllungen der\nrkt in Offen-\n\nder Brandlegung benutzte und nach den Feststi\n\nKammer eben an diesem Tag in einem Einkaufs\n\nDie Verminderung oder gar der Wegfall r gegen die\nZeugin X 3 7) bestehenden Verdachtsmomente hätte - nachdem sonstige Tatverdächtige nicht konkret ersichtlich sind\n\n(UA S. 38 ff, 43) - zur Folge gehabt, daß E die vom Land-\n\nburg gekaufte Gartenspritze nicht erworben hat.\n|\n|\n\ngericht allgemein erwogene Möglichkeit der tbegehung durch\n\neinen fremden Täter insgesamt verringert hätite. Dies\n\n|\n\nwıederum hätte möglicherweise dazu geführt, daß |\nUrteil mitgeteilten, den Angeklagten belastenden\numstände im Rahmen der Gesamtbewertung der Bewe\nsätzlich an Bedeutung gewonnen hätten. In Anbet\nGewichts dieser Umstände kann der Senat nicht a\ndaß die Kammer bei rechtsfehlerfreier Verfahren\nÜberzeugung von der Täterschaft des Angeklagten\n\nwäre.\n\n3. Der Freispruch kann daher keinen Bestand\ndie Verfahrensrüge durchgreift, bedürfen die im\nSachrüge erhobenen Beanstandungen keiner Erörter\nAufhebung des Urteils erledigt sich auch die sof\nschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Ausspt\nEntschädigung für erlittene Untersuchungshaft.\n\nMaul Kuhn\n\nFoth Brüning\n\n87\n\nHie im\n\nBeweis-\n\niislage zu-\n\ncht des\nsschließen,\neise zur\n\nigelangt\n\nhaben. Da\nRahmen der\nung. Mit der\nortige Be-\n\nuch über die\n\nUlsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-12/1-str-218-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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