{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-05-17_1_StR_198_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-05-17","aktenzeichen":"1 StR 198/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1l_ StR 198/90\n\n7, BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nCarlo Mm EB aus SC, seboren am\nEB 1956 in vg (Italien),\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nWIII\n\n73\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts gemäß S 349 Abs. 4 StPO am 17. Mai 1990\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Konstanz\nvom 28. November 1989 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nausgeführt:\n\n\"Die Verurteilung des Angeklagten wegen, nach Auffassung\ndes Landgerichts, fortgesetzt begangener Vergewaltigung\n(VA S. 23/24) kann keinen Bestand haben, weil die Strafkammer es insoweit versäumt hat, Feststellungen zum Mindestschuldumfang zu treffen.\n\nBei einer fortgesetzten Handlung, die aus einer großen\nAnzahl von Einzelakten besteht, ist es zwar nicht stets\nerforderlich, jede Tat nach Art, Zeit und etwaigen Modalitäten festzustellen. Es bedarf dann aber in der Regel\nzumindest der Mitteilung durch den Tatrichter, von\n\nhätte (BGHR StGB vor S 1 fortgesetzte Handlung Schuldumfang 1). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.\n\nAusweislich der Urteilsgründe hat der Angeklagte ab\nMitte 1986 zunächst danit begonnen, seine Stieftochter\nohne Anwendung von Gewalt oder von Drohungen unsittlich\nzu berühren und den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuüben. Die Geschädigte hat sich hiergegen nicht zur Wehr\ngesetzt, weil sie noch nicht sexuell aufgeklärt war und\nden Angeklagten für ihren leiblichen Vater hielt (UA\n\nS. 3). Dieses Vorgehen, das sich wöchentlich ein- bis\nzweimal wiederholte (UA aa0.), erfüllt nur den Tatbestand des S 176 Abs. ı StGB.\n\nErst ab Herbst 1987, als die Geschädigte 13 1/2 Jahre\nalt war, 'begann Michaela zu versuchen, sich den sexuellen Annäherungen ihres Stiefvaters zu entziehen bzw.\nsich ihrer zu erwehren’, indem sie sich ’manchmal’ in\nder Toilette einschloß, wenn sie mit ihrem Stiefvater\nallein in der Wohnung war (UA S. 4). Nur dann kam es\nwiederum vor, daß der Angeklagte \"entweder deswegen\nMiachela ein bis zwei Tage später ohne andere Gründe mit\neinem Stock, einem Kochlöffel oder einer Stahlschiene\nschlug oder sie auch unmittelbar vorher in den Bauch\n\n73\n\n-4A-\n\nschlug und so den Geschlechtsverkehr mit ihr erzwang’\n(UA S. 4), was sich rechtlich jeweils als Vergewaltigung\nin Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern darstellt. Dem Urteil ist jedoch an keiner Stelle zu entnehmen, wie oft sich diese Vorfälle bis zum Februar 1988\n(UA S. 4) konkret ereignet haben oder - hilfsweise - von\nwelcher Mindestzahl die Strafkammer in Ermangelung genauer Feststellungen insoweit ausgegangen ist. Die auf\nUA S. 3 angegebene Zahl von ’in der Woche 1 bis 2 Mal’\nbezieht sich ersichtlich nur auf den Zeitraum vor dem\nHerbst 1987.\n\nDiese Feststellung des Mindestschuldumfangs ist auch\nschon deshalb nicht entbehrlich, weil das Gericht im\nRahmen der Strafzumessungserwägungen zum Nachteil des\nAngeklagten einen minderschweren Fall der Vergewaltigung\nnach § 177 Abs. 2 StPO gerade auch unter Hinweis auf die\n\"Häufigkeit der Vergewaltigungshandlungen’ verneint hat\n(UA S. 25).\"\n\nDem tritt der Senat bei. Für die neue Hauptverhandlung\nwird darauf hingewiesen, daß im Gegensatz zur Auffassung des\nGeneralbundesanwalts keine Bedenken gegen die Ansicht des\nLandgerichts bestehen würden, das gesamte strafbare Verhalten\ndes Angeklagten stelle eine Tat dar. Die Verbindung zwischen\nden Tathandlungen nach § 176 StGB und denen nach S 177 StGB\n\ntateinheitlich begangen hätte.\n\nMaul\n\nFoth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-17/1-str-198-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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