{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-06-12_1_StR_206_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-06-12","aktenzeichen":"1 StR 206/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"9\n—D\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 206/90 URTEIL\n2.8.70\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSserif Ö@WEB aus AB seporen am AED 1933 in\nPD Kreis KB (Türkei),\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 12. Juni 1990, an der teilgenommen haben:\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. 0 in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. @&#9 au: En\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte En\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n§ 4\n\n- 3 -\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nAschaffenburg vom 28. November 1989\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die\n\ndem Angeklagten durch die Revision\n\nder Staatsanwaltschaft entstandenen\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen sexueller Nötigung in drei\nFällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei\nMonaten verurteilt. Mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß\ndas Landgericht in zwei Fällen der sexuellen Nötigung\njeweils einen minder schweren Fall angenommen hat. Das vom\nGeneralbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen\n\nErfolg.\n\nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist in der Lage, auf der Grundlage des\numfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von\nder Tat und der Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein\nEingriff des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich,\n\nwenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind,\nwenn das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer\nBetracht läßt oder wenn die Strafe sich so weit nach oben\noder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des Spielraums\nliegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt\nist (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 345, 349). Zur Strafzumessung\nim weiteren Sinne gehört auch die Beurteilung, ob ein minder\nschwerer Fall oder ein besonders schwerer Fall vorliegt\n(BGHR StGB S 46 Abs. 1 Strafhöhe 1; BGH NStzZ 1982, 26 und\n464).\n\nDie Strafkammer hat im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung alle wesentlichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen\nund gegeneinander abgewogen. Aus Rechtsgründen war es ihr\nnicht verwehrt, zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß die wiederholte gleichartige Tatausführung bei dem\nTatopfer \"teilweise zu einer Resignation und einem Gewöhnheitseffekt geführt haben kann\". Mit dieser von der Revision\nbeanstandeten Erwägung hat der Tatrichter zum Ausdruck gebracht, daß er keine sicheren Feststellungen dazu treffen\nkonnte, ob der angeführte Resignations- und Gewöhnungseffekt\ntatsächlich eingetreten war. Deshalb war nach dem Zweifelssatz vom Vorliegen dieser Umstände auszugehen. Dem steht\nnicht entgegen, daß nach der Schilderung einer Zeugin das\nTatopfer \"während der sexuellen Gewaltanwendung durch den\nAngeklagten laut geschrien und sich mit den Händen gegen den\nAngeklagten zu wehren versucht hat\". Diese Ausführungen des\nLandgerichts beziehen sich nämlich auf den ersten Fall\n\n84\n\n-5-\n\nder sexuellen Nötigung, nicht aber auf die beiden weiteren\nFälle, die allein von der Beanstandung betroffen sind. Die\nweiteren Einwendungen der Revision erschöpfen sich in dem\nunzulässigen Versuch, die für und gegen den Angeklagten\nsprechenden Umstände anders zu gewichten. Das Revisionsgericht darf aber das Ergebnis einer rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung des Tatrichters, die alle wesentlichen Gesichtspunkte in Betracht zieht, nicht durch eine eigene abweichende Beurteilung ersetzen, selbst wenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 1982, 464f.\n\nm.w.N.).\n\nDas Urteil enthält auch keinen Rechtsfehler zu Lasten\ndes Angeklagten.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nFoth Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-12/1-str-206-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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