{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-05-22_1_StR_230_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-05-22","aktenzeichen":"1 StR 230/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"%S\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n37590 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErnst H u >. BEP, geboren am\nGE 153: in SEE / u,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nWIII\n\n-2- 74\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\ngemäß S 349 Abs. 4 StPO am 22. Mai 1990 einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n21. November 1989 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nzu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der Gewaltanwendung beim Geschlechtsverkehr mit der\nZeugin Ulrike va bestreitet, hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nZu Recht rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der\nAufklärungspflicht im Zusammenhang mit der Frage der Alkoholisierung der Zeugin Ulrike vom. Diese Zeugin wird von\nder Jugendkammer als glaubwürdig erachtet (UA S. 7, 9). Sie\nsagte zu ihrer Alkoholisierung aus, \"sie habe vor dem Vorfall\nnur wenig Alkohol getrunken\" (UA S. 8). Die von ihr angegebenen Alkoholmengen müßten zur Tatzeit mindestens nahezu restlos abgebaut gewesen sein. Eine am Tattag um 22.25 Uhr\n\n- 3.\n\nentnommene Blutprobe ergab aber einen Blutalkoholgehalt von\n1,06 %0, woraus der rechtsmedizinische Sachverständige für\nden Tatzeitpunkt (wohl gegen 18.45 Uhr) eine maximale BAK von\n2,04 %o und eine Mindest-BAK von 1,45 %0 errechnete (UA\n\nS. 8). Die Jugendkammer hat für diesen Widerspruch eine \"einfache Erklärung\" gefunden. Die Mutter der Geschädigten, die\nZeugin Margitta vg hat \"glaubhaft\" angegeben, \"sie habe\ndaheim ihrer schluchzenden, völlig aufgelösten Tochter zur\nBeruhigung eine unbekannte Menge 80%igen Klosterfrau-Melissengeist mit Wasser vermischt verabreicht\" (UA S. 8).\n\nDer Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:\n\n\"Damit hätte sich die Kammer, die sich bewußt war, daß\neine relativ hohe Blutalkoholkonzentration erklärt werden\nmußte, ohne den Versuch weiterer Aufklärung nicht zufrieden\ngeben dürfen. Vielmehr drängte sich ihr auf, den gerichtsmedizinischen Sachverständigen, den sie bereits vorher zu\neiner weit weniger Sachverstand erfordernden Frage gehört\nhatte, dazu zu vernehmen, welche Menge an Klosterfrau-Melissengeist hätte verabreicht werden müssen, um eine auf\n20.30 Uhr zurückgerechnete Blutalkoholkonzentration von 1,3 -\n1,4 %0 zu erreichen, und anschließend der Zeugin Margitta\nUWE vorzuhalten, ob sie allen Ernstes ihrer Tochter zur\nBeruhigung die von dem Sachverständigen möglicherweise errechnete Menge eines halben Wasserglases an Klosterfrau-Melissengeist zu trinken gegeben hat. Diese Beweisfragen waren\nmit Sicherheit nicht Gegenstand der Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. WW und der Zeugin Margitta Um.\n\nP24\n\n-4-\n\nDenn der Sachverständige war bereits vernommen und entlassen,\nals die Zeugin Margitta vo angehört wurde und erstmals\nüber die Verabreichung von Klosterfrau-Melissengeist an ihre\nTochter berichtete (vgl. Band I Blatt 147 R, 148 d.A.). Die\nunterbliebenen Beweiserhebungen hätten möglicherweise das Ergebnis gehabt, daß die Zeugin Margitta vos nach Vorhalt\nder vom Sachverständigen ermittelten Menge die Verabreichung\neiner derartigen Menge Klosterfrau-Melissengeist nicht bestätigt hätte oder die Kammer zumindest ihre ursprünglichen\nAngaben nicht für glaubhaft gehalten hätte, sondern ihnen mit\nZweifeln begegnet wäre. Dies hätte bedeutet, daß die Zeugin\nUlrike U über ihren Alkoholkonsum vor der Tat unrichtige Angaben gemacht hätte. Der Nachweis einer unrichtigen\nAussage zu dem Alkoholgenuß vor dem Tatgeschehen hätte möglicherweise die Glaubwürdigkeit der Zeugin erschüttert und\nvor allem Auswirkungen auf die Beantwortung der Frage gehabt,\nob die Zeugin - wie sie bekundet hat - von dem Angeklagten\nmit geringer Gewalt (durch Festhalten an den Schultern) zum\nGeschlechtsverkehr gezwungen wurde, oder ob der Angeklagte\ndie Zeugin begünstigt durch deren Alkoholisierung überrumpelt\n\nhat, ohne Gewalt anzuwenden.\"\n\nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei.\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nFoth Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-22/1-str-230-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-22/1-str-230-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:52.130788+00:00"}}