{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-05-17_1_StR_113_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-05-17","aktenzeichen":"1 StR 113/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"| ve\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 113/90 BESCHLUSS\n\nPe Nr\n\nur\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Holger Erich Gerd A ED aus veilB, geboren am\nGESEEEEEB 971 in cm,\n\n2. Frank Bruno B me aus CE, geboren am\n«Bm 1972 in cam,\n\nwegen Diebstahls mit Waffen u.a.\n\nwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nteilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Mai 1990 gemäß $S 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten Ag\nund BB wird das Urteil des Landgerichts\nSchweinfurt vom 1. Dezember 1989, soweit\nes sie betrifft, im Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\nGründe:\n\nHinsichtlich des zur Tatzeit 16 Jahre alten Angeklagten\nDo ] enthält das Urteil außer dem Hinweis, daß die Strafe\nnotwendig sei, \"um die erforderliche erzieherische Einwirkung\nauf den Angeklagten zu ermöglichen\", keine Auseinandersetzung\nmit der Frage, ob der in erster Linie zu berücksichtigende\nErziehungsgedanke eine Strafe in der erkannten Höhe von zwei\nJahren und sechs Monaten Jugendstrafe erfordert. Darlegungen\ndazu hätten sich nach den Umständen des Falles aufgedrängt.\nInsbesondere wäre zu prüfen gewesen, ob durch die Auflösung\nder Gruppe die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten des\n\n- 3 -\n\nnicht vorbestraften Angeklagten so erheblich vermindert worden ist, daß auf eine erzieherische Einwirkung durch Vollstreckung einer mehrjährigen Jugendstrafe verzichtet werden\nkann.\n\nHinsichtlich des Angeklagten Ag fehlt im Rahmen der\nStrafzumessung jede Auseinandersetzung mit dem Umstand, daß\nAD bei der Tat vom 15. November 1988 (Fall 11) Angst bekam, erklärte, nicht mehr mitmachen zu wollen, sich entfernte\nund an den weiteren Taten der Angeklagten nicht mehr teilnahm. Aus diesem Verhalten könnten sich Zweifel am Fortdauern\nschädlicher Neigungen des nicht vorbestraften Angeklagten ergeben; jedenfalls bei einer Strafzumessung müßte dieser Umstand erheblich ins Gewicht fallen.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler zum Nachteil der\nAngeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nMaul Kuhn Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-17/1-str-113-90-2","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-17/1-str-113-90-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:51.933118+00:00"}}