{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-05-17_1_StR_157_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-05-17","aktenzeichen":"1 StR 157/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"20\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 157/90 BESCHLUSS\n7721531209\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAsker SB aus “OD, seboren am I)\n\n1957 in Kg (Türkei),\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\ngemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 17. Mai 1990 einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mannheim\nvom 24. November 1989 mit den Feststellungen\naufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte wegen schwerer\nBrandstiftung und wegen versuchten Betrugs\nverurteilt wurde,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Die Revision hat mit der Verfahrensbeschwerde aus § 265\nAbs. 1 StPO Erfolg.\n\nDie unverändert zugelassene Anklage legte dem Angeklagten\nunter anderem zur Last, er habe sich der mittäterschaftlichen\nschweren Brandstiftung schuldig gemacht, indem er seine Wohnungsschlüssel absprachegemäß einem noch unbekannten Mittäter\nüberlassen habe, damit dieser in die Wohnung gelangen und sie\nin Brand stecken könne (Anklage Band III der Akten Bl. 264,\nEröffnungsbeschluß Band III der Akten Bl. 296). Demgegenüber\ngründet das Landgericht die Verurteilung des Angeklagten we-\n\ngen schwerer Brandstiftung auf die Feststellung, entweder\nhabe der Angeklagte selbst oder ein von ihm beauftragter, unbekannter Dritter den Brand gelegt (UA S. 8/9, 35/36). Das\nLandgericht hat - wie das Schweigen des Sitzungsprotokolls\nunwiderlegbar beweist - den Angeklagten nicht darauf hingewiesen, daß seine Verurteilung auch als Alleintäter in Betracht kam.\n\nDiese Verfahrensweise verletzt S 265 Abs. 1 StPO. Will das\nGericht im Urteil von einer anderen Teilnahmeform ausgehen\nals die unverändert zugelassene Anklage (hier: Alleintäterschaft statt Mittäterschaft), muß es den Angeklagten nach\n\nS 265 Abs. 1 StPO zuvor darauf hinweisen und ihm Gelegenheit\ngeben, seine Verteidigung darauf einzurichten (Löwe-Rosenberg-Gollwitzer 24. Aufl. Stpo Ss 265 Rdnr. 28; KK-Hürxthal\n2. Aufl. StPO S 265 Rdnr. 10; Kleinknecht/Meyer 39. Aufl.\nStPO $S 265 Rdnr. 14; jeweils mit Nachweisen). Im Falle des\nWechsels von Mittäterschaft auf Alleintäterschaft folgt die\nNotwendigkeit eines solchen Hinweises daraus, daß als Mittäter auch verurteilt werden kann, wer nicht alle tatbestandsmäßigen Handlungen ausgeführt hat, während Alleintäter\nnur sein kann, wer selbst den Tatbestand voll verwirklicht\n(Senatsurteil vom 14. Juni 1983 - ı StR 82/83 -, veröffentlicht in NStZ 1983 Ss. 569).\n\n70\n\n-4-\n\nDarauf, daß die Urteilsformel nicht mitteilen muß, ob Alleinoder Mittäterschaft vorliegt (BGHSt 27, 287, 289), kommt es\nnicht an; entscheidend ist, daß die Annahme von Alleintäterschaft dem Schuldvorwurf eine andere oder eine weitere Grundlage gibt (BGHSt 29, 127, 277). Das gilt auch dann, wenn, wie\nhier, der andere Tatbestand der Alleintäterschaft wahlweise\nmit der in der Anklage angeführten Mittäterschaft angewandt\nwerden soll (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 1985 - 1 StR\n196/85 -, veröffentlicht in NJW 1985 S. 2488; Löwe-Rosenberg-Gollwitzer a.a.O. Rdnr. 22; KK-Hürxthal a.a.O. Rdnr. 11;\nKleinknecht/Meyer a.a.O. Rdnr. 10; jeweils mit weiteren Nach-\n\nweisen).\n\nGegenüber dem Vorwurf der Alleintäterschaft ist regelmäßg\neine andere Verteidigung geboten als gegenüber dem Vorwurf\nder Mittäterschaft. Hier liegt es auf der Hand, daß der Angeklagte sich gegen den Vorwurf der Alleintäterschaft möglicherweise mit Alibibeweisen verteidigt hätte (vgl. UA\n\nSs. 34/35). .+-\n\nDie Aufhebung ergreift auch die Verurteilung wegen versuchten\nBetruges, weil der neue Tatrichter im Hinblick auf die enge\nVerknüpfung der Tatfeststellungen und der Strafzumessung Gelegenheit haben muß, ohne Bindung an rechtskräftige Feststellungen zu entscheiden\".\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\nSoweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen\ngefährlicher Körperverletzung richtet, ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nMaul Kuhn Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-17/1-str-157-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-17/1-str-157-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:51.948445+00:00"}}