{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-05-29_1_StR_208_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-05-29","aktenzeichen":"1 StR 208/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"I2\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 208/90 BESCHLUSS\n\n79,.,79\n\nje a\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUne P Gm zu: vB, dort geboren am\nm 1955,\n\nwegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage u.a.\n\nwIII\n\n-2- a\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\ngemäß S§ 348, S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 29. Mai 1990\neinstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mannheim\nvom 30. November 1989 im Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe mit den zugrundeliegenden\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird, soweit der\nAngeklagte wegen Anstiftung zur falschen\nuneidlichen Aussage zu einer Freiheitsstrafe\nvon vier Monaten verurteilt worden ist, als\n\nunbegründet verworfen.\n\nInsoweit hat der Angeklagte die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nII. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung\nüber die Revision gegen das vorgenannte Urteil\nunzuständig, soweit sich das Rechtsmittel gegen\ndie Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts\n- Schöffengericht - Mannheim vom 31. Mai 1989\nund die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln richtet.\n\nZuständig ist insoweit das Oberlandesgericht\n\nKarlsruhe.\n\ned\n\nGründe:\n\n1. Das Amtsgericht - Schöffengericht - Mannheim hat den\nAngeklagten durch Urteil vom 21. Mai 1989 von dem Vorwurf des\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln freigesprochen. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein,\nnachdem sich noch am Tage der Hauptverhandlung herausgestellt\nhatte, daß der Hauptbelastungszeuge auf Anstiftung des Angeklagten nicht die Wahrheit gesagt hatte. Später erhob die\nStaatsanwaltschaft vor dem Landgericht Anklage gegen den Angeklagten wegen Anstiftung des Zeugen TEE» zur falschen\nuneidlichen Aussage. Die 4. Große Strafkammer des Landgerichts Mannheim, die sowohl für das Berufungs- als auch für\ndas erstinstanzliche Verfahren zuständig war, ließ die Anklage der Staatsanwaltschaft zu und verband gleichzeitig beide Verfahren \"zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung\".\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und darüberhinaus wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Dagegen wendet sich\nder Angeklagte mit der Revision. Das Rechtsmittel führt zur\nAufhebung der Gesamtstrafe und - soweit der Angeklagte auf\ndie Berufung der Staatsanwaltschaft wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist, zur\n\nVerweisung an das Oberlandesgericht Karlsruhe.\n\n2. Die Rüge der Revision, die Verbindung beider Verfahren sei nach S 4 StPO nicht zulässig gewesen, ist schon\ndeswegen unbegründet, weil das Landgericht bei der Verbindung\nnicht nach dieser Vorschrift, die zu einer Verschmelzung\n\nbeider Verfahren und damit insgesamt zu einem erstinstanzlichen Verfahren geführt hätte (BGH NStZ 1990, 242 - zum\nAbdruck in BGHSt bestimmt), sondern nach § 237 StPO verfahren\nist. Eine Verbindung nach S 237 StPO läßt jeder der verbundenen Strafsachen ihre Selbständigkeit mit der Folge, daß die\nBerufungssache ihre Eigenschaft als Rechtsmittelverfahren\nnicht verliert und daher insoweit zweitinstanzlich zu verhandeln ist (BGH aaO).\n\nDaß die Strafkammer im vorliegenden Fall eine reine Verhandlungsverbindung nach S 237 StPO bewirken wollte, legt\nschon die Formulierung des Verbindungsbeschlusses nahe, der\nsich an den Gesetzeswortlaut dieser Vorschrift anlehnt. In\nder Hauptverhandlung ist die Strafkammer hinsichtlich der Betäubungsmittelstrafsache auch nach Berufungsgrundsätzen verfahren und hat das amtsgerichtliche Urteil gemäß § 324 StPO\nverlesen. Die Behandlung als Berufungssache hat es auch in\nder Urteilsformel zum Ausdruck gebracht, in der \"auf die Berufung der Staatsanwaltschaft\" das Urteil des Amtsgerichts\naufgehoben und in der Kostenentscheidung erklärt wurde, der\nAngeklagte habe die Kosten beider Verfahren zu tragen.\nSchließlich hat das Landgericht auch in der Begründung des\nUrteils hervorgehoben, daß \"die Berufung der Staatsanwaltschaft ... vollen Erfolg\" habe.\n\nDa die Berufungssache durch die Verbindung zum Zwecke\ngleichzeitiger Verhandlung ihre rechtliche Selbständigkeit\nnicht verloren hat, ist zur Entscheidung über die Revision,\nsoweit sie sich gegen die Verurteilung in der Betäubungsmittelstrafsache richtet, nicht der Bundesgerichtshof, sondern\n\nSA\n\ndas Oberlandesgericht zuständig. Bisher ist der Bundesgerichtshof entsprechend § 5 StPO zwar von seiner Zuständigkeit\nausgegangen, wenn das Landgericht aufgrund bloßer Verbindung\nnach § 237 StPO in einem einheitlichen Urteil über die Berufungs- und die erstinstanzliche Sache entschieden hatte\n(BGH MDR 1955, 755). Diese Rechtsprechung hat er jedoch\naufgegeben (BGH NStZ 1990, 242; vgl. auch BGHSt 35, 195,\n197). Gemäß S 348 Abs. 2 Stpo ist die Zuständigkeit des\nOberlandesgerichts Karlsruhe auszusprechen (vgl. BGH, Urt.\nvom 24. April 1990 - 4 StR 159/90 - zum Abdruck in BGHSt\n\nbestimmt).\n\n3. Zuständig ist der Senat lediglich, soweit sich die\nRevision gegen die erstinstanzliche Verurteilung wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage richtet. Insofern\nist das Rechtsmittel jedoch - was den Schuldspruch und die\nverhängte Strafe angeht - unbegründet ($S 349 Abs. 2 StPO).\n\nNicht bestehen bleiben kann hingegen die Gesamtstrafe,\nfür deren Bildung in Fällen der bloßen Verbindung nach S 237\n\nStPO kein Raum ist. Sie ist vielmehr dem Verfahren nach S 460\nStPO vorzubehalten (BGH NStZ 1990, 242), was hier erst nach\nAbschluß des Revisionsverfahrens vor dem Oberlandesgericht in\n\nBetracht kommt.\n\nFoth Granderath\n\nv. Gerlach Brüning\n\nMaul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-29/1-str-208-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 324","ref_norm":"324","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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