{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-06-12_1_StR_216_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-06-12","aktenzeichen":"1 StR 216/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 216/90\n\nBESCHLUSS\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nJohann 7 iD aus CE, geboren am\nEEE 15:0 in SEE (vassh),\n\nwegen Beleidigung u.a.\n\nwIII\n\nde\n\nEG\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschuldigten und des Generalbundesanwalts, zu 1 b und 2\nauf dessen Antrag, am 12. Juni 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Beschuldigten wird\na) das Verfahren im Fall II 3 eingestellt,\n\nb) das Urteil des Landgerichts Landshut vom\n23. Januar 1990 im übrigen mit den Feststellungen\n- ausgenommen diejenigen zum äußeren Tatgeschehen -\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil er bei Begehung rechtswidriger Taten\nmöglicherweise schuldunfähig, jedenfalls aber erheblich vermindert schuldfähig war. Die Mehrzahl dieser rechtswidrigen\nTaten betreffen Antragsdelikte. Solche Taten können bei\nFehlen des Strafantrages nicht zum Anlaß genommen werden,\neine Maßregel der Besserung und Sicherung zu verhängen (BGHSt\n31, 132).\n\nDer Strafantrag wegen Beleidigung fehlt im Fall II 10,\nin den Fällen II 3 und 8 ist er verspätet. Es ist letztlich\nnicht auszuschließen, daß das Landgericht ohne die genannten\nAnlaßtaten von einer Unterbringung des Beschuldigten abgesehen hätte.\n\nIm Fall II 3 war das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO\nwegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. Gössel\nin LR 24. Aufl. S 414 Rdn. 26). Das gilt nicht für die Fälle\nII 8 und 10, da hier das Antragsdelikt jeweils mit einem\nOffizialdelikt tateinheitlich zusammentrifft.\n\nDa die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen keinen\nRechtsfehler aufweisen, konnten sie - soweit das Verfahren\nnicht eingestellt wurde - aufrechterhalten werden.\n\nDer neue Tatrichter wird die weiteren Ausführungen des\nGeneralbundesanwalts in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 1990\nzu beachten haben. Des weiteren wird darauf hingewiesen, daß\nerheblich verminderte Einsichtsfähigkeit nur dann zur Schuldunfähigkeit führt, wenn der Täter das Unerlaubte der Tat\nnicht erkannt hat und ihm dies nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Kann ihm dies zum Vorwurf gemacht werden, greift\n$S 21 StGB ein, der insoweit einen Fall des Verbotsirrtums\nregelt. Hatte der Täter aber das Unrecht tatsächlich eingesehen, führt auch erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit\n\n§ 6\n\n-4-\n\nnicht zur Anwendung der SS 20, 21 StGB (vgl. hierzu BGHSt 21,\n27; 34, 22, 25; BGHR StGB S 21 Einsichtsfähigkeit 1, 2, 3,\n5).\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nFoth Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-12/1-str-216-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-12/1-str-216-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:52.773285+00:00"}}