{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-06-12_1_StR_123_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-06-12","aktenzeichen":"1 StR 123/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 123/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Bankrotts u.a.\n\nWIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 12. Juni 1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlos-\n\nsen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Mannheim\n\nvom 8. November 1989 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt\n\nworden sind.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen,\nGründe:\n\nl. Das Landgericht hat die Verurteilung der Angeklagten\nB. und S. wegen Bankrotts und wegen Verletzung der\nKonkursamtragspflicht darauf gestützt, daß die B+ GC CmbH am\n30. Juni 1981 zahlungsunfähig gewesen sei. Auch für die Verurteilung des Angeklagten B. wegen Betruges war die\nZahlungsunfähigkeit zu diesem Stichtag bedeutsam, weil das\nLandgericht damit entscheidend den Betrugsvorsatz begründet\nhat.\n\nAngesichts undurchschaubarer Buchführung durfte das\nLandgericht zur Beurteilung die gegen die Gesellschaft\nbetriebenen Zwangsvollstreckungen und die Entwicklung der\n\nVerbindlichkeiten heranziehen (vgl. BGHR StGB S$S 283 Abs. 1\nZahlungsunfähigkeit 1). Diese Beweisanzeichen rechtfertigen\nhier jedoch nicht den Schluß auf’ Zahlungsunfähigkeit:\n\nBis zum 30. Juni 1981 sind sämtliche vom Landgericht\nfestgestellten Zwangsvollstreckungen durch Zahlung abgewendet\nworden. Auch in der nachfolgenden Zeit bis zum Verkauf der\nGesellschaft durch die Angeklagten am 5. Juli 1982 wurde\nlediglich am 11. Dezember 1981 wegen einer Forderung von\nDM 52.229,29 nach Teilzahlung gepfändet. Der Schluß auf\nZahlungsunfähigkeit (allerdings nicht zum 30. Juni 1981)\nkonnte daraus allenfalls dann gezogen werden, wenn diese\nTeilzahlung gering war. Deren Höhe und der Grund der Nichtzahlung des Restbetrages werden in den Urteilsgründen nicht\nmitgeteilt, obwohl in der Zeit danach Zwangsvollstreckungen\n\nwiederum durch Zahlung abgewendet wurden.\n\nWie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat,\nfehlt es bezüglich der Forderung der GfA - auf welche die Annahme von Zahlungsunfähigkeit ebenfalls gestützt wird - an\nder Feststellung, daß diese Forderung am 30. Juni 1981 fällig\nwar (vgl. auch Tiedemann in LK 10. Aufl. vor § 283\nRdn. 120).\n\nFür die Feststellung der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit\nkonnte .auch von Bedeutung sein, daß für die Gesellschaftsamteile der B + G GmbH am 5. Juli 1982 immerhin ein Kaufpreis\nvon 50.000 vereinbart wurde. Auch waren bis zu diesem Zeitpunkt der Gesellschaft bei Bedarf (zwar unwillig, aber doch)\nBareinlagen und Darlehen in Höhe von DM 266.000 durch den\n\nee\n\nEhemann der Angeklagten S. und durch Verwandte zugeflossen. Dieser Umstand konnte die Weigerung der Sparkasse,\nKredit zu geben, in ihrer Bedeutung für die Annahme von\n\nZahlungsunfähigkeit zurückdrängen.\n\nIst aber nach den bisherigen Feststellungen Zahlungsunfähigkeit zum 30. Juni 1981 nicht bewiesen, so entfällt damit\nauch die Grundlage für die Annahme des Landgerichts, bereits\nvor diesem Stichtag habe Zahlungsunfähigkeit gedroht. Der\nSenat kann auch nicht den vom Landgericht angenommenen Stichtag ersetzen durch die Feststellung drohender oder tatsächlicher Zahlungsunfähigkeit für die Zeit zwischen dem 1. Juli\n1981 und dem 5. Juli 1982 und damit eine neue Grundlage für\nden Schuldspruch schaffen.\n\n2. Auch die Verurteilung wegen Verletzung der Buchführungspflicht (S 283 b Abs. 1 Nr. 3 b, Abs. 3 StGB) hat\nkeinen Bestand. Zwar wurde die Bilanz für 1979 verspätet erst\nam 18. Mai 1981 erstellt und die Bedingung der Strafbarkeit\n(Ss 283 Abs. 6 StGB) - Ablehnung des Antrags vom 7. Oktober\n1982 auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse - ist\ndrei Monate nach Verkauf der Gesellschaft durch die Angeklagten eingetreten. Bei diesen Zeitabständen mußte erörtert werden, ob nicht der erforderliche tatsächliche Zusammenhang\nbeider Ereignisse ausgeschlossen ist (BGHSt 28, 231, 233 £.;\nvgl. auch Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. $S 283 b\nRdn. 7). Etwaige Maßnahmen des neuen Gesellschafters, den\n\nKonkurs herbeizuführen, könnten hierbei von Bedeutung sein.\n\n3. Da die Sachrügen bereits Erfolg haben, bleibt unerörtert, ob die Verurteilung des Angeklagten B. als\nAlleintäter des Betruges - die Anklage war von Mittäterschaft\nausgegangen - auf der Verletzung des S 265 StPO beruhen\n\nkann.\n\n4. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes\nhingewiesen:\n\na) Ein Irrtum der \"Autovermietung He. \" sowie der\n\"Firma H. \" über die Zahlungsfähigkeit des Angeklagten im\n\nZeitpunkt der der Verurteilung zugrunde gelegten Vermögensverfügungen bedarf deshalb besonders sorgfältiger Feststellungen, weil bereits zuvor eine Reihe von Rechnungen offen\ngeblieben waren (vgl. BGH StV 1984, 511, 512; BGHR StGB § 263\nAbs. 1 Irrtum 1, 2).\n\nb) Im Falle erneuter Verurteilung wird auch die besondere Verfahrensdauer beim Strafausspruch zu berücksichtigen\nsein (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 1\n3).\n\n!\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nFoth Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-12/1-str-123-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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