{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-05-29_1_StR_251_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-05-29","aktenzeichen":"1 StR 251/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 251/90\n\n(9.5.90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndreas T@W@Ww aus “OD, seboren am\nGE 1955 in 1 (Türkei),\n\nwegen Betrugs\n\nwIII\n\n82\n\nP2\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 2 auf\ndessen Antrag, am 29. Mai 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPpo\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n28. November 1989 im Ausspruch über die\nGesamtstrafe dahin geändert, daß die Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des\nAmtsgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 1988\nentfällt und der Angeklagte zur neuen Gesamtstrafe von drei Jahren verurteilt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\nGründe:\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des\nAngeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet,\nsoweit der Schuldspruch und die Einzelstrafen betroffen sind.\nDagegen ist die Gesamtstrafenbildung zu beanstanden.\n\nDer Tatrichter, dem sich die Frage nachträglicher Gesamtstrafenbildung stellt, muß sich in die Lage des Richters\nversetzen, dessen Entscheidung für eine nachträgliche Einbeziehung in Betracht kommt. Hätte dieser § 53 StGB anwenden\nund eine Gesamtstrafe bilden müssen, so geht von dessen\n\nUrteil eine zäsurwirkung aus. Alle Strafen für die vor jenem\nUrteil begangenen Taten sind auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen, aber auch nur diese.\n\nUngeachtet dieses Grundsatzes durfte das Landgericht die\nStrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom\n25. Februar 1988 in die neue Gesamtstrafe nicht einbeziehen.\nDiese Strafe war bereits vollstreckt. Eine 2äsurwirkung kommt\nerledigten Strafen nicht zu (BGHR StGB § 55 2äsurwirkung 2,\n3; st. Rspr.). Die früheste noch nicht erledigte Strafe\nstammt aus der Verurteilung vom 16. Juni 1988; diese bildet\nhier die Zäsur und ist Grundlage für die neue Gesamtstrafenbildung. Denn alle jetzt abzuurteilenden Taten und die Taten,\ndie den weiteren einbezogenen Strafen zugrundeliegen, wurden\nvor dem 16. Juni 1988 begangen.\n\nUnerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß die Strafe\nvom 25. Februar 1988 zusammen mit der aus dem Strafbefehl vom\n16. Juni 1988 (fehlerhaft, weil auch damals bereits vollstreckt) durch Beschluß vom 13. Oktober 1988 in eine Gesamtstrafe einbezogen worden war. Das Landgericht hat diese\nGesamtstrafenbildung im Hinblick auf die zeitlich davor\nliegenden, jetzt abzuurteilenden Taten zutreffend in Wegfall\ngebracht.\n\nEIG\n\n-4-\n\nDa lediglich die Geldstrafe (70 Tagessätze) aus dem\nStrafbefehl vom 25. Februar 1988 aus der Gesamtstrafe herausfällt, kann der Senat selber entscheiden und ermäßigt im Hinblick auf § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO die Gesamtstrafe um drei\n\nMonate.\n\nMaul Foth Granderath\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-29/1-str-251-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-29/1-str-251-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:52.302589+00:00"}}