{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-05-29_1_StR_168_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-05-29","aktenzeichen":"1 StR 168/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 77\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 168/90 URTEIL\n79.5.70\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael Andreas BEP aus VE. dort geboren am\nGEBE 15:0,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nvom 29. Mai 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nSitzung\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Mannheim\n\nvom 20. November 1989 mit den Feststellungen\naufgehoben:\n\na) im Fall 7 der Urteilsgründe; insoweit\nwird das Verfahren vor der Jugendkammer\ndes Landgerichts Mannheim eingestellt,\n\nb) in den Fällen 5 und 6 der Urteilsgründe,\n\nc) im Strafausspruch in den Fällen 2, 3 und\n4 der Urteilsgründe im Ausspruch über die\nEinzelstrafen sowie im Ausspruch über die\nGesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\n- soweit das Verfahren nicht eingestellt\nworden ist - zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung an eine andere Jugendkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen. Diese\nwird auch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu befinden haben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nS\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, wegen versuchter Vergewaltigung, Nötigung, Entführung mit Willen der Entführten sowie wegen unerlaubten Erwerbes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der in\nden Fällen der Vergewaltigung den Schuldspruch, in den\nFällen 2, 4 und 7 nur den Strafausspruch angreift, hat zum\nüberwiegenden Teil Erfolg.\n\nSoweit der Angeklagte im Fall 7 der Urteilsgründe wegen\nunerlaubten Erwerbes von Haschisch u.a. verurteilt worden\nist, muß das Urteil aufgehoben und das Verfahren eingestellt\nwerden, weil der Aburteilung dieser Tat durch das Landgericht Mannheim die beim Amtsgericht Bensheim begründete\n\nRechtshängigkeit entgegensteht.\n\nDie Staatsanwaltschaft Darmstadt hatte wegen dieses\nFalles Anklage beim Amtsgericht Bensheim erhoben. Die\n7. Große Strafkammer des Landgerichts Mannheim übernahm auf\nAnregung des Amtsgerichts Bensheim und auf Antrag der\nStaatsanwalt Mannheim das Verfahren gemäß $S 13 Abs. 2 StPo\nund verband es mit den bei ihr wegen der übrigen Vorfälle\nbereits anhängigen Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und\nEntscheidung. Diese Übernahme und Verbindung war rechtsunwirksam, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht\nvorlagen. Nach S 13 Abs. 2 StPO ist eine Übernahme und Verbindung zusammenhängender Strafsachen durch Vereinbarung der\n\nbetroffenen Gerichte nur zulässig, wenn die Strafsachen bei\nGerichten gleicher Ordnung anhängig sind (BGHSt 22, 232; BGH\nNSt2 1982, 294; 1986, 564). Hier waren die Verfahren bei Gerichten verschiedener Ordnung anhängig. Soll aber durch die\nÜbernahme und Verbindung nicht nur die örtliche, sondern\nauch die sachliche Zuständigkeit geändert werden, kann dies\ngemäß S 4 Abs. 2 StPO nur durch das gemeinsame obere Gericht\n- hier also durch den Bundesgerichtshof - geschehen. Da es\nan einer solchen Anordnung fehlt, ist das Verfahren hinsichtlich des unerlaubten Betäubungsmittelerwerbes nach wie\nvor beim Amtsgericht Bensheim anhängig.\n\nII.\n\n1. Die Verurteilung wegen Vergewaltigung im Fall 5 kann\nnicht bestehen bleiben, weil die Feststellungen auf einer\nmangelhaften Beweiswürdigung beruhen. Die Jugendkammer gründet ihre Überzeugung auf die nach S 253 Abs. 1 StPo verlesene polizeiliche Aussage der Zeugin 3 Oo #7 die sie für\nglaubhaft hält (UA S. 16). In der Hauptverhandlung hatte die\nZeugin erklärt, sie habe an den Vorfall keine konkrete Erinnerung mehr (UA S. 17). Diese Erklärung erschüttert nach\nAuffassung der Jugendkammer die Glaubwürdigkeit der Zeugin\nnicht, da bei ihr eine Verdrängung des Tatgeschehens stattgefunden habe, wie sie als Folge eines als besonders\nschrecklich empfundenen Vorfalls häufig zu beobachten sei\n(VA S. 19).