{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-05-17_1_StR_254_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-05-17","aktenzeichen":"1 StR 254/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 254/90\n\nBESCHLUSS\n1.90\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schweißer Milorad T m 7\ngeboren am > 194: in BED - : un\n\n(Jugoslawien),\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwIII\n\nzZ\n\nr\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 17. Mai 1990 gemäß S$S 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 30. November 1989 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\nGründe:\n\nDas mit der allgemeinen Sachrüge angegriffene Urteil\nweist im Schuldspruch Rechtsfehler auf, die zu seiner Aufhebung führen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat dazu u.a. ausgeführt:\n\n\"]l. Die Verurteilung wegen eines fortgesetzten Vergehens\ndes sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen (UA S. 8) wird\nvon den getroffenen tatsächlichen Feststellungen (UA S. 6)\nnicht getragen.\n\nDie Strafkammer hat lediglich den Vergewaltigungsvorsatz\ndes Angeklagten für die erste Tat im April 1983 geschildert\n\n(UA S. 5), sich ansonsten jedoch auf die Angabe beschränkt,\nder Täter habe während des folgenden Jahres mit der Geschädigten wöchentlich mindestens einmal, höchstens dreimal den\nGeschlechtsverkehr ausgeübt und in der folgenden Zeit bis zum\nApril 1987 noch einige Male (UA S. 6). Daß sich alle diese\nTaten auf einen einheitlichen Gesamtvorsatz zurückführen\nlassen, läßt sich dem Urteil an keiner Stelle entnehmen.\n\nDer Angeklagte ist durch diesen Rechtsfehler auch beschwert, weil - mit Ausnahme des Verbrechens der Vergewaltigung - hinsichtlich aller Einzeltaten, die vor dem 13. Juni\n1983 begangen worden sind, Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Das Vergehen des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu\n5 Jahren bedroht (S 174 Abs. 1 StGB). Die Verjährungsfrist\nfür die Strafverfolgung beträgt insoweit 5 Jahre (S 78 Abs. 3\nNr. 4 StGB). Diese Frist ist erstmals durch die polizeiliche\nVernehmung des Beschuldigten vom 13. Juni 1988 (Bl. 16/17\nd.A.) unterbrochen worden (S 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Sofern\nauch in der neuen Hauptverhandlung kein Gesamtvorsatz des Angeklagten festgestellt werden kann, sind deshalb alle vor dem\n13. Juni 1983 begangenen Verstöße gegen S 174 StGB verjährt.\n\n2. Das Landgericht hat weiterhin übersehen, daß die Geschädigte am 18. Januar 1986 das 18. Lebensjahr vollendet\nhatte (UA S. 3), so daß für die danach noch bis zum April\n1987 an ihr begangenen Sexualdelikte der Tatbestand des s 174\nStGB schon aus Rechtsgründen keine Anwendung mehr finden\nkann.\n\n74\n\n3. Schließlich hat das Gericht - soweit es den Zeitraum\nzwischen April 1984 und April 1987 betrifft (UA S. 6) - versäumt, ausreichende Feststellungen zum Mindestschuldumfang zu\ntreffen.\n\nwenn man mit der Strafkammer von einem fortgesetzten\nVergehen des sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlener ausgeht,\ndas aus einer großen Anzahl von Einzelakten besteht, ist es\nzwar nicht erforderlich, jede Tat nach Art, Zeit und etwaigen\nModalitäten festzustellen. Es bedarf dann aber zumindest der\nMitteilung durch den Tatrichter, von welcher festgestellten\nMindestzahl der Einzelakte er ausgegangen ist. Dies ist nur\ndann entbehrlich, wenn sich aus dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne solche Zahlenangaben entnehmen läßt, wenn\ndie Tatzeit aufgrund solcher Angaben unmißverständlich eingegrenzt ist und wenn es ferner ausgeschlossen ist, daß eine\ngenaue Feststellung der Einzelakte das Strafmaß beeinflußt\nhätte (BGHR StGB vor § 1 fortgesetzte Handlung, Schuldumfang\n1). Das ist hier für den Zeitraum von 1984 bis 1987 aber\nnicht der Fall.\n\nwährend der Angeklagte im Anschluß an die im April 1983\nbegangene Vergewaltigung 'während des folgenden Jahres’\n(= bis April 1984) ‘wöchentlich mindestens einmal höchstens\ndreimal den Geschlechtsverkehr mit Andelka Ge\naus(-übte)’, was im Sinne vorstehender Anforderungen an die\nFeststellung des Mindestschuldumfanges ausreicht, heißt es\nfür den sich daran anschließenden, immerhin dreijährigen\nZeitraum bis zum April 1987 nur, es sei 'noch einige Male’\nzur Ausübung des Geschlechtsverkehrs gekommen (UA S. 6).\n\nDiese völlig unbestimmte Angabe ermöglicht es dem Revisionsgericht nicht zu überprüfen, von welcher Mindestanzahl von\nFällen die Kammer, beispielsweise im Rahmen der Strafzumessung, insoweit ausgegangen ist.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nMaul Kuhn Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-17/1-str-254-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-17/1-str-254-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:52.002270+00:00"}}