{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-05-22_1_StR_110_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-05-22","aktenzeichen":"1 StR 110/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 110/90 URTEIL\n\n775.70\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Heinz F um aus Fu,\nne\n\nwegen schwerer Körperverletzung\n\nwIII\n\n7\n\n25\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. Mai 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. gu»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n26\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein vom\n19. September 1989 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen: vom\nVorwurf der schweren Körperverletzung wegen Schuldunfähigkeit, \"und, was $S 323 a StGB anlangt, weil weder Vorsatz\nnoch Fahrlässigkeit in diesem Bereich nachzuweisen sind\".\nMit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß der Angeklagte nicht\nwenigstens wegen fahrlässigen Vollrausches gemäß S 323 a\nAbs. 1 StGB verurteilt worden ist. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDer Freispruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.\nAllerdings teilt die sachverständig beratene Strafkammer\nnicht mit, welches der Merkmale des § 20 StGB vorliegen\nkönnte. Doch gefährdet dieser Mangel hier den Bestand des\nUrteils im Ergebnis nicht; aus dem Gesamtzusammenhang der\nUrteilsgründe läßt sich mit noch hinreichender Deutlichkeit\nentnehmen, daß es sich um eine tiefgreifende Bewußtseins-\n\nstörung im Sinne der Vorschrift gehandelt hat.\n\nDer Revisionsvortrag zeigt keinen Rechtsfehler auf.\n\nNach den Feststellungen hat sich der Angeklagte nicht\nvorsätzlich durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen seine Schuldfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt. Der Zustand der Schuldunfähigkeit wurde\nnicht allein durch Alkoholgenuß, sondern wesentlich durch\nein von außen hinzukommendes Ereignis mitverursacht, nämlich\nden überraschenden Schlag, der vom Angeklagten zu Recht als\ndurch nichts begründet oder gerechtfertigt empfunden wurde\nund der ein affektiv gesteuertes Geschehen in Gang setzte,\nauf das der genossene Alkohol lediglich verstärkend wirkte,\nIn einem solchen Falle kommt eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches nur in Betracht, wenn der Angeklagte\nvor Eintritt der Schuldunfähigkeit mit solchen Umständen und\nihren Folgen gerechnet und sie billigend in Kauf genommen\nhat. Ist dem Angeklagten lediglich vorzuwerfen, daß er das\nHinzutreten solcher oder ähnlicher weiterer Umstände und\nihre nachteiligen Auswirkungen auf seine geistig-seelische\nVerfassung nicht bedacht hat, obwohl er mit ihnen rechnen\nmußte, dann ist er wegen fahrlässigen Vollrausches zu\nbestrafen (vgl. BGHR StGB S 323 a Abs. 1 Vorsatz 1 m.w.\nNachw.). Diesen rechtlichen Maßstab, dem das angefochtene\nUrteil gerecht wird, verkennt die Revision. Da der Angeklagte den aus affektähnlichem Zustand und Alkoholeinwirkung\n\n25\n\nzusammengesetzten Rausch weder gewollt hat noch vorhersehen\nkonnte, ist er zu Recht auch vom Vorwurf eines vorsätzlichen\n\noder fahrlässigen Vollrausches freigesprochen worden.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nFoth Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-22/1-str-110-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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