\n\nWorauf die Jugendkammer ihre Überzeugung gründet, die\nZeugin habe das Tatgeschehen verdrängt, geht aus dem Urteil\nnicht hervor. Sie hätte darauf gestützt werden können, daß\n\ndas Tatgeschehen für die Zeugin ein besonders schwerwiegendes Erlebnis darstellte. Das hat die Jugendkammer jedoch\nnicht getan. Sie argumentiert vielmehr umgekehrt: Das Vorliegen einer Verdrängung spreche dafür, daß die Zeugin den\nVorfall als besonders schrecklich empfunden habe (UA S. 19).\nDamit wird ein schwerwiegendes Erlebnis daraus hergeleitet,\ndaß die Zeugin das Geschehen verdrängt habe; die Verdrängung\nwiederum wird deshalb angenommen, weil die Zeugin den Vorfall als besonders schrecklich empfunden habe. Damit wird\ndie zu beweisende Tatsache, nämlich der Verdrängungseffekt,\naus einer Tatsache (schwerwiegendes Erlebnis) abgeleitet,\ndie erst noch bewiesen werden muß.\n\nAus dem Urteil ergibt sich im übrigen kein Anhalt\ndafür, daß die Zeugin den Vorfall als besonders schrecklich\nempfand. Daß eine Vergewaltigung für ein Mädchen ein besonders schwerwiegendes Erlebnis darstellen kann, bedarf zwar\nin der Regel keiner näheren Begründung. Im vorliegenden Fall\nversteht sich dies jedoch nicht von selbst. Die zur Tatzeit\n15jährige Zeugin, die mit dem Angeklagten befreundet war,\nhatte schon vorher mit einem Mann Geschlechtsverkehr gehabt.\nNach der Tat, bei der der Angeklagte nicht in besonderem\nMaße gewaltsam und demütigend gegen die Zeugin vorgegangen\nwar, hatte sie noch zweimal einverständlich Geschlechtsverkehr mit ihm (UA S. 18). Damit hätte sich die Jugendkammer\n\nauseinandersetzen müssen.\n\n2. Die Darlegungen des Urteils zu der Vergewaltigung im\nFall 6 sind unzureichend, weil nicht erkennbar ist, worauf\ndie Überzeugung der Strafkammer von der Täterschaft des Angeklagten letztlich beruht.\n\nAuf UA S. 19 teilt die Strafkammer mit, der festge-Stellte Sachverhalt beruhe auf den Angaben der Zeugin Sm\nin der Hauptverhandlung und bei ihren früheren polizeilichen\nund staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen. In der Hauptverhandlung hat die Zeugin jedoch \"um den Kern des Geschehens,\nd.h. die Vergewaltigung ... immer wieder herumgeredet\" (UA\nS. 22). Daraus muß entnommen werden, daß sie zu dem eigentlichen Tatgeschehen in der Hauptverhandlung keine klaren\nAngaben gemacht hat. Die Schilderungen der Zeugin, die auf\nS. 20 f. UA referiert werden, beziehen sich offensichtlich\nauf die polizeilichen und Staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen. Soweit es in diesem Zusammenhang heißt, die Zeugin\nhabe \"zahlreiche Einzelheiten geschildert, die mit ihren\nfrüheren Angaben identisch waren\" (UA S. 20), bleibt, wenn\nsie um die Vergewaltigung immer wieder herumgeredet hat,\nunklar, worauf sich diese Einzelheiten beziehen.\n\nBei dieser Sachlage muß angenommen werden, daß die\nÜberzeugung der Strafkammer zum eigentlichen Tatgeschehen\nmaßgeblich auf den Angaben der Zeugin bei ihren polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen beruht. Insoweit enthalten die Urteilsgründe jedoch keinen Hinweis darauf, daß die Vernehmungsniederschriften in der Hauptverhandlung gemäß § 253 StPO verlesen worden sind; sie können\ndaher nicht unmittelbar Grundlage des Urteils sein. Sollten\nder Zeugin ihre früheren Angaben in der Hauptverhandlung\nvorgehalten worden sein, wofür einiges spricht, fehlt es an\nder Darlegung, wie die Zeugin zu ihren früheren Angaben\nsteht, insbesondere ob sie sie bestätigt hat. Nur in einem\nsolchen Fall könnten die früheren Angaben der Zeugin Grundlage der Überzeugungsbildung der Strafkammer sein.\n\n79\n\n-8-\n\n3. Der Senat hebt auch die Einzelstrafen in den Fällen\n2 bis 4 auf, weil ein Zusammenhang mit den aufgehobenen\nFällen bestehen kann.\n\nMaul Foth Granderath\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-29/1-str-168-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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