{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-06-12_1_StR_209_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-06-12","aktenzeichen":"1 StR 209/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 209/90 BESCHLUSS\n‚12.6.90\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner P mw aus N, dort geboren am\nRR =2177\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nwıIII\n\n5\n\nE85\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\ngemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 12. Juni 1990 einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n8. November 1989 im Ausspruch über die Dauer\nder Sperre für die Erteilung einer neuen\nFahrerlaubnis mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n3, Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDie auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat nur Erfolg, soweit sie dem Ausspruch über die\nSperrfrist gemäß S 69a StGB gilt; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat u.a. dargelegt:\n\n\"Die Strafkammer hat die verhängte Sperrfrist von zwei\nJahren allein mit ’der Schwere der Tat, die der Angeklagte\nunter mißbräuchlicher Benutzung seiner Fahrerlaubnis beging’,\nbegründet und demgemäß die Sperrfrist als 'schuld- und tatangemessen’ bezeichnet. Aus dieser Erwägung wird nicht ausreichend deutlich, ob die Strafkammer bedacht hat, daß es hier\n\nauf die voraussichtliche Ungeeignetheit, des Täters für das\nFahren von Kraftfahrzeugen ankommt und die Schwere der Tatschuld nur von Bedeutung ist, soweit sie Hinweise auf die\ncharakterliche Unzuverlässigkeit geben kann (BGH bei Holtz,\nMDR 1987, 979; BGH Stv 1989, 388). Das Urteil muß deshalb in\ndiesem Punkt aufgehoben werden.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nFoth Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-12/1-str-209-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-12/1-str-209-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:52.756325+00:00"}}